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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Volljährigkeit der Stieftochter
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Beitrag begonnen von Paule am 24.08.2008 um 13:05:11

Titel: Volljährigkeit der Stieftochter
Beitrag von Paule am 24.08.2008 um 13:05:11
Hallo,

zur Situation:
ich bin seit 3,5 Jahren mit einer Chinesin verheiratet, seit gut Jahren lebt auch ihre Tochter bei uns.
Im Juli waren wir bei der ABH, meine Frau bekam die Niederlassungserlaubnis, bei unserer Tochter wurde der Aufenthaltstitel bis zum Nov. 2010 (=Gültigkeit des Reisepasses) verlängert.
Im nächsten Jahr wird die Tochter volljährig.

Fragen:
Nach §34 AufenthG wird ihr Aufenthaltrecht mit der Volljährigkeit zu einem eigenständigen. Wie wird diese Vorschrift in der Praxis gehandhabt?
Muss sie im Nov. 2010 nach China zurück, weil ihr dann eigenständiges Auftenhaltsrecht nicht verlängert wird.

Soweit ich gelesen habe, ermöglicht eine Adoption, die vor Eintritt der Volljährigkeit _beantragt_ wird, den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Gilt dies auch für früh beantragte Erwachsenenadoptionen (ihr Vater würde seine Einwilligung -natürlich- nicht geben)?

Gruß und vielen Dank für Antworten
Paule

Titel: Re: Volljährigkeit der Stieftochter
Beitrag von maki am 24.08.2008 um 13:21:49

Paule schrieb am 24.08.2008 um 13:05:11:
ich bin seit 3,5 Jahren mit einer Chinesin verheiratet, seit gut Jahren lebt auch ihre Tochter bei uns.

Wäre vielleicht nützlich zu wisen wie lange sie schon hier lebt.


Paule schrieb am 24.08.2008 um 13:05:11:
Muss sie im Nov. 2010 nach China zurück, weil ihr dann eigenständiges Auftenhaltsrecht nicht verlängert wird.

Wieso sollte ihre AE nicht verlängert werden??

Wie du bereits sagtest, bekommt sie mit der Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
Wenn nix schwerwiegendes im Raum steht, wird die AE verlängert bzw. eine NE erteilt.

Titel: Re: Volljährigkeit der Stieftochter
Beitrag von thom am 24.08.2008 um 13:24:55

Paule schrieb am 24.08.2008 um 13:05:11:
Wie wird diese Vorschrift in der Praxis gehandhabt? Muss sie im Nov. 2010 nach China zurück, weil ihr dann eigenständiges Auftenhaltsrecht nicht verlängert wird.

Sie erhält einfach weiterhin die Aufenthaltserlaubnis nach § 34 (und muss nicht zurück), nach 5 Jahren in D. hat sie evtl. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Die Wirkungen einer Minderjährigenadoption gibt es nach dem 18. Geburtstag nur, wenn die Voraussetzungen dafür schon vor dem 18 Lebensjahr erfüllt waren, sie würde also auch bei Antrag kurz vor dem 18. Geburtstag die dt. Staatsangehörigkeit nicht erwerben.

Titel: Re: Volljährigkeit der Stieftochter
Beitrag von Paule am 24.08.2008 um 13:41:54

maki schrieb am 24.08.2008 um 13:21:49:
Wäre vielleicht nützlich zu wisen wie lange sie schon hier lebt.

Sorry, gut zwei Jahre

Ansonsten danke für die fixe Antwort, ich habe zu dem Wort "kann" in Gesetzen halt wenig Zutrauen:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, ...

Gruß, Paule

Titel: Re: Volljährigkeit der Stieftochter
Beitrag von thom am 24.08.2008 um 13:56:56
Problematisch könnte es nur werden, wenn weder eine schulische oder berufliche Ausbildung stattfände oder nachweislich angestrebt würde noch der Lebensunterhalt wenigstens großteils durch die Eltern oder die Arbeit der Tochter gesichert wäre.

Titel: Re: Volljährigkeit der Stieftochter
Beitrag von reinhard am 24.08.2008 um 14:25:49
Es kann auch sinnvoll sein, wenn die Tochter (auch als 17-Jährige) sich an die Ausländerbehörde wendet und dort fragt, was sie wissen möchte. Dann ist sie hinterher orientiert & beruhigt, kennt ihre Ansprechpartner und kann sich auf die Situation nach Erreichen der Volljährigkeit vorbereiten. Dann sollte sie die notwendigen Gänge zur Ausländerbehörde sowieso selbst erledigen.

Aber die freundliche Ausländerbehörde könnte ihr persönliche Tipps geben, was sie machen sollte – manchmal auch mehrere Möglichkeiten zur Wahl. Das hängt immer auch von der Person selbst ab.

Nicht verlängert wird eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie kriminell ist, rumhängt etc., was hier wohl kein Problem ist. Und auch dann wird sie von der Ausländerbehörde vorgewarnt.

Dass die Ausländerbehörde nicht das Erreichen der Volljährigkeit, sondern die Gültigkeit des Passes als Grenze für die Aufenthaltserlaubnis nimmt, zeigt schon, dass die (Stief-)Tochter selbst zu keinerlei Sorgen Anlass gibt.

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