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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Familienzusammenführung
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Beitrag begonnen von ickey14 am 27.06.2008 um 02:24:43

Titel: Familienzusammenführung
Beitrag von ickey14 am 27.06.2008 um 02:24:43
hallo, habe hier mal so einige fragen bzgl. familienzusammenführung.

zuerst möchte ich mal die aktuelle situation schildern :
- bin slowene, in D geboren und wohne auch hier seit meiner geburt
- habe in meinem slowenischen pass einen unbefristeten aufenthaltstitel
- slowenien ist ein EU-mitgliedsstaat
- habe eine kroatin geheiratet, die einen kroatischen pass besitzt
- kroatien ist kein EU-mitgliedsstaat
- meine frau lebt in bosnien-herzegovina
- meine frau war während des krieges (1991-1998) in deutschland, ist hier zur schule gegangen
- meine frau hat ein zertifikat des goethe-istitutes, das höher ist als es verlangt wird; sie spricht sehr gut deutsch
- z. z. wartet sie auf ihren neuen kroatischen reisepass, hat sie wegen der namensänderung beantragt
- nach erhalt des neuen reisepasses, wird sie ein visum FZF in der botschaft sarajevo beantragen.

so hier nun meine fragen :
- darf sie nach der antragstellung zu mir zu besuch kommen (kroaten benötigen bis zu 3 monate kein visum)?
- was passiert nach beantragung der visas?
- wo und wann stellt man dann den antrag auf familienzusammenführung / aufenthaltserlaubniss ?
- muss meinerseits etwas nachgewiesen werden (einkommen, wohnraum) ?
- kann die familienzusammenführung untersagt werden ?

vielen dank im voraus

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 07:34:00
Da du eine deutsche NE hast und hier seit ewigen Zeiten lebst, bist du vermutlich "voll" freizügiger EU-Bürger (trotz "nur" Beitrittstaat). Damit kriegst du natürlich "EU"-Kekse ... ;)

Frage: Warum reist deine (dann) Frau nicht einfach direkt nach Heirat ein und ihr geht dann zur ABH und beantragt dann direkt eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht? Rein theoretisch (!) dürfte einem EU-Ehegatten - selbst wenn der visumpflichtig wäre - schon die Einreise nicht verweigert werden (um Wartezeiten an der Grenze zu vermeiden, würde man natürlich trotzdem vorher ein Visum beantragen). Wo soll dann das Problem auftreten, wenn ihr direkt zur ABH geht?

ABH schon mal angesprochen?
Warum hast du noch ne NE? ABH schon mal angesprochen auf Bescheinigung nach §5 FreizügG ? Als freizügiger EU-Bürger bist du Ausländer mit goldenem Stern und in Teilbereichen sogar deutlich besser gestellt als Deutsche (insb. was den Nachzug von nicht EU-Familienmitgliedern angeht!)

Ist übrigens nicht "Familie", sondern "EU-Recht" ...

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 27.06.2008 um 08:58:38
guten morgen,

ich hatte bei der der ABH angerufen und die teilten mir mit, dass wir im heimatland (wohnort) ein visum für FZF beantragen müssen. erst dann kann später die aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

wäre natürlich viel einfacher gewesen, alles hier zu erledigen.

wie meinst du das mit NE ? habe meine reisepass seit 2001 und da ist so ein aufkleber drin, aufenthaltstitel unbefristet.

lg

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von trixie am 27.06.2008 um 09:14:32

slovenc schrieb am 27.06.2008 um 08:58:38:
habe meine reisepass seit 2001 und da ist so ein aufkleber drin, aufenthaltstitel unbefristet.
 

Und seit 01.01.2005 heißt eine "unbefristete AE" NE. Wenn du mal einen neuen Reisepass beantragen mußt, wird der Aufkleber "Niederlassungserlaubnis" heißen, sofern du die ABH nicht auf die Freizügigkeitsbescheinigung ansprichst.

trixie

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 09:23:42
@Sloevenc: Wie von mir und Trixie schon angesprochen: Mal schnellstens deinen eigenen EU-Status klären (weil du schon ewig ohne probleme in D als Ausländer lebst, war dir das Thema wahrscheinlich immer egal), denn das vereinfacht die Einreise deiner Ehefrau ggfs erheblich (auch wenn nach deinen Schilderungen/Beschreibungen da selbst nach Aufenthg wohl kein "Problem" auftauchen wird).

