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Beitrag begonnen von Daddy am 27.07.2010 um 10:48:53

Titel: Berechnung der Aufenthaltsdauer bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen
Beitrag von Daddy am 27.07.2010 um 10:48:53

Geändert durch die VO (EG) 610/2013... siehe weiter unten...

Hallo zusammen,

da immer mal wieder nach der Berechnungsmethode hinsichtlich der Aufenthaltsdauer für visumsfreie Drittstaatsangehörige gefragt wird, haben wir uns entschlossen dies mit einem allgemeinen Thread zu erläutern.
Die Hoffnung ist, dass die nachfolgenden Erklärungen geeignet sind, um diesen Themenbereich betreffende Fragen vorab zu beantworten. Selbstredend steht es nach wie vor jedem frei nachzufragen, das Thema ist ja kein einfaches.

Sollten euch in diesem Thema Unstimmigkeiten oder sonstig möglicherweise Missverständliches auffallen, keine Scheu, eine kurze PN genügt.


Nu aber zum eigentlichen Thema…

Visumsfreie Drittstaatsangehörige (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. der Anlage II der VO (EG) 539/2001) können sich gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 562/2006 (Grenzkodex) bis zu drei Monate innerhalb eines Halbjahres (Bezugszeitraum) im Schengengebiet aufhalten, ohne dass sie eines Visums bedürfen.


Berechnung des Bezugszeitraums (BZR)
Mit Urteil vom 03.10.2006 in der Rechtssache C 241/05 (Nicolae Bot) hat der EuGH klargestellt, wie die Bezugszeitraumberechnung zu erfolgen hat.
Demzufolge wird ein Bezugszeitraum von 6 Monaten mit der ersten Einreise in das Schengengebiet eröffnet. In diesem Zeitraum darf sich der o. g. Personenkreis bis zu maximal 3 Monate im Gebiet der Schengener Staaten aufhalten.
Definiert wurde der Begriff „erste Einreise“ als die zeitlich erste Einreise, allerdings auch die erste Einreise nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.


Fristenberechnung
Durch das BMI wurde festgelegt, dass Beginn und Ende des BZR durch § 187 Abs. 2 S. 1 BGB iVm § 188 Abs. 2 2. Alt. BGB bestimmt werden.

§ 187 Abs. 2 S. 1 BGB
Zitat:
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.


§ 188 Abs. 2 BGB (Auszug)
Zitat:
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt […] im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.


Beispiel: Beginn: 01.01.2010, somit Ende des BZR: 30.06.2010

Gegenmeinung:
Die Gegenmeinung zu o. g. Weisung des BMI besagt, dass der Fristbeginn durch § 187 Abs. 1 BGB bestimmt wird.
Hierdurch würde der Tag der Einreise nicht mitgezählt werden, ein Beginn des BZR z. B. zum 01.01.2010 würde ein Ende des BZR zum 01.07.2010 bedeuten.

Letzten Endes ist die BPOL an die Weisung des BMI gebunden, aber ich denke, dass selbst Vertreter der Gegenmeinung damit leben können, es geht um einen Tag…


„Gestreckter“ Bezugszeitraum
Wie oben beschrieben, ist der BZR grds. ein starres Gefüge von 6 Monaten ab dem Tag der ersten Einreise.
Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme, die bewirkt, dass der BZR auch mal 6 Monate übersteigt. Dies kann allerdings nur dann passieren, wenn der Aufenthalt nicht an einem Stück, sondern durch mindestens zwei Zeiträume erfolgt.
Erfolgt die zweite Einreise relativ spät innerhalb des BZR nach der ersten Einreise, die noch mögliche Aufenthaltsdauer erlaubt einen Aufenthalt über das eigentliche Ende des BZR hinaus, so endet der BZR erst mit der erfolgten Ausreise nach dem erlaubten Aufenthalt.
Beispiel:
Erste Einreise am 01.01.2010, Ausreise am 30.01.2010, Aufenthaltsdauer: 30 Tage, BZR- Ende rechnerisch am 30.06.2010.
Zweite Einreise am 01.06.2010, die noch erlaubte Aufenthaltsdauer beträgt 60 Tage, die letzt mögliche Ausreise muss am 30.07.2010 erfolgen.
Somit endet der BZR am 30.07.2010, jede Einreise nach diesem Datum wäre eine erneute erste Einreise mit neuem BZR.

