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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Hinweise (Unterhaltsfähigkeit) zu § 8 StAG
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Beitrag begonnen von Oder am 14.08.2008 um 00:31:28

Titel: Hinweise (Unterhaltsfähigkeit) zu § 8 StAG
Beitrag von Oder am 14.08.2008 um 00:31:28
In den Hinweisen zu § 8 StAG steht:

8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
"Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter."

Meine Frage ist bedeutet das, dass der Einbürgerunsgbewerber auch eine Berufsunfähigkeitversicherung abschliessen muss?  

Titel: Re: Hinweise (Unterhaltsfähigkeit) zu § 8 StAG
Beitrag von inge am 14.08.2008 um 08:22:23
Nein

Titel: Re: Hinweise (Unterhaltsfähigkeit) zu § 8 StAG
Beitrag von Ralf am 14.08.2008 um 09:09:37
Genau. Für die Einbürgerung ist das nicht erforderlich.
Dass man eine solche Versicherung unabhängig von
der Einbürgerung aber trotzdem haben sollte, spätestens
wenn man für eine Familie zu sorgen hat, steht auf
einem ganz anderen Blatt. ;)

Titel: Re: Hinweise (Unterhaltsfähigkeit) zu § 8 StAG
Beitrag von Oder am 14.08.2008 um 10:44:40
Bei einer Ermessungseinbürgerung könnte eine Lebensversicherung bzw. eine Berufsunfähigkeitversicherung helfen? ein Pluspunkt?

Titel: Re: Hinweise (Unterhaltsfähigkeit) zu § 8 StAG
Beitrag von Oder am 14.08.2008 um 19:32:01

Oder schrieb am 14.08.2008 um 10:44:40:
Bei einer Ermessungseinbürgerung könnte eine Lebensversicherung bzw. eine Berufsunfähigkeitversicherung helfen? ein Pluspunkt?


Ich meine falls man keine 60 gesetzliche Sozialbeiträge bezahlt hat.

Titel: Re: Hinweise (Unterhaltsfähigkeit) zu § 8 StAG
Beitrag von Ralf am 14.08.2008 um 20:54:13

Oder schrieb am 14.08.2008 um 10:44:40:
Bei einer Ermessungseinbürgerung könnte eine Lebensversicherung bzw. eine Berufsunfähigkeitversicherung helfen? ein Pluspunkt?  

Wurde doch oben schon gesagt: Hat für die Einbürgerung
keine Relevanz, ist aber zur privaten Absicherung der
Familie dennoch zu empfehlen.


Oder schrieb am 14.08.2008 um 19:32:01:
Ich meine falls man keine 60 gesetzliche Sozialbeiträge bezahlt hat.  

Dafür kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung kein
Ersatz sein, sondern allenfalls eine private Rentenver-
sicherung. Entscheidend für die Ermessenseinbürgerung
ist, dass bereits ein (wenn auch erst geringer) Anpruch
auf eine Altersversorgung besteht.

Titel: Re: Hinweise (Unterhaltsfähigkeit) zu § 8 StAG
Beitrag von Oder am 28.08.2008 um 18:46:20

Ralf schrieb am 14.08.2008 um 20:54:13:
Wurde doch oben schon gesagt: Hat für die Einbürgerung
keine Relevanz, ist aber zur privaten Absicherung der
Familie dennoch zu empfehlen.

Dafür kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung kein
Ersatz sein, sondern allenfalls eine private Rentenver-
sicherung. Entscheidend für die Ermessenseinbürgerung
ist, dass bereits ein (wenn auch erst geringer) Anpruch
auf eine Altersversorgung besteht.


Was bedeutet hier ein Anspruch auf die Rente? Bedeutet es, z.b. Wenn man 60 Beiträge bezhalt hat und danach bezahlt keinen Beitrag mehr, kriegt man trotzdem die Rente in der Rentenzeit? Es gibt keine gleiche Aussage bei der privaten Rentenversicherung.
Ich hab nur die Aussage "Rente bei Beitrags-freistellung zum Renten-beginn mtl." bei der privaten Rentenversicherung gefunden. ein beispiel bei einer privaten Rente:
Vers.-Jahr      mtl. Eigenbeitrag      Rente zum Rentenbeginn mtl.      Rente bei Beitragsfreistellung zum Renten-beginn mtl.
1                     200.00€                       12.00€                                             0.40€

Das bedeutet, im ersten Jahr besteht bereits ein Anspruch auf die Rente von 0.40€mtl? Reicht es für die Ermessenseinbürgerung?

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