"Früher" warst du "Ausländer". JETZT biste ne Eule ;)

NACHTRACH: Die FBesch ist REIN deklaratorisch! Alle RECHTE hast du jetzt schon. MEINES ERACHTENS tut ihr schon jetzt nix falsches oder verwerfliches, wenn deine Frau einfach visumfrei einreist und ihr DANACH zur ABH geht (Aufenthaltskarte, NICHT AE). Das AufenthG gilt für EU-Bürger nur insoweit, wenn es eine BESSERE Position vermittelt als das FreizügG. Seh ich aber nicht.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 27.06.2008 um 10:57:37
wo kann ich meinen status klären ?
was ist eine freizügigkeitsbescheinigung und wozu ist sie da ?

habe ich es richtig verstanden :
- darf meine frau einfach nach deutschland einreisen, sobals sie ihren neuen pass hat (mit meinem namen)? ein visum ist ja für kroaten nicht erforderlich
- können wir alles hier bei der ABH erledigen, ohne dass sie nach sarajevo zur botschaft muss?

wenn dies so ist, dann habe ich von der ABH falsche informationen erhalten.

gibt es irgendwo ein verbindliches schriftstück, auf das ich mich berufen kann?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von maki am 27.06.2008 um 11:11:39

slovenc schrieb am 27.06.2008 um 10:57:37:
- darf meine frau einfach nach deutschland einreisen, sobals sie ihren neuen pass hat (mit meinem namen)? ein visum ist ja für kroaten nicht erforderlich  

Zu touristischen Zwecken schon, nicht aber für einen Daueraufenthalt, dafür bräuchte sie ein Visum.


Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 11:13:08

slovenc schrieb am 27.06.2008 um 10:57:37:
wo kann ich meinen status klären ?
was ist eine freizügigkeitsbescheinigung und wozu ist sie da ?

habe ich es richtig verstanden :
- darf meine frau einfach nach deutschland einreisen, sobals sie ihren neuen pass hat (mit meinem namen)? ein visum ist ja für kroaten nicht erforderlich
- können wir alles hier bei der ABH erledigen, ohne dass sie nach sarajevo zur botschaft muss?

wenn dies so ist, dann habe ich von der ABH falsche informationen erhalten.

gibt es irgendwo ein verbindliches schriftstück, auf das ich mich berufen kann?
argl :(
hatte so viel geschrieben und alles weg ...

Klären: ABH
FreiBesch: s. FreizügG §5

In Kürze: Nachlesen in FreizügG §2 bis §5

Falschberatung ABH: Jein. Wenn du sagst dass du "Ausländer mit unbefristeter AE" bist, können die ja nicht wissen, dass du eigentlich "EU-Bürger aus Slowenien mit inzwischen voller Freizügigkeit" bist.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von trixie am 27.06.2008 um 11:16:51

slovenc schrieb am 27.06.2008 um 10:57:37:
können wir alles hier bei der ABH erledigen, ohne dass sie nach sarajevo zur botschaft muss?  

Ja, da deine Frau ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht durch dich hat, so dass sie im Grunde die gleichen Rechte hat, wie du.


slovenc schrieb am 27.06.2008 um 10:57:37:
was ist eine freizügigkeitsbescheinigung und wozu ist sie da ?  

Die Freizügigkeitsbescheinigung bescheinigt dir nur, dass du als EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt bist. Auch ohne diese Bescheinigung bist du freizügigkeitsberechtigt, sie ist also nur deklarstorisch.

Es wäre in etwas so, als ob dir der Vermieter extra bescheinigt, dass du in seiner Wohnung wohnen darf. Auch ohne eine solche Bescheinigung dürftest du in seiner Wohnung leben. ;)

trixie

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 27.06.2008 um 11:17:13
also doch erst ein visum in sarajevo für FZF ?!

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 11:17:18

maki schrieb am 27.06.2008 um 11:11:39:
Zu touristischen Zwecken schon, nicht aber für einen Daueraufenthalt, dafür bräuchte sie ein Visum.  

Mach mal an einem Gesetz fest, bitte.
Die forderung nach dem "richtigen" Visum kommt aus dem AufenthG in Bezug auf eine aufenthaltserlaubnis.
Eine AE nach dem AufenthG wird in diesem Fall aber vermutlich (!!!!!) gar nicht nötig sein.

Klärt sich aber recht schnell, sobald "der Slowene" seinen Status geklärt hat. Wobei ich persönlich keinen Grund sehe, warum er nicht ein voll flugfähige Eule sein sollte ;)
Damit kommt dann direkt FreizügG zum Tragen und die ABH kann sich jede Menge Aufwand und Zeit sparen und sieht die Ehegattin dann erst in 5 Jahren wieder, wenn sie sich ne Bescheinigung nach §4a abholt.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 27.06.2008 um 11:18:42
naja, die aussage von maki verunsichert mich jetzt wieder ein wenig

[edit]Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi[/edit]



wo bekomme ich diese freizügigkeitsbescheinigung und wie sieht sie aus (Vermerk im pass ???)  ?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von trixie am 27.06.2008 um 11:22:34

slovenc schrieb am 27.06.2008 um 11:19:37:
wo bekomme ich diese freizügigkeitsbescheinigung  


Entweder bei deiner Meldebehörde oder bei der ABH. Das ist nicht in jeder Region gleich geregelt.

trixie

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 11:23:44

slovenc schrieb am 27.06.2008 um 11:19:37:
wo bekomme ich diese freizügigkeitsbescheinigung und wie sieht sie aus (Vermerk im pass ???)  ?