Warum ist das so?
Durch die Einreise am 01.06.2010 wird kein neuer BZR begründet, der Aufenthalt über den Datumswechsel vom 30.06. auf den 01.07.2010 stellt keine (fiktive) erneute erste Einreise dar.
Vorteil… bei einem starren BZR müsste am 30.06.2010 ausgereist werden, die restlichen Tage des erlaubten Aufenthalts würden „verfallen“.


3 Monate vs. 90 Tage
Es wird immer wieder gefragt, ob die Aufenthaltsdauer nun 90 Tage oder 3 Monate beträgt.
Unstrittig ist, dass im Falle eines gesplitteten Aufenthalts die 3 Monate gem. § 191 BGB mit 90 Tagen berechnet werden.
§ 191 BGB
Zitat:
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.


Strittig scheint hingegen, wie die Berechnung eines ununterbrochenen Aufenthalts innerhalb des BZR zu erfolgen hat.
Die Meinung des BMI, welche in Ziff. 6.1.8.1.3 der AVWV dargelegt wird, sieht den Zeitraum von 3 Monaten immer mit 90 Tagen definiert.

Zitat:
Die in Artikel 11 Absatz 1, 19 Absatz 2 bzw. 20 Absatz 1 SDÜ genannte Dreimonatsfrist wird in Kapitel VI Ziff. 1.4. Gemeinsame Konsularische Instruktion konkretisiert. Danach beträgt die Höchstaufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr.

     
Allerdings erscheint es sehr befremdlich, dass der visumsfreie 3-Monatsaufenthalt ausgerechnet unter der Ziffer 6 (Visum) mit Verweis auf die GKI geregelt wird. Die GKI regelte lediglich die Erteilung von Visa und war m. E niemals auf visumsfreie Drittstaatsangehörige anwendbar.
Hinzu kommt, dass weder SDÜ, SGK noch die VO (EG) 539/2001 eine Definition des 3-Monatsaufenthalt in Richtung 90 Tage vorgibt.

Einzig das BGB kann bei entsprechender Auslegung eine Begründung, wiederum über § 191, liefern (Hervorhebung durch mich).
§ 191 BGB
Zitat:
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

Argumentativ könnte man anbringen, dass ein Aufenthalt von 3 Monaten nicht zusammenhängend verlaufen braucht, da hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung steht. Bislang handelt es sich m. E. hierbei um eine Mindermeinung.


Berechnungsbeispiele:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190194464/3#3

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1182511976/5#5

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1280162476/6#6


Ausnahmen
Die Berechnung des BZR greift nicht bei Staaten, mit denen Deutschland vor dem 01.09.1993 ein Sichtvermerksabkommen geschlossen hat (vgl. § 16 AufenthV iVm der Anlage A; Art 20 Abs. 2 SDÜ).
Theoretisch wäre es möglich sich 3 Monate im Bundesgebiet aufzuhalten, 1 Tag auszureisen und dann wieder 3 Monate in Deutschland zu verbringen.
Hier werden die Grenz- und Ausländerbehörden jedoch regelmäßig prüfen, ob die Kurzzeitklausel zugunsten eines langfristigen Aufenthalts umgangen werden soll und die entsprechenden Maßnahmen (z. B. Zurückweisung in den Herkunftsstaat, Aufenthaltsbeendigung etc.) ergreifen. Die SV- Abkommen stehen aufgrund der "ordre- public- Klauseln" diesen Maßnahmen nicht entgegen.

Eine weitere Ausnahme bilden EU- Staatsangehörige, aber ich denke, darauf muss nicht weiter eingegangen werden.


