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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Scheidung von Ausländerin
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Beitrag begonnen von salomon am 09.02.2009 um 21:25:52

Titel: Scheidung von Ausländerin
Beitrag von salomon am 09.02.2009 um 21:25:52
Liebes Forum

ich bin mir nicht klar wohin dieses Thema gehört, aber ich formuliere einfach mal die Situation.

In einer Scheidungssache (Ehegattin aus Israel) haben wir  aus Kostengründen einen gemeinsamen Anwalt. Diese Entscheidung oder Wunsch wird von beiden Ehegatten getragen. Wir waren zuvor in einer Mediation und haben dort das Wesentliche verhandelt. Die Scheidung ist also einvernehmlich und es sollte eigentlich keine Probleme geben.

Nun stellt sich aber heraus, dass auf Grund der Nationalität meiner Ehegattin sich das Prüfen des Versorgungsausgleiches hinziehen wird und damit auch die Scheidung. Über dieses und andere Foren im Internet habe ich mittlerweile herausgefunden, dass man eine Abtrennung des Versorgungsausgleiches beim Gericht beantragen kann um die Scheidung zu beschleunigen.

Doch das Problem ist nun folgendes: Da wir einen Anwalt haben, ist ein Ehegatte erklärtermassen der Antragsgegner und der andere der Antragssteller/in. Einvernehmlich entschieden (aber wohl falsch beraten) vertritt der Anwalt nun meine Ehegattin und ich kann zu Anträgen zustimmen oder nicht.  Zunächst sah ich keine Probleme. Aber nun führt dies zu der absurden Situation, dass ich  diese Abtrennung nicht beantragen kann, sondern eben nur meine Ehegattin. Dies wird sie auch machen. Aber ich bin derjenige, der die Abtrennung wegen neuerlicher Heirat einer Ausländerin unbedingt möchte und wegen der damit zusammenhängende Zeitproblematik für AE  / Visum etc. ein Härtefall vorliegt.

Die Frage : Wie wird ein deutscher Richter den Antrag auf Abtrennung des Versorgungsausgleiches bewerten mit der Begründung eines Härtefall, wenn der Antrag nicht von der Person gestellt ist, die den Härtefall begründet.

Hat jemand Ahnung , Erfahrung ? Ich bin für jeden Hinweis dankbar ....


Titel: Re: Scheidung von Ausländerin
Beitrag von uiffi am 11.02.2009 um 10:01:27
Sofern ich weis kommt jeder Anwalt in einen Interessenkonflikt, wenn er beide Partner bis zur Scheidung vertritt. Die kostengünstige Alternativer funktioniert nur wenn im Innenverhältnis wirklich alles stimmt und nach außen alle Unklarheiten beseitigt sind, folglich nur noch die formelle Scheidung vor dem Amtsgericht durchgeboxt werden soll. Hier ist es offensichtlich nicht so und du solltest schnellstens die Konstellation überdenken. Dem Richter wird das allerdings kalt lassen wer wen vertritt, der der seine Argumente am besten und glaubwürdig vorbringt wird NICHT den "Kürzeren" ziehen. Der Anwalt wird auch in der Verhandlung nur auf einer Seite sitzen.

Weiterhin ist es für mich fraglich, ob bei euch ein HÄRTAFALL vorliegt. Sicher ist die Situation für dich ein harter Fall. Aber ob das wirklich ein HÄRTEFALL ist? Gibt es da irgendwie eine Begründung außer deine privaten neuerlichen Hochzeitspläne?

Im übrigen gibt es die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich von der Trennung abzutrennen (Trennung abtrennen, was für eine Formulierung). Ich bin mir fast sicher das der Richter das sogar auch ohne Antrag vorschlagen würde, um das Scheidungsverfahren in der Hauptsache zu beenden. Also Nachteile in dem Sinne erwachsen wohl sicher nicht, da es Gang und Gebe ist.

Ich denke das du dir hier Probleme konstruierst, die es eigentlich garnicht gibt.