Wo -> ABH
Aussehen -> k.A. Ist aber ein "Zettel" und nix im Pass. Legt man sich dann in den Nachttisch, weil's halt nicht wirklich ein "wichtiges" Dokument ist, sondern "bloß" hilfreich um längeres diskutieren zu vermeiden.

EDIT: Post weiter oben wurde geändert, weil nach "BACK" im Browser irgendwie nur noch das zitat aber nicht mehr mein Text da war!

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von maki am 27.06.2008 um 11:28:04

inge schrieb am 27.06.2008 um 11:17:18:
Mach mal an einem Gesetz fest, bitte.
Die forderung nach dem "richtigen" Visum kommt aus dem AufenthG in Bezug auf eine aufenthaltserlaubnis.
 

Klar kommt das aus dem AufenthG, bzw. der AufenthV, §16.


Zitat:
Eine AE nach dem AufenthG wird in diesem Fall aber vermutlich (!!!!!) gar nicht nötig sein.

Vielleicht, vielleicht auch nicht.
Auf jedenfall ist es falsch, das Kroaten nach dem AufenthG kein FZF Visum beantragen müssten weil sie ohne Visa zu touristischen Zwecken einreisen dürfen, wenn dann höchstens über EU Recht.

Diese Frage hat nämlich etwas anderes suggeriert:

Zitat:
- darf meine frau einfach nach deutschland einreisen, sobals sie ihren neuen pass hat (mit meinem namen)? ein visum ist ja für kroaten nicht erforderlich

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 11:42:15

maki schrieb am 27.06.2008 um 11:28:04:
wenn dann höchstens über EU Recht.

wieso denn "höchstens"
Das ist ja genau Thema des Threads. Dass es eben genau um EU-Recht geht.
Selbst wenn (!) slovenc NICHT voll (also inkl. ArbeitnehmerF) freizügig sein sollte, würde trotzdem das FreizügG zuerst ziehen. Das Erfordernis eines Visums erschließt sich mir deshalb nicht. Die Fälle in denen der EU-Bürger NICHT nach dem FreizügG beurteilt wird, dürften doch kaum praxisrelevant sein (weil selten).
Selbst wenn slovens ein "ich häng hier halt so rum" EU-ler wäre, wären zwar Nachweise KV und LU (aber nicht nach Schema "F") nötig, aber immer noch nirgendwo die Forderung nach dem "richtigen Visum"

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von Muleta am 27.06.2008 um 12:35:20

inge schrieb am 27.06.2008 um 11:17:18:
Mach mal an einem Gesetz fest, bitte. Die forderung nach dem "richtigen" Visum kommt aus dem AufenthG in Bezug auf eine aufenthaltserlaubnis.


das ist umstr. Von Drittstaatern kann ein Einreisevisum gem. Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG verlangt werden (was Deutschland auch so umgesetzt hat: § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügigkG/EU). Die visumsfreie Einreise von Positivstaatern (Anhang II der EU-VisumVO) greift nur dann, wenn ein Kurzaufenthalt beabsichtigt ist (h.M.), d.h.: wenn bei der Einreise ein Daueraufenthalt beabsichtigt ist, liegen die Voraussetzungen für eine visumsfreie Einreise nicht vor, da es bereits an der Regelungskompetenz des europäischen Gesetzgebers fehlt (Art. 62 Nr. 2b EGV) und auch keine nationale Begünstigung ersichtlich ist. Daher Visumspflicht.

Muleta

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von tapir am 27.06.2008 um 13:04:23

Zitat:
Art. 62 Nr. 2b EGV


Hältst Du dieses Argument eigentlich wirklich für stark? Als Kompetenztitel kommt dann eben Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EGV in Betracht. (Ich hätte schon mal nachschlagen sollen, als Du das erste Mal mit 62 gekommen bist, vor ein paar Wochen...).

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 13:10:39
Sorry, aber selbst wenn, was wäre die Konsequenz?
Es gilt schließlich immer noch §5 abs 4 der RL
"Geh heim und beantrage eine FZF" dürfte wohl kaum damit gemeint sein.
Insbesondere, da das Visum theoretisch sogar an der Grenze erteilt werden müsste. Zumindest wäre eine Zurückweisung ja nicht einfach möglich (5.4 s.oben)

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 27.06.2008 um 13:11:58
muss ich mich denn mein einkommen nachweisen ?

wie hoch muss es bei 2 personen (frau und ich) sein und wie wird es berechnet?

kann es zu problemen kommen, wenn das einkommen zu gering ist ?

wann muss ich mich um eine krankenversicherung kümmern ?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 13:22:40

Zitat:
muss ich mich denn mein einkommen nachweisen ?
wie hoch muss es bei 2 personen (frau und ich) sein und wie wird es berechnet?