Strafbarkeit
Eine Einreise bzw. deren Versuch nach Ausnutzung des erlaubten Aufenthalts von 3 Monaten / 90 Tagen stellt eine unerlaubte Einreise (§ 95 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG) dar, der anschließende Aufenthalt ist selbstredend illegal (§ 95 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG).
Diese Strafbarkeit bleibt auch dann erhalten, wenn der Aufenthalt über das durch die erste Einreise gesetzte Ende des BZR geht, da keine neue erste Einreise stattgefunden hat.
Anders sieht es bei den  Sichtvermerksabkommen aus. Da es keinen BZR gibt, kann es keine strafrechtlichen Folgen im gerade beschriebenen Sinne geben.



Wie sieht das Ganze bei visumspflichtigen Drittstaatsangehörigen aus?
Die Thematik bei Visumsinhabern spielt bei der Berechnung eher eine untergeordnete Rolle, da es nur so genannte unechte Jahresvisa betrifft, also Visa die mind. ein Jahr (max. 5 Jahre) gültig sind.
Die Berechnung erfolgt analog zu den visumsfreien Drittstaatsangehörigen, mit dem einzigen Unterschied, dass die erlaubte Aufenthaltsdauer im Visum genannt ist und max. 90 Tage betragen darf. Sofern andere Aufenthaltsdauern angegeben sind (z.B. 15, 30, 45, 67 usw.), sind diese anstelle der o. g. 90 Tage / 3 Monate zur Berechnung heranzuziehen.
Auch hier wird der BZR durch die erste Einreise begründet und keinesfalls durch den beginn der Visumsgültigkeit. Der Rest verläuft der Berechnung verläuft analog.

Beispiel: Visum Gültig ab 12.03.2010 bis 11.03.2012, 45 Tage, Einreise am 17.03.2010.
Der BZR beginnt somit am 17.03.2010 und endet am 16.09.2010, in diesem Zeitraum ist ein max. Aufenthalt von 45 Tagen möglich, egal ob am Stück oder gesplittet.
Sind die 45 Tage aufgebraucht, kann eine erneute erste Einreise erst wieder am 17.09.2010 erfolgen und nicht am 12.09.2010.


So… ich hoffe, dass damit nun jeder selbst ein wenig rechnen kann… ;)

Daddy

Titel: Re: Russische Freundin...
Beitrag von Petersburger am 08.10.2013 um 19:31:42

DeltaLimaBravo schrieb am 07.10.2013 um 23:20:46:
ein Excel-sheet


:info:

Excel-Sheet (Aufenthaltsrechner) und Info zur neuen 90-Tage-Regelung

Titel: Re: Berechnung der Aufenthaltsdauer bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen
Beitrag von Daddy am 11.10.2013 um 11:44:29
Nachdem die Meisten mittlerweile mitbekommen haben, dass sich die Berechnung der Aufenthalte visumsfreier Drittstaatsangehöriger und visumspflichtiger Drittstaatsangehöriger, die Inhaber eines sog. unechten Jahresvisums sind, zum 18.10.2013 ändert, wird hier demnächst ein anderer Text stehen.
Unbenommen davon haben wir uns erlaubt, dein Einverständnis vorausgesetzt @Petersburger, dein Post mit dem Link zum Aufenthaltsrechner hierher zu kopieren.
Somit kann jeder bereits jetzt seine geplanten Aufenthalte vorab überprüfen.

To be continued...

Titel: Re: Berechnung der Aufenthaltsdauer bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen
Beitrag von Daddy am 22.10.2013 um 15:00:54
Hallo zusammen,

wie bereits mehrfach angemerkt, hat sich die Methode zur Berechnung erlaubter Aufenthalte mit dem abschließenden Inkrafttreten der VO (EG) 610/2013 geändert.
Nachdem es nun eine verbindliche Weisung der BPOL gibt, soll diese Methodik hier dargestellt werden.
Nichtsdestotrotz wird die überholte Berechnungsweise im Ausgangspost dieses Threads nicht gelöscht, um Fragen und Anmerkungen wie „Das war doch früher alles anders!?“ mit Verweis auf diesen Thread relativ einfach beantworten zu können.

