i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Ein paar Fragen..
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1215345002

Beitrag begonnen von boby am 06.07.2008 um 13:49:59

Titel: Ein paar Fragen..
Beitrag von boby am 06.07.2008 um 13:49:59
Hallo ,

Ein EU Burger lebt (und ist berufstätig )seit 1995 rechtmäßig in BRD , hat er also automatisch  Daueraufenthaltsrecht erworben?

Er hat eine deutsche Frau und 2 minderjährige deutsche Kinder.
Die Ehe wird aber vermutlich  zerbrechen.
Verliert er dadurch sein Daueraufenthaltsrecht?

Jetzt ist er noch dazu straffällig geworden.
Sollte er weniger als 5 Jahre bekommen ist er automatisch vor der Abschiebung sicher.?

Danke für eure Antworten.

MfG

Titel: Re: Ein paar Fragen..
Beitrag von Mick am 06.07.2008 um 14:00:29

boby schrieb am 06.07.2008 um 13:49:59:
Ein EU Burger lebt (und ist berufstätig )seit 1995 rechtmäßig in BRD , hat er also automatischDaueraufenthaltsrecht erworben?

Hi,

§ 4a Daueraufenthaltsrecht FreizügG/EU ist da recht eindeutig:


Zitat:
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).



boby schrieb am 06.07.2008 um 13:49:59:
Er hat eine deutsche Frau und 2 minderjährige deutsche Kinder.
Die Ehe wird aber vermutlichzerbrechen.
Verliert er dadurch sein Daueraufenthaltsrecht?

Nein.


boby schrieb am 06.07.2008 um 13:49:59:
Jetzt ist er noch dazu straffällig geworden.
Sollte er weniger als 5 Jahre bekommen ist er automatisch vor der Abschiebung sicher.?

§ 6:

Zitat:
(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.

Eigentlich auch selbsterklärend. Wenn der "besondere
Schutz" besteht, genügt eine Freiheitsstrafe unter fünf
Jahren nicht für eine Feststellung des Verlustes der
Freizügigkeit.

Mich würde abschließend interessieren, wie sein Aufent-
halt dokumentiert wird (Freizügigkeitsbescheinigung?).

Titel: Re: Ein paar Fragen..
Beitrag von boby am 06.07.2008 um 14:26:10
Danke Mick für deine Antworten.

Er hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt in Jahr 2000.
Bei der Straftat handelt es sich nicht um Gewalt oder Drogen Delikt.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.