Du musst nachweisen, dass es "reicht". Solange ihr keine sozialhilfe o.ä. in Anspruch nehmt, reicht es. Im Gegensatz zum "normalen" Ausländerrecht, gelten im EU-Bereich keine festen Berechnungen. Theoretisch wäre die ABH gezwungen jeden Einzelfall (wohlwollend) anhand der persönlichen Verhältnisse zu beurteilen. Weil das ein tierischer Aufwand wäre, schaut man üblicherweise nur, ob der Stammberechtigte ggfs Sozialhilfe bezieht.


Zitat:
wann muss ich mich um eine krankenversicherung kümmern ?

Hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Klär doch am besten erstmal mit der ABH, ob sie dir nicht eine "Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht" ausstellen. Danach kannst du dann ja auch schon mal höflich anfragen, ob deine Frau nicht gleich schwuppdiwupp visumfrei einreist und dann direkt hier ihre aufenthaltskarte bekommen kann. Falls nein, kannst du ja mal anfragen, wie man sich denn die Sanktionen vorstellen würde.
Sind vermutlich die gleichen wie früher bei AE nach 28 und nicht-Teilnahme am IKurs ...

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 13:59:04
Nachtrag.
Aus den VAA Berlin vom Mai 07:

Zitat:
§ 2 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet Familienangehörige von Unionsbürgern aus Drittstaaten zur Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Daraus folgt allerdings nicht, dass für diesen Personenkreis ausnahmslos alle Rechtsvorschriften des AufenthG und der AufenthV gelten. Aus Art. 5 Abs. 2 S. 1 der RL sowie der Begründung zum 2. ÄndG folgt, dass gem. §§ 4 Abs. 1, 6 AufenthG für die Visumspflicht bei Einreise die Verordnung EG Nr.  zur Anwendung kommt. Ist der Familienangehörige, der nicht Unionsbürger ist, von der Visumspflicht nach Art. 2 der Verordnung befreit oder ist er im Besitz einer Aufenthaltskarte – auch eines anderen Mitgliedstaates, so ist die Einreise in jedem Fall erlaubt (sog. Positivstaaterregelung bzw. Art. 5 Abs. 2 S. 2 der RL). Handelt es sich dagegen um einen so genannten Negativstaater (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), so gelten für das Einreiseverfahren die § 31 ff. AufenthV. Ist danach für die Visumserteilung unsere Zustimmung erforderlich, so hat die Prüfung, ob zugestimmt wird, nach Maßgabe des FreizügG/EU und der dieses Gesetz überlagernden Vorschriften der RL zu erfolgen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des Familiennachzugs zu nicht erwerbstätigen Unionsbürgern hinsichtlich der ausreichenden Existenzmittel (vgl. insofern Ausführungen zu § 4 S. 1 unter C.4.) Für die Einreise sind die Erteilungsvoraussetzungen gem. §§ 27 ff. i.V.m. § 5 AufenthG daher nicht zu prüfen.
Der Zeitpunkt der Einreise eines Familienangehörigen, der kein Unionsbürger ist, kann in Einzelfällen anhand von Einreisestempeln erkannt werden. Das Anbringen solcher Stempel ist gem. Art. 5 Abs. 3 der RL weiterhin zulässig.

Allerdings stellt eine unerlaubte Einreise keinen für den weiteren Aufenthalt relevanten Verstoß dar und kann somit laut Rechtsprechung des EuGH auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen. Die unerlaubte Einreise ist im FreizügG/EU nicht strafbewehrt. Gem. § 11 kann die entsprechende Strafvorschrift des § 95 AufenthG nicht auf Unionsbürger und deren Familienangehörige angewendet werden. Ausnahme ist ein strafbewehrter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-EU ist allein an die Voraussetzungen der §§ 3, 4 und 5 in Verbindung mit den jeweiligen Vorschriften der RL gebunden.

Somit wird auch hier im ZusHang mit der EINREISE von EU-FamAng nur zwischen "Positivstaatlern" (braucht kein Visum für Kurzaufenthalte) und "Negativstaatlern" (braucht immer ein Visum) unterschieden.
Und der zweite fette Teil erspart den MA dann einfach nur unnötige Kopfschmerzen (IKurs analogie s.o.)

Nachtrag: Was ist eigentlich mit der Definition von "Aufenthaltstitel" in §4 AufenthG? Beschreibt nicht die AufenthV die Titel die im Bundesgebiet verlängert/beantragt werden können? "Aufenthaltskarte" ist aber gar kein Titel im Sinne des AufenthG.
Ist die vlt genauso "deklaratorisch" wie die Bescheinigung der EUle?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 15:34:51
Bin immer noch der Meinung, dass kein Visazwang.
Von der Solvit-Webseite:


Zitat:
BESTIMMUNGEN ZU DEN ERFORDERLICHEN DOKUMENTEN

Nach dem Gemeinschaftsrecht haben Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm dorthin nachziehen, das Recht auf Einreise in alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie einen gültigen Reisepass[2] mit sich führen.

