i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Übergang ins Referendariat https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1272313794 Beitrag begonnen von franki_a_berlin am 26.04.2010 um 22:29:54 |
Titel: Übergang ins Referendariat Beitrag von franki_a_berlin am 26.04.2010 um 22:29:54
Hallo liebe MitstreiterInnen!
Ich bin Kanadierin und werde Ende September nach 5 Jahren Studium in Berlin meinen Master of Education (Lehramtsmaster) in den Fächern Französisch und Englisch (meine Muttersprachen) abschließen. Hierzu hätte ich ein paar Fragen zum Übergang ins Referendariat: Ich bewerbe mich für das Referendariat in August / September und kriege irgendwann in November den Bescheid. Das Ref geht dann Anfang Februar los. Meine jetzige Aufenthaltsgenehmigung erlischt aber am 30.9 mit der Exmatrikulation von der Uni. 1- muss ich eine separate Aufenthaltsgenehmigung "zur Jobssuche nach dem Studium" beantragen, für diese 4 Monate? 2- wenn ja, darf ich während diese 4 Monate auch arbeiten (Teilzeitjobben? Nebentätigkeit?) 3- sobald ich den Ref Bescheid bekomme, wie lange dauert das, die Aufenthaltsgenehmigung (nach §18) zu bekommen? Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe, dieses Thema stresst mich jetzt total! :-/ Viele Grüße, Franki |
Titel: Re: Übergang ins Referendariat Beitrag von C_Devil am 26.04.2010 um 23:30:30
Hi Franki,
franki_a_berlin schrieb am 26.04.2010 um 22:29:54:
für die Zeit nach Ablauf deiner jetzigen Aufenthaltsgenehmigung beantragst du bei deiner ABH einen Aufenthalt nach § 16 Abs. 4 AufenthG für die max. Dauer eines Jahres. franki_a_berlin schrieb am 26.04.2010 um 22:29:54:
Ja. Zum einen darfst du, wenn du im Besitz des AT nach § 16 Abs. 4 AufenthG bist, wie bisher insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr arbeiten. Aber eigentlich sollte der folgende Auszg aus den Duchführungsanweisungen der Bunesagentur alle deine Fragen beantworten: Zitat:
franki_a_berlin schrieb am 26.04.2010 um 22:29:54:
Sobald du den Bescheid & eine deinem Studium angemessenen Arbeitsplatz gefunden hast, dann stellst du den Antrag auf einen AT nach § 18 Abs. 4 AufenthG - entweder, wie oben im Zitat angeführt nach § 27 S. 1 Nr. 3 BeschV oder alternativ nach § 34 BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger)*. Eine Aussage dazu, wie lange es dauert, bis du die Aufenthaltsgenehmigung in Händen hälst, gebe ich nicht ab, da ich keine :wahrsag: bin - die Bearbeitungszeiten sind immer von der Auslastung beider beteiligten Behörden abhängig. Sollten dennoch Fragen offen sein, dann stelle sie :) Gruß C_Devil [edit]*Ggf. könnte bei dir auch § 5 Nr. 4 BeschV (Fachkräfte: hier - Beschäftigung ausländischer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Frage kommen.[/edit] |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |