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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Sind die Leistungen richtig berechnet worden?
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Beitrag begonnen von nanna am 24.06.2009 um 18:15:29

Titel: Sind die Leistungen richtig berechnet worden?
Beitrag von nanna am 24.06.2009 um 18:15:29
Hallo Liebe Leute!Es geht um einen Bekannten von mir.Er ist vor etwa 5 Jahren nach Deutschland gekommen.Seine Familie wohnt bereit hier.Er hat Asylantrag gestellt.Der wurde abgelehnt und man erteilte ihm immerwieder Duldung.Der Vater des Bekannten hatte sich vor ein Paar Jahren schriftlich gegenüber der Behörde erklärt für den Sohn(meinen Bekannten)finanziel aufzukommen.

Vor einigen Monaten kann der Vater für seinen Sohn finanziel nicht aufkommen weil ihm selber finaziell schlecht geht.Dies hat er der Ausländerbehörde auch schriftlich mitgeteilt.

Der Sohn hat daraufhin den Antrag auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz gestellt.Letzte Woche kamm der Bescheid vom Amt.darin stand:''...erhalten Sie laufende Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.02.2008(2008!!!)bis 30.06.2009.

für den Monat 4/2009        199,40Euro
für den Monat 5/2009        199,40Euro
für den Monat 6/2009        199,40 Euro

en Beitrag für den laufenden Monat(also Juni) haben wir zur Zahlung angewiesen.....

Fällt der Beginn einer Hilfe in den Lauf eines Monats,so wurde der Ihnen zustehende Anspruch unter Berücksichtigung der entsprechenden Anteile ermittelt(die Berechnung erfolgt dann aufgrund der Tage,an denen der Anspruch bestanden hat).

Die Hilfe ist bis 30.06.2009 befristet.Zur Weiterbewilligung legen Sie bitte Ihr verlängertes Ausweispapier vor.

Zusatz:Aufgrund Ihres Antrages bewilligen wir Ihnen Leistungen gemäß §3 AsybLG ab 01.04.2009(!!!)in aufgeführter Höhe gemäß der beigefügten Berechnung.

......

Berechnungsbogen:

Grundleistung nach §3(1)AsylbLG:       40,90Euro
Zusatzleistung nach§3(2)AsylbLG:       158,50Euro

Meine Fragen dazu:

(1)Sind die oben angeführten Leistungen in der Höhe richtig berechnet worden?

(2)Wieso schreibt der SB''...erhalten Sie laufende Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.02.2008 bis 30.06.2009.''Dabei sind Leistungen erst dieses Jahr beantragt worden!
(2.1)Bekommt man tatsächlich Geld ab dem 01.02.2008?Hat man Rechtanspruch darauf?

(3)Es sind bisher Leistungen nur für Juni ausgezahlt worden.Wieso denn das?Dabei zählt der SB die Monate April;Mai und Juni in der Berechnung auf!

(4)Können Leistungen nach dem AsylbLG rückwirkend bezahlt werden?

(5)Ab wann besteht für meinen Bekannten Anspruch auf Leistungen nach

Ich bin für Eure Antworten sehr dankbar!

Titel: Re: Sind die Leistungen richtig berechnet worden?
Beitrag von Landgraf am 25.06.2009 um 07:31:27
Der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen (ab 15. LJ) beträgt 199,40 €.

Zu den Punkten 2 und 3 würde ich den zuständigen Sachbearbeiter befragen. Grundsätzlich wird ab Tag der Antragstellung gewährt (Punkt 4).

Vermutlich beinhaltet Deine Frage 5 die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Diese Änderung erfolgt erst nach einer Änderung des Aufenthaltstitels

Titel: Re: Sind die Leistungen richtig berechnet worden?
Beitrag von schweitzer am 25.06.2009 um 08:13:28

Landgraf schrieb am 25.06.2009 um 07:31:27:
Vermutlich beinhaltet Deine Frage 5 die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Diese Änderung erfolgt erst nach einer Änderung des Aufenthaltstitels


Allerdings nicht in jedem Falle - bei Erhalt einer AE gemäß § 25 (5) AufenthG verbleibt man im Asylbewerberleistungsgesetz.

Allerdings erhält jemand der bereis 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bekommen hat und der seinen Aufenthalt nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise verlängert hat unabhängig davon, ob sich der Aufenthaltstitel ändert, sodann Leistungen nach § 2 AsylbLG. Das sind dann Leistungen analog SGB XII - hinsichtlich der Höhe der Regelleistungen entsprechen diese den Leistungen nach SGB II (Hartz IV).

Ich zitiere § 2 AsylbLG:


Zitat:
§ 2 Leistungen in besonderen Fällen

(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.


=schweitzer=

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