Die Grenzkontrollbeamten sind befugt, die Gültigkeit Ihres Reisepasses zu überprüfen.

Bei der Grenzkontrolle müssen Ihre Grundrechte und Ihre Menschenrechte respektiert werden.

Abgesehen von dem Erfordernis, dass Sie im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sind, kann nur noch eine weitere Bedingung an Sie gestellt werden.

UNTER UMSTÄNDEN SIND SIE VERPFLICHTET, EIN EINREISEVISUM VORZULEGEN

Familienangehörige mit der Staatsangehörigkeit bestimmter Länder[3], die der Visumpflicht unterliegen, sind unter Umständen verpflichtet, ein Einreisevisum vorzulegen.

Zu den Ländern aus [3] gehört Kroatien gerade nicht.
Außerdem (IHMO wichtig) - die EU regelt die Visumsfreiheit. Kann das aber ja eh' nur für die kurzfristigen Visa. Ist also ganz klar gemeint, dass jemand der kein Kurzvisum benötigt eben visumfrei in den Mitgliedsstaat einreisen darf. Etwas anderes dürfte von diesem Mitgliedsstaat dann auch nicht gefordert werden.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von Muleta am 27.06.2008 um 16:07:10

tapir schrieb am 27.06.2008 um 13:04:23:
Hältst Du dieses Argument eigentlich wirklich für stark?


nö, aber es ist hM, insbes. weil der 1. Erwägungsgrund der EU-VisumVO die Sprachregelung wörtlich aufgreift.


Zitat:
Als Kompetenztitel kommt dann eben Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EGV in Betracht. (Ich hätte schon mal nachschlagen sollen, als Du das erste Mal mit 62 gekommen bist, vor ein paar Wochen...).


Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG ist aber äußert unklar geblieben, andere Rechtsakte sind nicht ersichtlich.


inge schrieb am 27.06.2008 um 13:10:39:
Insbesondere, da das Visum theoretisch sogar an der Grenze erteilt werden müsste. Zumindest wäre eine Zurückweisung ja nicht einfach möglich (5.4 s.oben)


das wäre ein völlig korrekter Weg.

Muleta

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 27.06.2008 um 18:10:35
bekomme ich denn als slowenen diese freizügigkeitsbescheinigung?

habe folgenden artikel gefunden :

Ausländerbehörde Berlin
Informationen für Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union* und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten**.

* Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

** Norwegen, Island und Liechtenstein


Beitrittsstaaten

Staatsangehörige der Tschechischen Republik, von Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien, Bulgarien, Rumänien und der Slowakei genießen ein eingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Sie dürfen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.


quelle : http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/eu-info.html

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 27.06.2008 um 18:14:14
Einreise und Aufenthalt


Für die Einreise und den Aufenthalt reicht ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich.
Für die Einreise wird kein Visum benötigt.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht mehr benötigt, wenn man als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger Freizügigkeit genießt. Stattdessen wird eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung enthält einen Bezug auf das Identitätsdokument, also auf den Reisepass oder Personalausweis.

Die Bescheinigung dient in Deutschland als Nachweis über das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Es ist deshalb nur im Ausnahmefall möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.


Eine "Aufenthaltserlaubnis-EU" gibt es nicht mehr. Familienangehörige, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen, erhalten eine Aufenthaltskarte.

Freizügigkeitsbescheinigung

Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, müssen Sie sich nach dem Zuzug in Berlin bei einem Bürgeramt Ihrer Wahl für die Wohnanschrift anmelden.

Mit folgenden Unterlagen können Sie dort die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung beantragen:


Pass oder Passersatz (Personalausweis)
Arbeitserlaubnis-EU der zuständigen Arbeitsagentur, soweit vorhanden

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 18:20:34

Zitat:
bekomme ich denn als slowenen diese freizügigkeitsbescheinigung?

Grundsätzlich schon mal ja. Einschränkung gibts nur beim Arbeitsmarktzugang bzw der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das trifft auf dich aber mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht zu, da du vermutlich hier schon mal länger als 12 Monate gearbeitet hast?


Zitat:
Pass oder Passersatz (Personalausweis)  
Arbeitserlaubnis-EU der zuständigen Arbeitsagentur, soweit vorhanden

Zweites brauchst du nicht, weil deine "unbefristete AE" (=NE) ja die Erwerbstätigkeit bereits voll erlaubt.

Du wohnst in Berlin?
Die VAA der ABH Berlin sind definitiv pro "darf ohne Visum kommen". Sind auch öffentlich und offiziell im Web verfügbar, so dass man sich bei Bedarf sogar drauf berufen kann!

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 27.06.2008 um 18:21:16
Hinweis für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Nicht-EU/EWR-Staaten

Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, kann die Aufenthaltskarte nur in der Ausländerbehörde ausgestellt werden.


quelle : siehe oben

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von trixie am 27.06.2008 um 18:25:10

slovenc schrieb am 27.06.2008 um 18:21:16:
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, kann die Aufenthaltskarte nur in der Ausländerbehörde ausgestellt werden.  


