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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> visum nicht verlängert
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Beitrag begonnen von estragonis am 26.05.2010 um 14:29:12

Titel: visum nicht verlängert
Beitrag von estragonis am 26.05.2010 um 14:29:12
Ich  bin in Deutschland seit Oktober ohne Visum.  Irgendwie habe ich die Reichweite meiner  Tat nicht  wahrgenommen. Ich habe fahrlässig gegen Gesetze  verstoßen und das bedaure  ich.  Ich habe lange in Deutschland studiert  und habe versucht krampfhaft nach einem Job zu suchen. Leider war ich erfolglos.  Alles was ich habe, soziale Kontakte, mein Leben, ist hier. 
Jetzt  will ich nach Israel zurückkehren, mit welchen Sanktionen muss ich rechnen?  Wie kann ich am besten mit wenig Schaden   das ganze überstehen

Titel: Re: visum nicht verlängert
Beitrag von Bayraqiano am 26.05.2010 um 14:33:01
1. Rückflugticket kaufen
2. Zur ABH gehen, dort den Sachverhalt schilderen und hoffen, dass eine GÜB ausgestellt wird.


Titel: Re: visum nicht verlängert
Beitrag von estragonis am 26.05.2010 um 21:03:52
danke  für die schnelle Antwort. Das habe ich auch vor. mit welchen strafen, oder Sanktionen muss ich rechnen?

Titel: Re: visum nicht verlängert
Beitrag von reinhard am 26.05.2010 um 21:49:40

estragonis schrieb am 26.05.2010 um 21:03:52:
danke  für die schnelle Antwort. Das habe ich auch vor. mit welchen strafen, oder Sanktionen muss ich rechnen?


Normalerweise eine Geldbuße – die Behörde kann auch weniger machen.

Je länger Du ohne AE hier bist, desto schlimmer. Du solltest es also so bald wie möglich regeln.

Titel: Re: visum nicht verlängert
Beitrag von Ulf am 29.05.2010 um 11:15:58
Moin,


reinhard schrieb am 26.05.2010 um 21:49:40:
Normalerweise eine Geldbuße – die Behörde kann auch weniger machen.

Je länger Du ohne AE hier bist, desto schlimmer. Du solltest es also so bald wie möglich regeln.


Sie kann auch mehr machen. Strafanzeige mit Verbringung auf die Polizeidienststelle. Kann ein paar Stunden dauern, so daß man den Rückflug mit nicht zu wenig, aber auch nicht zu viel Zeitpuffer buchen sollte.

Die freundliche Staatsanwaltschaft entscheidet dann irgendwann über eine Verfahrenseinstellung (vorläufig wegen Nichtgreifbarkeit) oder vorläufig/endgültig (nach Auflagenerfüllung) nach § 153a StPO.

Gruß, ULF

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