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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Geföderte Beschäftung und Aufenthalt
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Beitrag begonnen von rama am 07.04.2009 um 00:38:02

Titel: Geföderte Beschäftung und Aufenthalt
Beitrag von rama am 07.04.2009 um 00:38:02
Mal angenommen ein Ausländer ist Langzeitarbeitsloser. Er macht 2 Umschulungen und findet immer noch noch keine Beschäftigung.

Irgendwann findet er einen Arbeitgeber, der bereit ist, ihn einzustellen. Aber nur unter der Bedingung, dass er im Rahmen einer Beschäftungsförderungsmaßnahme für strukturschwache Regionen eingestellt wird. Diese Maßnahme hilft dem Arbeitgeber, jemanden zu beschäftigen. Nach Auskunft des Arbeitgebers hätte der Arbeitnehmer nach 24 Monaten Beschäftigung gar Anspruch auf AlG 1, sollte er nicht mehr dort beschäftigt sein.

Meine Frage:

Erkennt Ausländerbehörde sowas an, um Aufenthalt zu verlängern oder vielleicht eine unbefristete AE zu ertelen? Soviel ich weiß waren solche geförderte Beschäftungsmaßnahmen nach altem Gesetz ein Hindernis.

Titel: Re: Geföderte Beschäftung und Aufenthalt
Beitrag von Mick am 07.04.2009 um 07:35:52
Hi,
was ist unter Beschäftigungsförderungsmaßnahme zu verstehen? Eine solche auf
Grundlage des SGB II? Das wären keine Leistungen, die auf Beitragsleistungen
beruhen, somit würden "schädliche" öffentliche Mittel bezogen. NE (unbefristete
AE gibt es nicht mehr) würde ich ausschließen, AE kann man so nicht beurteilen.

Titel: Re: Geföderte Beschäftung und Aufenthalt
Beitrag von Ulf am 09.04.2009 um 14:39:54

Mick schrieb am 07.04.2009 um 07:35:52:
was ist unter Beschäftigungsförderungsmaßnahme zu verstehen? Eine solche auf
Grundlage des SGB II? Das wären keine Leistungen, die auf Beitragsleistungen
beruhen, somit würden "schädliche" öffentliche Mittel bezogen.


Lohnkostenzuschuß, schätze ich. Den Zuschuß bekommt nicht er. Ist das in der Form schädlich?

Titel: Re: Geföderte Beschäftung und Aufenthalt
Beitrag von Mick am 09.04.2009 um 14:52:02
Ist ein wenig Raterei. Man müsste die konkrete Rechtsgrund-
lage für die Leistung kennen, um zu beurteilen, wer Leistungs-
empfänger ist.

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