Und deine Frage hierzu?

Also wenn deine Frau nach Deutschland kommt, heißt es auf zur ABH und die Aufenthaltskarte ausstellen lassen. ;)

trixie

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 27.06.2008 um 18:28:06
nein wohne nicht in berlin, wohne in NRW.

bin 37, seit 2000 selbständig, vorher als angestellter beschäftigt gewesen.

ich werde mir jetzt als erstes ne freizügigkeitsbescheinnigung holen.

und dann müsste ich ja für meine frau lt. o. g. artikel eine aufenthaltskarte bekommen.

ist das dann schon alles ?
können wir dann auf ein fzf-visum verzichten ?
welche rechte hat man mit der aufenthaltskarte?
wie sieht es mit einer arbeitserlaubnis aus (meine frau soll in meinem unternehmen (gmbh) arbeiten) ?


vorab möchte ich mich schon mal für die vielen infos bedanken und bin jetzt schon um einige schlauer  :)

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 27.06.2008 um 18:33:12

Zitat:
ist das dann schon alles ?
können wir dann auf ein fzf-visum verzichten ?
welche rechte hat man mit der aufenthaltskarte?
wie sieht es mit einer arbeitserlaubnis aus (meine frau soll in meinem unternehmen (gmbh) arbeiten) ?

1 : ja
2 : ja (weil zwar evtl Pflicht, aber KEINERLEI Konsequenzen bei Nichteinhaltung)
3 : Fast genau dieselben Rechte wie ein EU-Bürger
4 : Als FamAng einer EUle die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt, darf sie arbeiten wo sie will


Zitat:
bin 37, seit 2000 selbständig, vorher als angestellter beschäftigt gewesen.  

Na denn mal herzlich willkommen im Club der "ichdarfallesundihrkönntmirgarnix-Voll-Eulen" ;)

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 27.06.2008 um 18:37:38
perfect

bin montag direkt bei der auländerbehörde

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 30.06.2008 um 15:27:38
so, hatte heute früh mit der ausländerbehörde des kreises gesprochen und die sagten mir, dass ich die freizügigkeitsbescheinigung direkt vor ort im einwohnermeldeamt beantragen muss.

war eben da und habe alles abgegeben. die wollten von mir folgende unterlagen :  - biometrisches foto
- kopie reisepass
- einkommensnachweis
- antrag.

die reichen jetzt morgen alles weiter an die ausländerbehörde. lt. einwohnermeldeamt kann es bis zu 4 wochen dauern, ein sachbearbeiter in der AB sagte mir aber, dass es ca. eine woche dauert.

für einen aufpreis von 8 euro erhalte ich nun eine karte.

kann mir einer sagen, wofür die karte gut ist und ob es einen unterschied gibt ?

was wäre der nächste schritt, sobald ich meine freizügigkeitsbescheinigung habe (betreffend meiner frau)?

lg

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 30.06.2008 um 15:50:39

Zitat:
war eben da und habe alles abgegeben. die wollten von mir folgende unterlagen :  - biometrisches foto
- kopie reisepass
- einkommensnachweis
- antrag.

Biometrisches Photo??? Einkommensnachweis??? Antrag??? Gebühr?
zitat:

Zitat:
§ 5a Vorlage von Dokumenten

(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des

§ 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender ist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.

2.2.5 sind "nicht erwerbstätige" Unionsbürger. Ein angestellter oder selbständiger Unionsbürger muss keine weiteren "Nachweise" erbringen.
Na ja ... Lass das mit dem Rummaulen bis deine Frau da ist. Dann aber mal Bescheid sagen, dass man sich mit Eu-Recht ggfs nochmal auseinandersetzen sollte.
Im übrigen wird die Bescheinigung "von Amts wegen" ausgestellt. Ein förmlicher antrag ist Unsinn. Ein EU-Bürger, der sich jetzt anmeldet, müsste diese eigentlich sofort ausgehändigt bekommen.

BTW: (6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben.


Zitat:
lt. einwohnermeldeamt kann es bis zu 4 wochen dauern, ein sachbearbeiter in der AB sagte mir aber, dass es ca. eine woche dauert.

Auch hier heißt es im Gesetz: "unverzüglich"


Zitat:
kann mir einer sagen, wofür die karte gut ist und ob es einen unterschied gibt ?

Zeigt allen, dass für dich in den allermeisten Fällen nicht die Bestimmungen des AufenthG gelten, sondern FreizügG. Hat beim Familiennachzug schon deutliche Vorteile.


Zitat:
sobald ich meine freizügigkeitsbescheinigung habe (betreffend meiner frau)?

