i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Voraussetzungen prüfen??
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1267741158

Beitrag begonnen von bilobilo am 04.03.2010 um 23:19:18

Titel: Voraussetzungen prüfen??
Beitrag von bilobilo am 04.03.2010 um 23:19:18
Guten tag ,..

Ich habe vor 2 jahren einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassunerlabnis  nach § 26 abs 3 AufenthG ..damals hatte ich eine Aufenthalerlabnis nach § 25 abs 2 ....und ich bekam die Niederlassungerlaubnis und das Reiseausweis für flüchtlinge  würde für 2 jahre verlängert ...

Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

heute wollte ich dass Reiseausweis verlängern ...dann hat mir dei mitarbeiter an der Ausländerbehürde so gesagt ...

Das Reiseausweis kann nicht verlängert werden ... wir müssen ein neue ausstellen aber erst wir müssen prüfen ob die voraussetzungen für die ausstellung eine neue Reiseausweis noch liegen ..

wie ich weiss dass noch eine prüfung liegt in Ermessen des BMF
...oder wie kann ich das verstehen??

Titel: Re: Voraussetzungen prüfen??
Beitrag von bilobilo am 05.03.2010 um 02:00:52

bilobilo schrieb am 04.03.2010 um 23:19:18:
Guten tag ,..

Ich habe vor 2 jahren einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassunerlabnis  nach § 26 abs 3 AufenthG ..damals hatte ich eine Aufenthalerlabnis nach § 25 abs 2 ....und ich bekam die Niederlassungerlaubnis und das Reiseausweis für flüchtlinge  würde für 2 jahre verlängert ...

Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

heute wollte ich dass Reiseausweis verlängern ...dann hat mir dei mitarbeiter an der Ausländerbehürde so gesagt ...

Das Reiseausweis kann nicht verlängert werden ... wir müssen ein neue ausstellen aber erst wir müssen prüfen ob die voraussetzungen für die ausstellung eine neue Reiseausweis noch liegen ..

wie ich weiss dass noch eine prüfung liegt in Ermessen des BMF
...oder wie kann ich das verstehen??


Auch wenn kein Widerruf oder Rücknahme erfolgt und die Niederlassungserlaubnis erteilt wird, bleiben Widerruf und Rücknahme jederzeit möglich. Eine Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Bundesamtes

wieso sollte die Ausländerebehörde noch eine prüfung machen , nach der erteilung des Niederlassunerlaubnis wenn die Entscheidung liegt im Ermessen des Bundesamtes??

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.