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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Übergang von Duldung zur AE
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Beitrag begonnen von Bhabha am 12.06.2010 um 19:47:54

Titel: Übergang von Duldung zur AE
Beitrag von Bhabha am 12.06.2010 um 19:47:54
Hallo liebe Leute, ich habe einen irakischen Freund, der seit fünf Jahren geduldet ist. Er bekommt keine AE, wohl weil er keinen Pass  und zweimal den zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen hat. Passbeschaffung ist vielleicht möglich. Spielen die Straftaten eine gleich große Rolle bei der Entscheidung bzw. können die irgendwie "geheilt" werden?
Herzliche Grüße

Titel: Re: Übergang von Duldung zur AE
Beitrag von reinhard am 12.06.2010 um 20:37:57
Das wird in den Bundesländern etwas unterschiedlich gehandhabt.

Am besten sucht er sich über den Flüchtlingsrat seines Bundeslandes eine gute Beratungsstelle oder fragt bei der eigenen Ausländerbehörde.

Problem ist: Warum sollte er eine AE erhalten? Duldung heißt doch, er ist zur Ausreise verpflichtet (Asylantrag abgelehnt?). Dann behält er bis zur Ausreise normalerweise die Duldung. Und wenn er nicht ausreist, wird er irgendwann abgeschoben und gesperrt.

Titel: Re: Übergang von Duldung zur AE
Beitrag von Bhabha am 18.06.2010 um 19:46:01
Vielen Dank für die Antwort. Ich werde versuchen, ihm eine gute Beratungsstelle zu nennen.

reinhard schrieb am 12.06.2010 um 20:37:57:
Warum sollte er eine AE erhalten? 
Weil der Gesetzgeber die Möglichkeit nach 18 Monaten vorsieht?

Titel: Re: Übergang von Duldung zur AE
Beitrag von Saxonicus am 18.06.2010 um 21:29:59

Bhabha schrieb am 18.06.2010 um 19:46:01:
Weil der Gesetzgeber die Möglichkeit nach 18 Monaten vorsieht?

Ach ja und wo bitte (in welchen Gesetz) steht das ?

Titel: Re: Übergang von Duldung zur AE
Beitrag von Eduard am 19.06.2010 um 08:38:20

Saxonicus schrieb am 18.06.2010 um 21:29:59:
Ach ja und wo bitte (in welchen Gesetz) steht das ?


§25 Abs. 5 AufenthG

Titel: Re: Übergang von Duldung zur AE
Beitrag von Saxonicus am 19.06.2010 um 09:01:30

Eduard schrieb am 19.06.2010 um 08:38:20:
§25 Abs. 5 AufenthG

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,

Da steht "kann", nicht muß.

Titel: Re: Übergang von Duldung zur AE
Beitrag von sigi-n am 19.06.2010 um 09:17:57

Eduard schrieb am 19.06.2010 um 08:38:20:
§25 Abs. 5 AufenthG


was sich ja wohl mit diesem erledigt hat, Auszug aus dem von dir zitierten § 25

wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Wenn jetzt plötzlich ein Pass beschaft werden kann

Titel: Re: Übergang von Duldung zur AE
Beitrag von schweitzer am 19.06.2010 um 10:02:46

Saxonicus schrieb am 19.06.2010 um 09:01:30:
Da steht "kann", nicht muß. 


Aus dem "kann" wird allerdings nach 18 Monaten ein "soll"


Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist.


Im Falle einer Antragstellung nach diesen 18 Monaten müsste die Behörde also, wenn sie ablehnt, einzelfallbezogen begründen, warum sie von der nunmehr vorgegebenen Regel der Erteilung abweicht.

Dabei ist dies:


Zitat:
Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.


... zu beachten. Wenn zum Besipiel zwischenzeitlich ein Pass besorgt worden ist, fällt die früher bestandene und ggf. aauch selbst zu vertretende Passlosigkeit als Grund für eine Nichterteilung nun weg, denn die gerade zitierte Einschränkung bezieht sich nicht auf Sachverhalte der Vergangenheit (deshalb das Präsens) sondern der Gegenwart.

=schweitzer=

Titel: Re: Übergang von Duldung zur AE
Beitrag von Bhabha am 19.06.2010 um 11:49:35

sigi-n schrieb am 19.06.2010 um 09:17:57:
wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Zur Ehrenrettung meines Freundes möchte ich anmerken, dass diese Einschränkungen bei ihm nicht greifen, da er schon im Asylverfahren Dokumente (Personalausweis, Führerschein) vorgelegt hat - nur eben aus der Saddam-Zeit. Die Problematik der Anerkennung irakischer Pässe nach dieser Zeit ist ja auch so, dass nicht unbedingt von einem Selbstverschulden ausgegangen werden kann.

Titel: Re: Übergang von Duldung zur AE
Beitrag von reinhard am 20.06.2010 um 16:06:14
Aber wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, ist er deshalb ausreisepflichtig.

Er sollte seine gesamten Unterlagen bei der Beratungsstelle vorlegen, damit die ermitteln können, ob er überhaupt jemals (d.h. ohne Ausreise und neue Einreise) eine AE erhalten kann.

Das Gesetz sieht die AE nach 18 Monaten Duldung eben nur vor, wenn er auf längere Sicht weder abgeschoben werden noch ausreisen kann. Außerdem bekommt er dann nur eine "schlechte" AE, die widerrufen werden kann, wenn die Ausreise möglich ist.

Da muss also jemand, der sich damit auskennt, die Unterlagen sehr genau durchsehen.

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