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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Ein Paar Fragen bezüglich Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von turbulence am 10.04.2010 um 00:00:02

Titel: Ein Paar Fragen bezüglich Niederlassungserlaubnis
Beitrag von turbulence am 10.04.2010 um 00:00:02
Hallo alle,

Ich habe ein Paar Fragen bezüglich Erteilung einer NE. Es sind mir ein Paar Sachen noch unklar geblieben, und ich würde Euch bitten mir diese zu klären.

Ich arbeite seit zwei Jahren als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Erlangen, besitze eine AE nach § 18 Abs. 4 AufenthG. Diese ist zeitlich begrenzt bis zum 31.01.2011, praktisch bis zum Ende meines Arbeitsvertrags. Erfüllt diese AE die Voraussetzungen aus § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG?

Ich habe etwa 25 Monate lang in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Der § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG verlangt eine 60 monatige Zahlung der Rentenversicherungsbeiträgen. Bezieht sich das auf die zeitliche Dauer oder auf die Menge vom Geld. Anders ausgedruckt, kann man auf einmal die restlichen freiwilligen Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse zahlen? Erfüllt dies dann die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG?

Und noch die letzte Frage zum Integrationskurs. Da ich in Deutschland studiert und erfolgreich Uni absolviert habe, gillt meine Diplom als Nachweis der Deutschkentnisse . Muss man auch an dem Orientierungskurs teilnehmen?
Die Web-Seite des BAMF (http://www.integration-in-deutschland.de/cln_117/nn_283864/SubSites/Integration/DE/02__Zuwanderer/Integrationskurse/Teilnahme/Nach2004/3__verpflichtung-inhalt.html) sagt dass ich nicht verpflichtet bin an diesem Kurs teilzunehmen. In diesem Fall gillt es nur diese Prüfung zu bestehen, oder?

Die übrige Voraussetzungen für die Erteilung einer NE sind erfüllt.

Vielen Dank in Voraus
Gruß

Titel: Re: Ein Paar Fragen bezüglich Niederlassungserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 10.04.2010 um 15:41:38

turbulence schrieb am 10.04.2010 um 00:00:02:
Erfüllt diese AE die Voraussetzungen aus § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG?


Es geht nicht um § 9 (2) Nr. 6 AufenthG, wie Du meinst - (dort geht es um Berufsausübungserlaubnisse) sondern um die Nr. 5 dieser Vorschrift. Nicht die AE nach § 18 AufenthG ist danach das problem, sondern die Befristung der Beschäftigungserlaubnis.

Ich zitiere aus der VWV zu § 9 (2) Nr.5 AufenthG:


Zitat:
9.2.1.5 Beschäftigungserlaubnis
Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel
verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt
(§ 4 Absatz 3 Satz 1). Diese Erlaubnis
muss unbefristet (z. B. auf Grund einer Regelung
des Aufenthaltsgesetzes oder auf Grund
§ 46 Absatz 2 BeschV oder § 9 BeschVerfV)
vorliegen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder,
der eine Beschäftigung i. S. d. § 2 Absatz 2
ausübt.


In den Genuss einer unbefristeten Beschäftigungerlaubnis könntest Du aber aus § 9 BeschVerfV kommen können - ich zitiere:


Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben ...


Du solltest also umgehend einen entsprechenden Antrag bei Deiner ABH stellen.


turbulence schrieb am 10.04.2010 um 00:00:02:
Anders ausgedruckt, kann man auf einmal die restlichen freiwilligen Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse zahlen? Erfüllt dies dann die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG?


Ja, das ist möglich.


=schweitzer=

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