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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Untätigkeitsklage . . .
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Beitrag begonnen von The_Sea_HH am 19.11.2009 um 17:09:55

Titel: Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Untätigkeitsklage . . .
Beitrag von The_Sea_HH am 19.11.2009 um 17:09:55
Hallo,
ein Freund von mir hat einen ähnlichen Fall, der hat den Einbürgerungsantrag gemäß §10 vor ungefähr 11 Monaten gestellt, Immer wenn er nach dem Stand des Antrags fragte war die Antwort das er abwarten soll. Sie haben sogar sein letztes Email nicht beantwortet. Ich habe hier mehrere Beiträge, die das Thema "Verfahrensdauer" ausführlich behandelt haben, gelesen und möchte jetzt vielleicht ein paar allgemeine Fragen zu diesem Thema stellen:
  • Was kann man unter der "Auskunftpflicht der Behörde im laufenden Verwaltungsverfahren verstehen"?, wie kann man davon Gebrauch machen? Soll man immer die Information schriftlich fordern?
  • Wer kann die Akteneinsicht beantragen, der Antragsteller selbst oder muss man einen RA haben? Wie lange dauert die bearbeitung des Einsichtsantrag? ich glaube es ist nicht sehr nützlich wenn es auch Monate dauert   ;)
  • Was soll man machen wenn die Behörde auf einen Brief nicht antwortet?
  • Wie sieht das Verfahren bei Untätigkeitklagen aus? hilft die Klage wirklich das EBsverfahren zu beschleunigen? Wann ist dieser Weg sinnvoll?, Was ist die Folge einer stattgegebenen Klage? und schließlich, die Dauer/Kosten des Verfharens?


danke im Voraus für die Hilfe  :)

Titel: Re: Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Untätigkeitsklage . . .
Beitrag von fons am 19.11.2009 um 18:01:47
Auch wenn es ähnlich ist so hast du doch ganz spezielle
(eher allgemeine) Fragen. Hab das daher als neuen thread
abgetrennt. Sonst wird das Ghuddelmuddel  8-)

Titel: Re: Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Untätigkeitsklage . . .
Beitrag von The_Sea_HH am 23.11.2009 um 21:18:43
Danke (Al)fons für den neuen Thread... :)
Ich hoffe es klappt jetzt mit den Antworten...

Gruß,
The_Sea...

Titel: Re: Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Untätigkeitsklage . . .
Beitrag von Linda.1001 am 23.11.2009 um 23:45:13
Also, ich schließe mal aus deinem Usernamen, dass du in HH also Hamburg lebst.

Die Verfahrensdauer liegt in Hamburg (leider) zwischen 11 und 18 (!!) Monaten.
Mit 11 liegt dein Freund im Durchschnitt.

Nachfragen telefonisch kann hilfreich sein. Oder auch persönliche Vorsprache.

Aber wie gesagt, im hamburgerischen Bekanntenkreis lag die Verfahrensdauer der EB bei mind. (!) 11 Monaten.

Akteneinsicht, RA Untätigkeitsklage etc. würden meiner Meinung und Kenntnisstand nichts bringen.Eher im Gegenteil. Öfter mal nachfragen dagegen eher....  ;)


Alles Gute


Titel: Re: Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Untätigkeitsklage . . .
Beitrag von The_Sea_HH am 24.11.2009 um 18:12:47
Danke Linda.1001 für deine Antwort :)
Allerdings, das die Bearbeitungszeit in HH bis 18 Monaten dauert ist mir bekannt. Das ist in mehreren Threads geschrieben, und viele Freunde haben auch die Erfahrung in HH gemacht.

Wenn du genau liest, dann wirst du zum Abschluss kommen dass solche Anrufe und persönliche Vorsprachen außer "das W-Wort (warten)" nichts gebracht haben, sogar ein Mail wurde nicht beantwortet. Aber ich wollte nicht nur über diesen einzigen Fall diskutieren, es gibt hier genug Threads und Beiträge die von Verzögerung und Zeitverschwendung reden, deswegen habe ich die Fragen als "allgemein" bezeichnet.

Was ich verstanden habe ist, daß jeder Antragsteller das Recht hat, Auskunft über seinen Antrag zu bekommen. Ich glaube, die wichtigste Frage für den Antragsteller bleibt: was hat die Behörde schon erledigt und was ist noch zu machen. Wenn man eine Antwort auf diese Frage bekommt, ist man relativ beruhigt auch wenn das Verfahren lange dauert. Anrufe, pers. Vorsprache, Briefe, Akteneinsicht usw sollten diesem Zweck dienen. Wenn das auch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, dann umso besser.

Und zu den Themen Akteneinsicht, Untätigkeitklagen und ob sowas was bringt? ich glaube das ist eine Frage der Ansicht...die Behörde/Regierung möchte natürlich extra Kosten vermeiden :)
z.B. mit einer Google-Suche habe ich herausgefunden daß über 73 Untätigkeitsklagen bei Einbürgerungsanträgen seit 2006 in Baden-Württemberg eingereicht worden sind. mehr als die Hälfte wurden stattgegeben...
Andererseits, die Fragen betreffen mehr die Formalitäten als die Erfolgschancen.

danke nochmals,
und freue mich auf weitere Antworten

Titel: Re: Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Untätigkeitsklage . . .
Beitrag von Linda.1001 am 24.11.2009 um 19:10:59
Haben die SB von der EB-Behörde nur gesagt, dass du warten sollest?
Also, wenn wir persönlich dort waren, wurde uns immer etwas genaueres gesagt. Und je öfter wir da waren, umso schneller gings. :-)
Seit wieviel Monaten wartest du denn genau?

