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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> frage zur Einbürgerung
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Beitrag begonnen von jeff81 am 09.02.2010 um 13:05:00

Titel: frage zur Einbürgerung
Beitrag von jeff81 am 09.02.2010 um 13:05:00
ich bin Student,verheiratet(mit einer Deutsch-Frau) und wir haben ein Kind(2 Jahre alt).seit 2004 lebe ich in Deutschland und ich bin seit 2006 verheiratet.Letztes Jahr (2009) habe ich einen Antrag für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erstellt und diese wurde abgelehnt,da mein Arbeitsvertrag nur ein Jahr gültig ist und der von meiner Frau nur 6 Monate und wir konnten nicht nachweisen,dass eine weitere Beschäftigung in der jeweiligen Firmen möglich wäre.Vor 2 Wochen besitzt meine Frau eine unbefristeten Arbeitsvertrag und mein wird nächsten Monat für halbes Jahr  weiter verlängert.

Meine Fragen:

muss man einen festen Arbeitsvertrag besitzen um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen??



kann man direkt einen Antrag zur Einbürgerung erstellen ohne das besitzen eine Niederlassungserlaubnis??



Lg



Titel: Re: frage zur Einbürgerung
Beitrag von schweitzer am 09.02.2010 um 13:37:26

jeff81 schrieb am 09.02.2010 um 13:05:00:
muss man einen festen Arbeitsvertrag besitzen um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?? 


Wichtig ist, dass der Lebensunterhalt nicht nur kurzfristig sondern nachhaltig gesichert ist. Dabei müsste die ABH allerdings anmgemessen im Blick haben, dass es in einigen Branchen üblich ist, nahezu ausschließlich befristete Arbeitsverträge abzuschließen. In so einem Falle wäre also eine prognoseentscheidung hinsichtlich der LU - Sicherung für die Zukunft zu treffen und davon ausgehend  zu entscheiden.

Das gilt im Übrigen prinzipiell auch für eine Einbürgerung nach § 9 StAG (Ehegatte von Deutschen) - die den regeln einer ermessenseinbürgerung folgt - auch dafür ist die LU - Sicherung erforderlich.


jeff81 schrieb am 09.02.2010 um 13:05:00:
kann man direkt einen Antrag zur Einbürgerung erstellen ohne das besitzen eine Niederlassungserlaubnis??


Das kommt auf die AE an, die Du hast. - Wenn es eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG ist, was ich vermute, dann genügt diese als aufenthaltsrechtliche Voraussetzung für eine Einbürgerung.


=schweitzer=

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