FZB ist NUR deklaratorisch. Alle Rechte hat man unabhängig von der FZB.
Ich persönlich würde empfehlen, dass deine Frau dann halt bei der nächsten Gelegenheit hierher kommt (visumfrei) und ihr dann zusammen zur ABH geht, um eine Aufenthaltskarte für sie zu bekommen.
Vlt. jammern die bei der ABH ein bißchen, wegen ohne Visum und so, aber das ist für EU-bürger und ihre Angehörigen absolut konsequenzfrei.
Meiner Meinung nach sollten die eher froh sein, weniger Arbeit zu haben - denn außer dem visum zuzustimmen können die eh nicht viel tun (mal davon ausgehend, dass deine Frau nicht Ausbilderin bei Osama B. ist)

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 30.06.2008 um 18:04:52
die freizügigkeitsbescheinigung a sich ist kostenlos, dazu kann man aber noch ne karte bekommen (mit lichtbild), die ist dann gebührenpflichtig.

bin mal gespannt, wie lange es dauert.

vielen dank

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 03.07.2008 um 18:16:31
habe mal was interessantes gefunden (siehe anhang).

wenn ich es richtig verstehe, darf meine frau ohne visum einreisen ?!
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=Erteilung_Aufenthaltskarte_Drittstaatsangehoerige_080317.pdf (62 KB | 178 )

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von trixie am 03.07.2008 um 19:39:29

slovenc schrieb am 03.07.2008 um 18:16:31:
wenn ich es richtig verstehe, darf meine frau ohne visum einreisen ?!  

Lies dir nochmals Antwort # 16 durch, bzw. den ganzen Thread in aller Ruhe und versuche die Problematik nochmals in dir wirken zu lassen. ;)

trixie

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 08.07.2008 um 09:35:25
so, habe meine freizuegigkeitsbescheinigung erhalten.

meine frau faehrt diese woche zur botschaft und beatragt nun das visum.

wie heisst dieses visum, was sie beantragen sollte ?
ist es identisch mit dem der famielienzusammenfuehrung ?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von trixie am 08.07.2008 um 10:08:07

slovenc schrieb am 08.07.2008 um 09:35:25:
wie heisst dieses visum, was sie beantragen sollte ?

Es handelt sich um ein Visum zur FZF.

Das Antragsformular dürfte so aussehen und ist sicherlich auch in der Landesprache geschrieben.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Download/AufenthaltDt.pdf

trixie

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 08.07.2008 um 10:26:26
ja, dieses formular haben wir.

durch meine freizuegigkeitsbescheinigung wollen wir aber einen aufenthaltskarte beantragen.

ist da auch dann das FZF-visum erforderlich oder beantragt man da eine anderes?
und wenn ja, welches ?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von trixie am 08.07.2008 um 10:43:20

slovenc schrieb am 08.07.2008 um 10:26:26:
ist da auch dann das FZF-visum erforderlich oder beantragt man da eine anderes?

Wenn du dir den ganzen Thread noch einmal durchliest - speziell Antwort # 21 - wirst du feststellen, dass deiner Frau nichts passieren kann, wenn sie nach Deutschland einreist und sie dann eine Daueraufenthaltskarte EU beantragt.

trixie

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 08.07.2008 um 17:01:59
danke, das habe ich auch soweit verstanden. werden es wohl auch so machen. ihr neuer pass, mit geaendertem namen ist am donnerstag fertig.

die frage ist, ob die hier den antrag bearbeiten, wenn sie ohne visum einreist. muessen die dann eine (dauer)aufenthaltskarte eu ausstellen ?

oder koennen die sagen : ja, sie bekommen eine, muessen aber erst ein visum in der botschaft sarajevo beantragen ?!


[edit]Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi[/edit]



ach, und wie lange dauert es bis dr antrag bearbeitet wird bzw. wie schnell bekommt man die aufenthaltskarte ?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von trixie am 08.07.2008 um 17:13:23

slovenc schrieb am 08.07.2008 um 17:01:59:
ja, sie bekommen eine, muessen aber erst ein visum in der botschaft sarajevo beantragen ?!

Wenn du den Thread wirklich genau gelesen hast, hättest du ihm entnommen, dass deine Frau nicht mehr nach Kroation fahren muss. ;)


slovenc schrieb am 08.07.2008 um 17:01:59:
ach, und wie lange dauert es bis dr antrag bearbeitet wird bzw. wie schnell bekommt man die aufenthaltskarte ?  

Keine Ahnung! Ich bearbeite ihn nicht. ;)
... und auch keiner im Forum.  ;D

trixie

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 08.07.2008 um 17:17:38
witzig :-)

wollte wissen, ob es jemand ungefaehr weiss, wie lange es dauern kann.

denn wenn sie einreist, darf sie ja nur 3 monate bleiben !   oder ?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 08.07.2008 um 17:52:22

Zitat:
denn wenn sie einreist, darf sie ja nur 3 monate bleiben !   oder ?