Titel: Re: Scheidung von Ausländerin
Beitrag von salomon am 11.02.2009 um 22:27:46
Hallo uiffi

danke für deine Meinung. Die Sache mit dem Anwalt hat sich erledigt. Meine (noch) Ehefrau hat ihm das Mandat entzogen, nachdem sich herausgestellt hat, dass er uns nicht ausreichend beraten hat.

Aber es geht auch nicht um den RA sondern um den Richter. Aber auch das hat sich fast erledigt nach dem ich im Gespräch mit weiteren RA's herausgefunden habe, dass mein Fall, kein Härtefall vor dem Gesetz ist. Erst nach 2 Jahren Scheidungsdauer läßt sich ein Härtefall argumentieren. Er ist an diese Zeit gebunden. Alles davor ist aussichtlos und wird meistens abgeschmettert. Dann ist aber eine Beziehung über Kontinente hinweg mit Sicherheit keine Beziehung mehr. Wie abstruss, individuelle Nöte interessieren niemand vor Gericht und werden gar nicht gehört.

Aber meine Frage war eigentlich eine ganz andere.

Nämlich ist es möglich und wie reagieren Richter in ihrer Entscheidung wenn der Begründer eines Härtefalls nicht identisch mit dem Antragsteller ist.

Geht eigentlich gar nicht, vermutlich. Habe darauf aber bisher keine Antwot erhalten. Auch von dem RA nicht, dem wir das Mandat enzogen haben.

Wenn hier jemand eine konkrte Antwort hat würde ich mich freuen sie zu lesen

Liebe Grüße

Titel: Re: Scheidung von Ausländerin
Beitrag von tapir am 11.02.2009 um 23:53:17

salomon schrieb am 11.02.2009 um 22:27:46:
Erst nach 2 Jahren Scheidungsdauer läßt sich ein Härtefall argumentieren.  

Auch bei 18 Monaten liegt "im Regelfall" eine unzumutbare Härte vor (Finger, in: MüKo ZPO, § 628 Rn. 12). Im übrigen kann auch bei einer nur kurzzeitigen Verzögerung eine Abtrennung gerechtfertigt sein, wenn beide Parteien einverstanden sind.

Siehe dazu die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl vom 01.10.1992, 1 F 88/92:
Unzumutbar lange wirkt eine Verzögerung auch dann, wenn nach relativ kurzer Verfahrensdauer von wenigen Monaten einer einverständlichen Ehescheidung nur noch der Versorgungsausgleich entgegensteht und die Parteien das Ihre zur Entscheidungsreife auch der Folgesache geleistet haben. Wenn in der Rechtsprechung dazu von einer Zweijahresfrist die Rede ist, dann ist andererseits die Würdigung des Einzelfalls damit nicht verschlossen (BGH, NJW 1987, 1773 = MDR 1987, 40; NJW 1979, 1603 = FamRZ 1979, 690 (692)). Zwar ist mangels Disponibilität der Verfahrensvorschrift des § 628 I Nr. 3 ZPO das Einverständnis der Parteien oder gar ihr diesbezüglicher Antrag nicht ausschlaggebend (BGH, NJW-RR 1991, 737 = FamRZ 1991, 687; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 628 Anm. 2d; Zöller-Philippi, ZPO, 17. Aufl., § 628 Rdnr. 9), bei der Würdigung des einvernehmlichen Abtrennungsbegehrens ist dieser Wille aber dennoch zu würdigen, weil eine Verweigerung die Grenzen der Schikane erreichen kann. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist ein Indiz dafür, daß sein Interesse durch die beantragte Abtrennung der Folgesache nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Prozessuale Vorschriften wie die des § 628 I Nr. 3 ZPO haben den Zweck der Förderung des materiellen Rechts - hier einer interessengerechten Ehescheidung - und wirken verfehlt, wenn sie sich nur noch als formalistische Behinderung auswirken.

Ich würde den RA, der die Sache jetzt betreut, mal auf die Entscheidung sowie auf die Kommentierung der Vorschrift im Münchener Kommentar hinweisen.

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