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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> § 11 Aufenthaltsgesetz Einreise- und Aufenthaltsverbot und Heirat
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Beitrag begonnen von Petrovich am 29.09.2009 um 19:33:24

Titel: § 11 Aufenthaltsgesetz Einreise- und Aufenthaltsverbot und Heirat
Beitrag von Petrovich am 29.09.2009 um 19:33:24
Kriege ich jetzt auch kein Visum/Aufenthaltstitel, wenn ich ausgewiesen war,  und danach eine Deutsche geheiratet habe?

Gilt dann § 11 Aufenthaltsgesetz oder hat die Ehe dann Vorrang?

Titel: Re: § 11 Aufenthaltsgesetz Einreise- und Aufenthaltsverbot und Heirat
Beitrag von Daddy am 29.09.2009 um 19:38:34
Die Einreisesperre bleibt erst mal bestehen... es bedarf eines Antrags deinerseits, die grundsätzlich unbefristete Wirkung zu befristen. Zuständig ist deine damalige ABH...


Zitat:
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. [...]



[edit]Dein Crosspost in Ehe und Familie habe ich gelöscht, da
1. deine Frage sicher auch hier beantwortet wird und es
2. nicht notwendig ist ein und dieselbe Frage in x Threads zu stellen[/edit]

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