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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Verheiratet /Geschieden und Ausbildung
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Beitrag begonnen von Gripnserve am 16.03.2009 um 18:36:15

Titel: Verheiratet /Geschieden und Ausbildung
Beitrag von Gripnserve am 16.03.2009 um 18:36:15
Ich habe einen brasilianischen Freund, der mit einem Deutschen verheiratet war (nicht ein Jahr).Scheidung läuft und damit ist auch die Aufenthaltsgenehmigung erloschen. Wird gerade "geduldet" -Fiktionsbescheinigung-

Er hat jetzt aufgrund seiner vielfältigen Sprachkenntnisse ( Muttersprachen Spanisch&Portugiesisch + Englisch+Französisch und Deutsch(hat auch Zertifikat)einen Ausbildungsplatz als Reiseverkehrskaufmann angeboten bekommen, die ihn aufgrund derer Klientel und aufgrund derer Erweiterung für Südamerika Reisen unbedingt haben wollen. Dies liegt auch als Schreiben seit heute vor ....Ist mir schon klar , dass die Arbeitsagentur dieses noch bestätigen muss ....

Wie sieht das dann mit dem Aufenthaltsrecht aus ? Wie entscheidet die Ausländerbehörde in solchen Fällen? Was muss der Ausbildungsbetrieb eventuell noch extra im Schreiben erwähnen?


Titel: Re: Verheiratet /Geschieden und Ausbildung
Beitrag von schweitzer am 17.03.2009 um 09:49:07

Gripnserve schrieb am 16.03.2009 um 18:36:15:
Wie sieht das dann mit dem Aufenthaltsrecht aus ? Wie entscheidet die Ausländerbehörde in solchen Fällen?


Das wird hier niemand abschließend beantworten können.

Entscheidungen über die Erteilung einer AE für sonstige Ausbildungszwecke sind reine Ermessensentscheidungen der ABH, die zudem grundsätzlich unter Zustimmungsvorbehalt durch die Bundesagentur für Arbeit stehen. - Da handelt es sich also in jeder Hinsicht um sehr einzelfallspezifische Entscheidungen, die aus der Ferne nicht wirklich "begutachtet" werden können.

Dies hier:


Gripnserve schrieb am 16.03.2009 um 18:36:15:
damit ist auch die Aufenthaltsgenehmigung erloschen. Wird gerade "geduldet" -Fiktionsbescheinigung-  

ist allerdings ungenau aber im Kontext Deiner Frage nicht unwesentlich.

Die AE erlischt nicht im Falle einer Scheidung, sondern wird durch die ABH zurückgenommen. Aber das nur am Rande - interessanter ist vielmehr die Frage ob er nunmehr lediglich geduldet ist (dann wäre er nämlich bereits ausreisepflichtig) oder ob er eine Fiktionsbescheinigung hat ( mit der der Aufenthalt ggf. erst einmal weiter als erlaubt gilt).

Wäre letzteres der Fall, wäre das IMHO zumindest ein Zeichen dafür, dass man die Erteilung einer AE zu einem anderen Zweck - hier zum Zwecke einer sonstigen Ausbildung - prüft/in Erwägung zieht.

Mehr lässt sich nach gegenwärtigem Stand von hier aus nicht sagen.

=schweitzer=

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