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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
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Beitrag begonnen von nice.michel am 09.02.2010 um 19:51:28

Titel: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von nice.michel am 09.02.2010 um 19:51:28
Hallo Leute,

vielleicht kennt sich einer hier aus.
Nun zu meinen Anliegen.
Meine Freundin eine Chinesin studiert zur zeit in Österreich ( Wien) und möchte nach dem Studium
zu mir ziehen.
Ich aber lebe in Deutschland.
Wie siehst es aus mit einer Aufenthalterlaubnis für sie in Deutschland?


Danke im voraus

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von reinhard am 09.02.2010 um 20:18:24
Mit dem österreichischem Recht kenne ich mich nicht aus - ob es eine Aufenthaltsverfestigung gibt, die später (sehr viel später!) zu einer Übersiedlung nach Deutschland berechtigen könnte, weiß ich nicht.

Im deutschen Ausländerrecht ist so etwas (leider) überhaupt nicht vorgesehen. Hier gibt es nur ganz streng den "Familiennachzug einer Ehefrau", drunter geht gar nichts.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von C_Devil am 10.02.2010 um 10:22:39

nice.michel schrieb am 09.02.2010 um 19:51:28:
Meine Freundin eine Chinesin studiert zur zeit in Österreich ( Wien) und möchte nach dem Studium zu mir ziehen.

Es besteht aber auch die Möglichkeit - wenn deine Freundin nach erfolgreichem Studienabschluß einen dem Studium entsprechenden Arbeitsplatz hier in Deutschland finden würde - über die Dt. Botschaft ein Arbeitsvisum im Rahmen des § 27 BeschV (Fachkräfte) zu beantragen.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von nice.michel am 10.02.2010 um 19:28:03

C_Devil schrieb am 10.02.2010 um 10:22:39:
Es besteht aber auch die Möglichkeit - wenn deine Freundin nach erfolgreichem Studienabschluß einen dem Studium entsprechenden Arbeitsplatz hier in Deutschland finden würde - über die Dt. Botschaft ein Arbeitsvisum im Rahmen des § 27 BeschV (Fachkräfte) zu beantragen.


Gruß
C_Devil


Hallo C-Devil,

danke für deine Antwort.
Ich habe noch weitere Fragen an dich.
Meine Freundin absolviert ein BWL-Studium in Österreich.
-Welche Möglichkeiten hat Sie dem entsprechenden Arbeitsplatz zu finden und ein Visum  bzw. Aufenthaltstitel zu bekommen nach Ihren BWL-Studium?
-Welche Arbeitsstelle kann sie annehmen damit sie ein "  Arbeitsvisum" erhält?
-Wo muß Sie dieses Visum beantragen? ( ABH in BRD, dt.   Botschaft in Österreich oder in China)
-Und wo kann Sie erfolgreich nach einer geeigneten  Arbeitsstelle suche?

Danke im voraus.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von C_Devil am 10.02.2010 um 23:46:32

nice.michel schrieb am 10.02.2010 um 19:28:03:
Welche Möglichkeiten hat Sie dem entsprechenden Arbeitsplatz zu finden?


nice.michel schrieb am 10.02.2010 um 19:28:03:
Und wo kann Sie erfolgreich nach einer geeignetenArbeitsstelle suche?

Hm, es gibt sicher auch in Österreich Jobbörsen, die nach Deutschland vermitteln oder eine ähnliche Einrichtung wie die Zentrale Auslands-und Fachvermittlung (ZAV in Bonn).
Wenn sie mit dem österreichischen AT einen Ausflug nach Deutschland machen kann (am besten sollte sie das mit ihrer heimischen ABH klären), dann könnte sie sich m.E. auch bei einer Agentur für Arbeit hier arbeitsuchend melden - bin mir da aber nicht ganz sicher - das sollte sie vllt. vorher mit einer Agentur telefonisch abklären.


nice.michel schrieb am 10.02.2010 um 19:28:03:
Welche Arbeitsstelle kann sie annehmen damit sie ein "Arbeitsvisum" erhält?


Zitat:
§ 27 Fachkräfte
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden
1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,

Also einen Job der ihrem Hochschulabschluß entspricht.
Eine Garantie, dass sie ein Visum zur Arbeitsaufnahme auch tatsächlich bekommen wird, kann ihr aber hier keiner geben, da es davon abhängig ist, wie die Vorrangprüfung ausgehen wird.


nice.michel schrieb am 10.02.2010 um 19:28:03:
Wo muß Sie dieses Visum beantragen?

Da sie derzeit in Österreich lebt, muss sie das Visum auch bei der deutschen Auslandsvertretung in Österreich beantragen.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von C_Devil am 11.02.2010 um 09:04:04
Hi nice.michel,

noch ein kleiner Nachtrag hierzu:

nice.michel schrieb am 10.02.2010 um 19:28:03:
-Und wo kann Sie erfolgreich nach einer geeignetenArbeitsstelle suche? 

