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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Ein Paar Fragen bezüglich Niederlassungserlaubnis https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1270850403 Beitrag begonnen von turbulence am 10.04.2010 um 00:00:02 |
Titel: Ein Paar Fragen bezüglich Niederlassungserlaubnis Beitrag von turbulence am 10.04.2010 um 00:00:02
Hallo alle,
Ich habe ein Paar Fragen bezüglich Erteilung einer NE. Es sind mir ein Paar Sachen noch unklar geblieben, und ich würde Euch bitten mir diese zu klären. Ich arbeite seit zwei Jahren als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Erlangen, besitze eine AE nach § 18 Abs. 4 AufenthG. Diese ist zeitlich begrenzt bis zum 31.01.2011, praktisch bis zum Ende meines Arbeitsvertrags. Erfüllt diese AE die Voraussetzungen aus § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG? Ich habe etwa 25 Monate lang in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Der § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG verlangt eine 60 monatige Zahlung der Rentenversicherungsbeiträgen. Bezieht sich das auf die zeitliche Dauer oder auf die Menge vom Geld. Anders ausgedruckt, kann man auf einmal die restlichen freiwilligen Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse zahlen? Erfüllt dies dann die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG? Und noch die letzte Frage zum Integrationskurs. Da ich in Deutschland studiert und erfolgreich Uni absolviert habe, gillt meine Diplom als Nachweis der Deutschkentnisse . Muss man auch an dem Orientierungskurs teilnehmen? Die Web-Seite des BAMF (http://www.integration-in-deutschland.de/cln_117/nn_283864/SubSites/Integration/DE/02__Zuwanderer/Integrationskurse/Teilnahme/Nach2004/3__verpflichtung-inhalt.html) sagt dass ich nicht verpflichtet bin an diesem Kurs teilzunehmen. In diesem Fall gillt es nur diese Prüfung zu bestehen, oder? Die übrige Voraussetzungen für die Erteilung einer NE sind erfüllt. Vielen Dank in Voraus Gruß |
Titel: Re: Ein Paar Fragen bezüglich Niederlassungserlaubnis Beitrag von schweitzer am 10.04.2010 um 15:41:38 turbulence schrieb am 10.04.2010 um 00:00:02:
Es geht nicht um § 9 (2) Nr. 6 AufenthG, wie Du meinst - (dort geht es um Berufsausübungserlaubnisse) sondern um die Nr. 5 dieser Vorschrift. Nicht die AE nach § 18 AufenthG ist danach das problem, sondern die Befristung der Beschäftigungserlaubnis. Ich zitiere aus der VWV zu § 9 (2) Nr.5 AufenthG: Zitat:
In den Genuss einer unbefristeten Beschäftigungerlaubnis könntest Du aber aus § 9 BeschVerfV kommen können - ich zitiere: Zitat:
Du solltest also umgehend einen entsprechenden Antrag bei Deiner ABH stellen. turbulence schrieb am 10.04.2010 um 00:00:02:
Ja, das ist möglich. =schweitzer= |
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