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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Aufenthaltsunterbrechungen ..Zeiten einer Duldung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1230183417 Beitrag begonnen von roma77 am 25.12.2008 um 06:36:57 |
Titel: Aufenthaltsunterbrechungen ..Zeiten einer Duldung Beitrag von roma77 am 25.12.2008 um 06:36:57
Fröhliche weinachten
Ich(nicht-EU) möchte mit meiner frau (EU-bürgerin) nach §10 als ihre Angehörige Einbürgerung lassen. sie erfühlt die Voraussetzung, aber ich nicht, weil ich noch nicht 4 Jahren rechtmäßig in D. obwohl ich zeit 5 Jahren in D bin und 3 Jahren mit meiner Frau verheiratet war. Der Sachbearbeiter hat gesagt, dass ich Duldung hatte nach 2 Jahren Aufenthalts als Student gemäß §16 hatte (weil ich mich nicht an die Uni gemeldet war). In diesem Zeitraum (4 monaten) hatte ich Fiktionsbescheinigung. Bis ich mit meiner Frau zusammen zu einer Wohnung umgezogen haben, hatte ich Familienangehörigen Aufenthalts. Das alles haben wir damals mit dir Ausländerbehörde geteilt. Niemand hat uns gesagt das ich Duldung hatte, sie haben gesagt das wir zusammen Wohnen, weil wir in verschiedene Städte studiert haben. Nun jetzt haben sie gesagt, das ich nur2,5 Jahren rechtmäßig in D aufgehalten habe. also die Zeiten als ich Student war und als ich Fiktionsbescheinigung hatte zusammen 2,5 Jahren nicht angerechnet. Meine frage ist: Besteht für mich irgendeine Möglichkeit dieser Duldung zu widersprechen . Danke Roma77 |
Titel: Re: Aufenthaltsunterbrechungen ..Zeiten einer Duldung Beitrag von schweitzer am 25.12.2008 um 10:07:46 roma77 schrieb am 25.12.2008 um 06:36:57:
Dazu müsste sehr wahrscheinlich die Lage erst einmal sondiert werden und das am besten durch einen kompetenten Anwalt. - Wenn wirklich eine Duldung erteilt worden ist, darf das an sich nicht ohne Dein Wissen geschehen sein. Wenn Du allerdings wirklich eine Duldung hattest, dürfte die Widerspruchsfrist abgelaufen sein - die würde allerdings, wenn sie ohne Rechtsbehelf erteilt wurde, ein Jahr betragen. - Ansonsten bliebe ggf. nur Antrag auf Widereinsetzung des Verfahrens - aber, ob dafür die Voraussetzungen wirklich gegeben wären, müsste auch durch einen Anwalt geprüft werden - Ferndiagnose ist da völlig unmöglich. roma77 schrieb am 25.12.2008 um 06:36:57:
Deine Rechnung verstehe ich, offen gesagt, nicht. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG müsstest Du grundsätzlich 8 Jahre rechtmäßige Voraufenthaltszeiten nachweisen. 5 Jahre Aufenthalt in D reichen da nicht, egal, ob Du davon 3 Jahre mit einer ausländischen Frau (auch EU-Land) verheiratet gewesen bist oder nicht. - Eine vorzeitige Regeleinbürgerung nach § 9 StAG käme ggf. nur in Betracht, wenn Deine Ehefrau Deutsche wäre ... =schweitzer= |
Titel: Re: Aufenthaltsunterbrechungen ..Zeiten einer Duldung Beitrag von roma77 am 25.12.2008 um 15:02:35
schweitzer schrieb :
Deine Rechnung verstehe ich, offen gesagt, nicht. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG müsstest Du grundsätzlich 8 Jahre rechtmäßige Voraufenthaltszeiten nachweisen. Danke für deine Antwort Meine Frau ist zeit 8 Jahren in D . und wir sind in NRW (Wird die Zeit des Studiums VOLL anerkann ) . Wenn ich diese Duldung nicht habe, werde ich nach 10.2.1.2.1 miteingebürgert. 10.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten Bei einem Ehegatten, der mit eingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Roma77 |
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