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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Meldepflicht bei Besuchsaufenthalten
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Beitrag begonnen von Mike65 am 04.01.2010 um 13:03:45

Titel: Meldepflicht bei Besuchsaufenthalten
Beitrag von Mike65 am 04.01.2010 um 13:03:45
Hallo,
ich bekomme demnächst Besuch für 3 Wochen aus einem nicht-EU Staat, d.h. mit Schengen-Visum. Bei der Ausstellung der Verpflichtungserklärung sagte mir die Dame, dass der Besuch beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden müsse. Dieses Amt meinte aber, das sei für Touristen unter 4Wochen Aufenthalt nicht nötig. Was ist denn nun richtig? Das Bayerische Meldegesetz verlangt eine Anmeldung nur dann, wenn eine Wohnung bezogen wird, tut das ein vorübergehend bei mir wohnender Tourist? Allerdings habe ich diesen Link gefunden: http://www.verbrauchernews.de/urlaub/artikel/2006/08/0099/. Ein Bussgeld von 80€ wäre natürlich schon ärgerlich. Weiss jemand Genaueres
über die Rechtslage?

Gruss
Mike

Titel: Re: Meldepflicht bei Besuchsaufenthalten
Beitrag von steini007 am 04.01.2010 um 13:32:51

Mike65 schrieb am 04.01.2010 um 13:03:45:
Bei der Ausstellung der Verpflichtungserklärung sagte mir die Dame, dass der Besuch beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden müsse. Dieses Amt meinte aber, das sei für Touristen unter 4Wochen Aufenthalt nicht nötig. Was ist denn nun richtig?

Beides ist richtig.

Anmeldung ist grundsätzlich notwendig, sofern der geplante Aufenthalt über vier Wochen ist.

Solltest du deinem Profil nach in München wohnen, würde ich mir keine zu großen Sorgen machen. Das KVR handhabt die Sache relativ liberal. Wenn auch der Gast seiner Meldepflicht nach kommt, wird die Abmeldung oftmals vergessen, was zu einem erhöhten Aufwand führt, der unterlassenen Abmeldung nachzugehen.

Titel: Re: Meldepflicht bei Besuchsaufenthalten
Beitrag von Mike65 am 04.01.2010 um 16:08:35

Zitat:
Anmeldung ist grundsätzlich notwendig, sofern der geplante Aufenthalt über vier Wochen ist.

Nun, da bin ich ja beruhigt, da mein Besuch nur 3 Wochen bleibt. Im oben genannten Link steht was von 1 Woche. Aber nebenbei: bei der Anmeldung wird i.a. ein Mietnachweis verlangt, müsste ich den dann gegebenenfalls selbst schreiben, auch wenn kein Mietverhältnis vorliegt?
PS: ich wohne in der Umgebung von M, jedoch nicht in der Stadt selbst.

Titel: Re: Meldepflicht bei Besuchsaufenthalten
Beitrag von schweitzer am 04.01.2010 um 16:15:32

Mike65 schrieb am 04.01.2010 um 16:08:35:
müsste ich den dann gegebenenfalls selbst schreiben, auch wenn kein Mietverhältnis vorliegt?



Nee, nee bloß nicht. Das kannst und darfst Du gar nicht. -

Wenn kein Mietverhältnis begründet wird (und das wird es bei einem dreiwöchigen Besuch nicht), dann kann und muss auch kein Mietnachweis vorglegt werden. Du könntest doch nicht einfach ohne Zustimmung Deines Vermieters an jemanden quasi untervermieten bzw. auf Dauer jemanden in Deiner Wohnung einfach so mitwohnen lassen.

Leider sind die Meldegesetze der Länder in Bezug auf Besuchsaufenthalte von Ausländern ziemlich schwer verdaulich zu lesen, auch das bayrische.   Du kannst Dich aber auf die Aussage Deines Einwohnermeldeamts berufen, damit sollte die Sache "geritzt" sein.


=schweitzer=

Titel: Re: Meldepflicht bei Besuchsaufenthalten
Beitrag von steini007 am 04.01.2010 um 16:43:31

schweitzer schrieb am 04.01.2010 um 16:15:32:
Du kannst Dich aber auf die Aussage Deines Einwohnermeldeamts berufen, damit sollte die Sache "geritzt" sein.