1. Allgemeines
Seit 18.10.2013 ist die VO (EG) 610/2013 komplett in Kraft getreten.
Geändert wurden hierdurch der Schengener Grenzkodex, das SDÜ, der Visakodex und die EU- Visa- VO dergestalt, dass in allen Vorschriften die erlaubte Aufenthaltsdauer im Bezugszeitraum vereinheitlicht wurde.
Mit Erlass wurde durch das BMI bestimmt, dass diese Berechnungssystematik entgegen § 1 (2) AufenthV auch für Kurzaufenthalte aufgrund der Befreiungsregelungen (§§ 18 ff.) der AufenthV Anwendung findet. Die AufenthV wird -obwohl erst jüngst geändert- alsbald eine erneute Anpassung erfahren.

2. Kurzaufenthalt
Seit 18.10.2013 wird der Kurzaufenthalt dahin gehend definiert, dass es sich um einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen in einem 180-Tageszeitraum handelt.
Der bisherige Wortlaut „3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten“ wurde gestrichen; gleiches gilt für die Worte „vom Zeitpunkt der ersten Einreise“. Insoweit ist das Urteil des EuGH vom 03.10.2006 in der Rechtssache C 241/05 (Nicolae Bot) ab sofort bedeutungslos.

3. Bezugszeitraum
Der Bezugszeitraum wird nicht mehr durch das Datum einer ersten Einreise bestimmt, sondern erstreckt sich ausgehend von jedem einzelnen Tag des Aufenthalts im Schengengebiet auf den zurückliegenden Zeitraum von 180 Tagen. Damit handelt es sich bei einem Bezugszeitraum nicht mehr um ein starres Gebilde von aneinander gereihten 6 Monatzeiträumen, sondern um einen in der Betrachtung als täglicher Rückblick „beweglichen 180- Tageszeitraum“.

4. Wen betrifft’s?
[list bull-blackpin]
  • sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige (Adressaten Art. 1 Abs. 2 EU Visa VO, Art. 20 Abs. 1 SDÜ) [list bull-blackpin]
  • Inhaber von Schengenvisa (Adressaten Art. 1 Abs. 1 EU Visa VO, Art. 19 SDÜ) [list bull-blackpin]
  • Inhaber schengenwirksamer Aufenthaltstitel und nationaler Visa (Adressaten Art. 21 SDÜ)
    Aufenthalte aufgrund eines nationalen AT oder Visums iSv Art. 21 SDÜ finden keine Berücksichtigung bei dieser Berechnung. Trotzdem ist für visumsfreie Drittstaatsangehörige ein unmittelbar anschließender Kurzaufenthalt ohne Ausreise aus dem Schengengebiet nach wie vor nicht erlaubt.

    5. Wie wird gerechnet?
    Ab sofort wird rückwärts gerechnet… Hierbei wird der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen ausgehend vom aktuellen Aufenthaltstag betrachtet, in dem sich der Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage aufhalten darf.
    Beispielhaft… Ist der Aufenthaltstag der 16.03.2014 wird der Zeitraum bis zum 18.09.2013 betrachtet, Tags darauf am 17.03.2014 wird der Zeitraum bis zum 19.09.2013 betrachtet usw. usw. Insofern wandert der Bezugszeitraum mit dem fortschreitenden Aufenthalt mit, quasi als eine Art Maßband von 180 Tagen, dass man hinter sich herzieht. Es dürfen sich dann unter diesem Maßband nie mehr wie 90 Tage befinden.
    Dies gilt wie bisher sowohl für den visumfreien Drittstaatsangehörigen als auch für den Visuminhaber, wenn das Visum zu einem Aufenthalt von 90 Tagen pro Bezugszeitraum berechtigt (ansonsten gilt der festgeschriebene Berechtigungsinhalt des erteilten Visums).

    6. Ausnahmen von der Berechnungsmethodik
    Die VO (EG) beeinflusst die älteren Sichtvermerksabkommen nicht, so dass die im Ausgangspost beschriebene Regelungen für diesen Adressatenkreis (§ 16 AufenthV / 3 Monate Aufenthalt statt 90 Tage und keine BZR- Berechnung) unverändert weiter bestehen.