Sie soll es mal bei Europa-EURES versuchen - da gibt's auch Berater in den verscheidensten Städten in Österreich.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von Ulf am 11.02.2010 um 10:16:38

nice.michel schrieb am 09.02.2010 um 19:51:28:
Meine Freundin eine Chinesin studiert zur zeit in Österreich ( Wien) und möchte nach dem Studium
zu mir ziehen.
Ich aber lebe in Deutschland.



Hochschulwechsel nach D kommt nicht in Betracht?

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von reinhard am 12.02.2010 um 19:22:18

nice.michel schrieb am 10.02.2010 um 19:28:03:
Meine Freundin absolviert ein BWL-Studium in Österreich.
-Welche Möglichkeiten hat Sie dem entsprechenden Arbeitsplatz zu finden und ein Visum  bzw. Aufenthaltstitel zu bekommen nach Ihren BWL-Studium?


Ruf doch mal bei Deiner IHK an oder guck auf deren Internet-Seite nach. Dort kannst Du eine Liste mit 100 oder 200 Firmen in der Umgebung bekommen, die Geschäftskontakte zu China haben. Sie könnte als BWLerin Bewerbungen schicken, dass sie im Export arbeiten kann.

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von Ulf am 18.02.2010 um 11:25:35

C_Devil schrieb am 10.02.2010 um 10:22:39:
Es besteht aber auch die Möglichkeit - wenn deine Freundin nach erfolgreichem Studienabschluß einen dem Studium entsprechenden Arbeitsplatz hier in Deutschland finden würde - über die Dt. Botschaft ein Arbeitsvisum im Rahmen des § 27 BeschV (Fachkräfte) zu beantragen.


Ich halte § 27 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 3, soweit Inhaber von EU-Hochschulabschlüssen nur nachrangig zum Arbeitsmarkt zugelassen werden, für europarechtswidrig. Näheres klärt der EuGH nach Vorlage oder ggf. auf entsprechenden Hinweis (ggf. auch der Kommission) der deutsche Verordnungsgeber.

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von C_Devil am 18.02.2010 um 12:27:38

ulf schrieb am 18.02.2010 um 11:25:35:
Ich halte § 27 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 3, soweit Inhaber von EU-Hochschulabschlüssen nur nachrangig zum Arbeitsmarkt zugelassen werden, für europarechtswidrig. 

Klär mich auf: was hat das mit einer in Österreich studierenden Chinesin - sprich mit dem Thema - zu tun :-?

§ 27 Nr. 3 BeschV spricht eindeutig von inländischen Hochschulabschlüssen (= Studienabschluss in Deutschland).  Im Gegensatz zu seeligen ASAV-Zeiten hat sich damit für Studienabsolventen die Möglichkeit eröffnet, nach erfolgreich abgeschlossenem Studium hierbleiben zu dürfen und nicht, wie es vor dem ZuwG war, ausreisen zu müssen.

Satz 2 ist dann quasi die "Belohnung" für ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Inland und beruht zudem auf der Hochschulabsolventenzugangsverordnung.

Also Ulf, erklär mir bitte, was daran aus deiner Sicht europarechtswidrig ist.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Aufenthalterlaubnis für eine chinesische Studentin nach dem Studium
Beitrag von Ulf am 23.02.2010 um 12:21:13
Moin,


C_Devil schrieb am 18.02.2010 um 12:27:38:
Klär mich auf: was hat das mit einer in Österreich studierenden Chinesin - sprich mit dem Thema - zu tun :-?

§ 27 Nr. 3 BeschV spricht eindeutig von inländischen Hochschulabschlüssen (= Studienabschluss in Deutschland).  Im Gegensatz zu seeligen ASAV-Zeiten hat sich damit für Studienabsolventen die Möglichkeit eröffnet, nach erfolgreich abgeschlossenem Studium hierbleiben zu dürfen und nicht, wie es vor dem ZuwG war, ausreisen zu müssen.

Satz 2 ist dann quasi die "Belohnung" für ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Inland und beruht zudem auf der Hochschulabsolventenzugangsverordnung.

Also Ulf, erklär mir bitte, was daran aus deiner Sicht europarechtswidrig ist.


Die Diskriminierung der unionsangehörigen Universitäten und ihrer drittstaatsangehörigen Studierenden beim deutschen Aufenthaltsrecht.

Wir werden die Frage, ob meine Bedenken durchgreifen, vermutlich nicht vor einer EuGH-Entscheidung klären können, es sei denn, der Verordnungsgeber reagiert früher.

Mit dem Thema hat zu tun, daß die Chinesin gezwungen würde, ihr Studium in Deutschland abzuschließen, wenn sie die Vorrangprüfung vermeiden will.

Gruß, ULF

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