Titel: Re: Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Untätigkeitsklage . . .
Beitrag von The_Sea_HH am 24.11.2009 um 20:11:56
Ich persönlich habe meinen Einbürgerungsantrag vor ungefähr 10 Wochen gestellt. Der Freund von dem ich geredet habe, hat seinen Antrag anfang Dezember 2008 gestellt. Der SB sagte ihm immer dass er warten soll, daß der SB viele Anträge zu bearbeiten hat, usw.
Aber ich wiederhole es, hier geht es nicht nur um diesen Fall, oder um meinen. Ich werde auch lange warten genau so wie andere Antragstellern.
Hier geht es um Maßnahmen die jeder ergreifen kann um genau zu wissen was los ist und um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Das alles sage ich weil ich mindestens 3 Fälle kenne, die neulich in Hambug in weniger als 6 Monaten die Einbürgerungszusicherung gekriegt haben.

Es ist für mich wichtig zu wissen, wie ich eine Akteneinischt beantragen kann,
Was bringt mir diese Akteneinsicht, wenn die Akte nicht angefasst ist? Das musste Folgen haben, und eine Folge ist die Untätigkeitsklage..aber was die Folgen so einer Klage sind, habe ich wirklich keine Ahnung.

Beste Wünsche...

Titel: Re: Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Untätigkeitsklage . . .
Beitrag von steini007 am 25.11.2009 um 23:50:59

The_Sea_HH schrieb am 24.11.2009 um 20:11:56:
Es ist für mich wichtig zu wissen, wie ich eine Akteneinischt beantragen kann, 

Du könntest persönlich zur EBH gehen und um Akteneinsicht bitten. Also recht unkompliziert.


The_Sea_HH schrieb am 24.11.2009 um 20:11:56:
Was bringt mir diese Akteneinsicht, wenn die Akte nicht angefasst ist?

Relativ wenig.


The_Sea_HH schrieb am 24.11.2009 um 20:11:56:
Das musste Folgen haben, und eine Folge ist die Untätigkeitsklage..

... wenn du nachweisen, dass der SB mindestens drei Monate nichts gemacht hat.


The_Sea_HH schrieb am 24.11.2009 um 20:11:56:
aber was die Folgen so einer Klage sind, habe ich wirklich keine Ahnung.

Die Folgen hast du hier bereits erkannt:

The_Sea_HH schrieb am 24.11.2009 um 18:12:47:
mit einer Google-Suche habe ich herausgefunden daß über 73 Untätigkeitsklagen bei Einbürgerungsanträgen seit 2006 in Baden-Württemberg eingereicht worden sind. mehr als die Hälfte wurden stattgegeben...

... d. h. dass die Chance 50:50 steht, die Klage zu gewinnen, aber auch zu verlieren. ;)

Als Laie ist es sicherlich nicht ratsam, das ganze ohne Antwalt zu machen. Und dieser kostet nun einmal Geld. Und wenn du bei den 50 % der Verlierer bist, dann bleibst du auch noch auf den ganzen Kosten sitzen.

Aber warum hast du bereits jetzt so große Panik, wo dir Fälle bekannt sind, wo alles nach 6 Monaten mit der EB funktioniert hat?

Titel: Re: Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Untätigkeitsklage . . .
Beitrag von The_Sea_HH am 26.11.2009 um 02:01:28
Danke steini007,
Ich persönlich habe keine Panik, meinen Antrag habe ich wie gesagt neulich gestellt, es ist für mich sehr früh um von einer Untätigkeit zu reden..

Ich habe diese Fragen gestellt aus einem Grund und zwar das viele hier im Forum sich über lange Bearbeitungszeiten beklagt haben, während anderen die Einbürgerungzusicherung/Urkunde schneller gekriegt haben. Das habe ich auch selber erlebt als meine Freunde hier in Hamburg eingebürgert wurden. ich rede hier vom gleichen Bundesland und im gleichen Jahr, und übrigens alle gemäß §10.

Jetzt wieder zum Thema Untätigkeitsklage,
muss der Kläger nachweisen daß der SB nichts gemacht hat oder daß die Bearbeitung nicht abgeschloßen ist?

Ich zitiere §75 VwGO
"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig."
 
Z.B. bei den o.g. Statistik aus BW lag die Verzögerung bei dem Regierungspräsidium und nicht direkt bei dem SB. Andererseits, ich glaube daß eine Akte die 3 Monate lang nicht angeafasst wurde, eine klare Untätigkeit ist, aber ich weiß nicht ob bei jedem Bearbeitungschritt ein Datum stehen muss.

meine letzte Frage ist, was gewinnt man wenn seiner Klage stattgegeben wird, was passiert danach?

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