Da ich soeben etwas unsicher geworden, da im Gesetz Art. 13 wirklich etwas von einer Woche steht. Ob die Person vom Amt mit der Aussage von vier Wochen Recht hat?

http://by.juris.de/by/gesamt/MeldeG_BY_2006.htm

Titel: Re: Meldepflicht bei Besuchsaufenthalten
Beitrag von schweitzer am 05.01.2010 um 07:36:46
Dort steht, dass wer eine Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche anzumelden hat. - Ein Besucher bezieht aber keine Wohnung. (Sonst müsste ich mich am Ende auch jedesmal anmelden, wenn ich jemanden in einer anderen Stadt für zwei Wochen besuche ???)

Im Übrigen verweise ich mal auf Artikel 22 Absatz 2 Nr. 2 des Bayrischen Meldegesetzes. Dort heißt es:


Zitat:
(2) 1 Einer Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 unterliegt nicht, wer ...

   2. sonst im Ausland wohnt und sich als ausländischer Saisonarbeitnehmer nicht länger als zwei Monate in Deutschland aufhält.


Wenn das für ausländische Saisonarbeiter gilt, kann ich mir nicht vorstellen, dass für Besucher mit Touristen-/Besuchervisum strengere Maßstäbe gelten sollen.

Wie ich schon schrieb, ist das Ganze IMHO aber zumindest für einen Laien nicht wirklich eindeutig lesbar ...


=schweitzer=

Titel: Re: Meldepflicht bei Besuchsaufenthalten
Beitrag von steini007 am 05.01.2010 um 09:10:05
@schweitzer


schweitzer schrieb am 05.01.2010 um 07:36:46:
Sonst müsste ich mich am Ende auch jedesmal anmelden, wenn ich jemanden in einer anderen Stadt für zwei Wochen besuche ???)

Wenn die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 1 gegeben sind, ist das nicht notwendig.


schweitzer schrieb am 05.01.2010 um 07:36:46:
Ein Besucher bezieht aber keine Wohnung.

Warum sollte ein Besucher keine Wohnung beziehen? Was ist deiner Meinung nach Voraussetzung für den Bezug einer Wohnung? Nach der Definition kann eine Wohnung auch nur das Zimmer sein, in dem sich der Gast zum Schlafen aufhält.

Hatten wir gestern nicht in einem anderen Thread die Diskussion, inwieweit weit das Wort "und" den Sachverhalt grundlegend ändert.

Wären in Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 auch alle Touristen mit einbezogen, müßte die Passage lauten:


Zitat:
... sonst im Ausland wohnt und oder sich als ausländischer Saisonarbeitnehmer nicht länger als zwei Monate in Deutschland aufhält.


Dass darin eine gewisse Unlogik steckt, ist allerdings unbestritten.

Trotzdem würde ich mich an der Stelle des TS nicht verrückt machen. Welche Meldebehörde würde bei einem Meldeverstoß eines Touristen etwas unternehmen oder gar einen Bußgeldbescheid erlassen, wohlwissend, dass sie niemals das Geld bekommen wird und noch dazu einen enormen Verwaltungsaufwand damit hat. Der Gastgeber ist ja nicht für das "Unterlassen" seines Gastes verantwortlich.

Titel: Re: Meldepflicht bei Besuchsaufenthalten
Beitrag von Mike65 am 05.01.2010 um 13:04:41
Das Baden-Württemberger Meldegesetz ist da klarer:

Zitat:
§21 Ausnahmen:
(2) Meldepflichten werden ferner nicht begründet, wenn
...
ein Einwohner, der sonst im Ausland wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, für nicht länger als einen Monat eine Wohnung bezieht.

Sollte es im Freistaat denn anders sein ?  :-?.
Ich war heute morgen noch mal beim Einwohnermeldeamt, selbst der Leiter der Abteilung meinte, eine Anmeldung sei nicht nötig, wir werden also darauf verzichten. Damit gibt es dann auch keine Belästigung durch GEZ o.ä..

Gruss
Mike

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