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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Selbstständige Neu-EU'ler und Arbeitserlaubnis und Leistungsbezug ARGE leht ab...
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Beitrag begonnen von Gundekar am 11.07.2009 um 15:45:50

Titel: Selbstständige Neu-EU'ler und Arbeitserlaubnis und Leistungsbezug ARGE leht ab...
Beitrag von Gundekar am 11.07.2009 um 15:45:50
Hallo zusammen,

in meinen früheren Beiträgen hatte ich mich über den Leistungsanspruch gem. SGB II (als Aufstocker) von selbstständigen Neu-EU'lern informiert und bin auf die DA zu § 8 SGB II aufmerksam gemacht worden.

Demnach sollte auch einem selbstständigen Neu-EU'lern der Bezug von ALG II nichts im Wege stehen.

Zwischenzeitlich liegt ein Ablehnungsbescheid vor. Wortlaut:


Zitat:
"Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen liegen nicht vor, weil Sie und Ihr Ehegatte nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind. Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 2 SGB II".


Kennt die ARGE die DA nicht bzw. ist sie inzwischen veraltet und gelten andere Richtlinien und Gesetze?


Zitat:
Durchführungsanweisung zu § 8 SGB II, Stand. 16.08.2006, Rn. 8.15:
„Erlaubt werden könnte die Aufnahme einer Beschäftigung, wenn die Zulassung zum Arbeitsmarkt zwar noch nicht erfolgt ist, aber die rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich eröffnet sind. Dabei reicht bereits die Möglichkeit eines sog. nachrangigen Zugangs aus. Es kommt somit darauf an, dass zumindest rechtlich-theoretisch eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung[...] erteilt werden könnte, auch wenn im Bezug auf den angestrebten Arbeitsplatz ggf. eine Vorrangprüfung dies verhindert.“


Dazu möchte ich sagen, dass die Ehefrau aktiv Selbstständig ist und der Ehemann zwar ein Gewerbe angemeldet hat aber derzeit noch über keine Aufträge verfügt.

Was nun? Ich Bitte um Hilfe.

Danke

Titel: Ergänzung: Selbstständige Neu-EU'ler und Arbeitserlaubnis und Leistungsbezug ARGE leht ab...
Beitrag von Gundekar am 11.07.2009 um 16:43:32
Ich habe vergessen zu erwähnen, dass die Dame letztes Jahr ca. 4 Monate in DE als geringfügige Arbeitnehmerin beschäftigt war (eine Arbeitserlaubnis war für ein halbes Jahr vorhanden).

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