    Daddy schrieb am 27.07.2010 um 10:48:53:
    Die Berechnung des BZR greift nicht bei Staaten, mit denen Deutschland vor dem 01.09.1993 ein Sichtvermerksabkommen geschlossen hat (vgl. § 16 AufenthV iVm der Anlage A; Art 20 Abs. 2 SDÜ).
    Theoretisch wäre es möglich sich 3 Monate im Bundesgebiet aufzuhalten, 1 Tag auszureisen und dann wieder 3 Monate in Deutschland zu verbringen.
    Hier werden die Grenz- und Ausländerbehörden jedoch regelmäßig prüfen, ob die Kurzzeitklausel zugunsten eines langfristigen Aufenthalts umgangen werden soll und die entsprechenden Maßnahmen (z. B. Zurückweisung in den Herkunftsstaat, Aufenthaltsbeendigung etc.) ergreifen. Die SV- Abkommen stehen aufgrund der "ordre- public- Klauseln" diesen Maßnahmen nicht entgegen.

    Eine weitere Ausnahme bilden EU- Staatsangehörige, aber ich denke, darauf muss nicht weiter eingegangen werden.


    Weiterhin hat die EU mit Brasilien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbuda, St. Kitts und Nevis, Mauritius und den Seychellen Visaerleichterungsabkommen abgeschlossen, welche den Wortlaut "drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten Einreise" beinhalten. Die VO (EU) 610/2013 beeinflusst diese Abkommen nicht. Daraus folgt, dass die neue Berechnungsmethode auf diese Staaten nicht anzuwenden ist, allerdings wird eine Harmonisierung der Berechnungssystematik für alle Drittstaatsangehörigen, welche einen Kurzaufenthalt beabsichtigen, angestrebt.

    7. Tag der Einreise
    Durch die Aufnahme des Absatzes 1a) in Artikel 5 SGK ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass sowohl der Tag der Einreise als auch Tag der Ausreise in die Aufenthaltsberechnung mit einzubeziehen sind. Hierbei spielt die Uhrzeit der Ein- oder Ausreise keine Rolle, der Tag wird als voller Aufenthaltstag gerechnet.

    8. Strafbarkeit
    Immer wenn die 90 Tage im 180- Tageszeitraum überschritten werden, ist der Aufenthalt strafbar. Sofern der Aufenthalt auffällig lang, ggf. die Einreise bereits unerlaubt war, wird auch über diese 180- Tagesgrenze hinaus nach rückwärts gerechnet um festzustellen, wie lange der unerlaubte Aufenthalt tatsächlich war.
    Ausnahmen hiervon siehe Ziff. 6.


    Die BPOL beabsichtigt einen Aufenthaltsrechner auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Sobald dies erfolgt ist, stehen mit dem von petersburger verlinkten dann zwei Rechner zu Verfügung, die allerdings jeweils das gleiche Ergebnis errechnen dürften.

    Ich hoffe jetzt nichts vergessen und alle zu diesem Thema aufkommenden Fragen vorab beantwortet zu haben. Sollte etwas Gravierendes fehlen, dann bitte per PN...

    Daddy ;)

  • Titel: Re: Berechnung der Aufenthaltsdauer bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen
    Beitrag von Daddy am 05.12.2013 um 07:55:24
    Die konsolidierte Fassung der VO (EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex) mit Stand 18.10.2013 ist ab sofort hier im Bereich Gesetze zu finden... ;)

    Titel: Re: Berechnung der Aufenthaltsdauer bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen
    Beitrag von Daddy am 09.12.2013 um 21:44:29
    Hallo zusammen...

    Entgegen meiner Ankündigung wird es wohl doch keinen eigenen Aufenthaltsrechner der BPOL geben... man wird sehen.

    Unabhängig davon hat die EU einen Rechner bereitgestellt (im Moment alles noch englischsprachig), den man auch nutzen kann...

    http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm

    Die Eidgenossen haben zu diesem Rechner noch ein paar hilfreiche Tipps veröffentlicht, deren Rechtscharakter allerdings nicht verbindlich sind...
    https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/einreise/aufenthaltsrechner.html

    To be continued... ;)

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