Nein.
Grundsätzlich hat sie als Angehörige einer freien Eule ein Aufenthaltsrecht, dass keiner "Erlaubnis" mehr bedarf. Genau wie die FZB ist die Aufenthaltskarte eigentlich nur deklaratorisch.
Lt EU-Recht, darf man von ihr nicht einmal VERLANGEN, umgehend zur ABH zu gehen. Allerdings hilft einem Drittstaatler der "Zettel" ziemlich, also werden es die meisten wohl von sich aus tun.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 08.07.2008 um 18:26:39
das ist doch mal guter hinweis.

also hat meine frau mit meiner freizuegigkeitsbescheinigung sozusagen ein daueraufenthaltsrecht ?

die aufenthaltskarte ist dann nur noch reine formsache ?!

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 08.07.2008 um 19:47:15

slovenc schrieb am 08.07.2008 um 18:26:39:
sozusagen ein daueraufenthaltsrecht ?

Sie darf bleiben solange sie (ihr) will.
Das ist aber kein DaueraufenthaltsRECHT. Entsteht nach 5 Jahren Aufenthalt.
Der Unterschied: Ausweisung bei Frei-Eulen ist nicht einfach. Ausweisung bei Frei-Eulen mit Daueraufenthaltsrecht ist richtig schwer.

Deklaratorisch = Formsache (sozusagen)

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 09.07.2008 um 09:16:31
dann werde ich mal den flieger fuer naechste woch buchen :-)

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 15.07.2008 um 15:11:29
So, meine frau ist nun angekommen. natuerlich ohne visum.

ich habe meine freizügigkeitsbescheinigung oder besser gesagt "Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates".

Darin steht : " Der Inhaber dieses Dokuments hat ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Kapitel IV de Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004/§4a Freizügigkeitsgesetz/EU".

Dieses Dokument ist mit Lichtbild versehen und aufgebaut wie der ehemalige Führerschein (zusammengefaltet, Größe). Dafür musste ich 8 €bezahlen. Eine normale Freizügigkeitsbescheinigung wäre kostenlos gewesen.

Hat dieses Dokument den gleichen Stellenwert einer Freizügigkeitsbescheinigung ?

Morgen wollte ich mit meiner Frau zur ABH.
Was für Unterlagen müssen wir mitnehmen ?
Was muss meine Frau genau beantragen (bitte genaue Bezeichnung)?
Kann u. U. der Sachbearbeiter die Bearbeitung ablehnen, da ohne Visum eingereist ?

Möchte morgen nichts falsch machen und bestens vorbereitet sein.

Vielen Dank im voraus.





Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 15.07.2008 um 16:05:44

slovenc schrieb am 15.07.2008 um 15:11:29:
Hat dieses Dokument den gleichen Stellenwert einer Freizügigkeitsbescheinigung ?

Nein. Besser ;)
Ist quasi die Dauer-FZB


Zitat:
Morgen wollte ich mit meiner Frau zur ABH.
Was für Unterlagen müssen wir mitnehmen ?

Pass + Heiratsurkunde (übersetzt, legalisiert, apostilliert, ...)
Ggfs Meldebescheinigung. Also am besten als erstens zum Einwohnermeldeamt, da anmelden und Meldebesch. mitnehmen.


Zitat:
Was muss meine Frau genau beantragen (bitte genaue Bezeichnung)?

"Aufenthaltskarte" - weiß die ABH aber hoffentlich ...


Zitat:
Kann u. U. der Sachbearbeiter die Bearbeitung ablehnen, da ohne Visum eingereist ?

Außer unglücklich schauen gibt's nicht viele Alternativen (wegen EU-Bezug).
Die entsprechende EU-Richtlinie verpflichtet die nationalen Behörden selbst in Fällen von nicht korrekter Einreise o.ä. zu maximaler Hilfsbereitschaft und schränkt Sanktionsmöglichkeiten extrem ein. Deutsche in D habens da nicht so gut ...

NACHTRAG: Ist noch nicht mal gesagt, DASS die ABHler unglücklich schauen! Spart immerhin eine Menge Arbeit, die bei EUlen (insb. Dauer-Voll-EUlen) fast immer reines abnicken ist.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 15.07.2008 um 16:27:16
meine meldebescheinigung habe ich, habe ausserdem sogar noch ne haushaltsbescheinigung.

muss ich meine frau vorher anmelden, oder erst nachdem wir bei der ABH waren ?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von schweitzer am 15.07.2008 um 16:29:24

slovenc schrieb am 15.07.2008 um 16:27:16:
muss ich meine frau vorher anmelden, oder erst nachdem wir bei der ABH waren ?  


Erst zum Einwohnermeldeamt!!!

=schweitzer=

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 16.07.2008 um 10:18:59
waren eben beim einwohnermeldeamt. meine frau ist nun angemeldet, rueckwirkend zum 13.07.08 (tag der einreise).

lt. einwohnermeldeamt sollen wir nun einen termin bei der ABH vereinbaren. haben dort auch einen "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgesetz (Aufenth G)" mitbekommen.

außerdem sollen lt. einwohnermeldeamt noch folgende unterlagen meiner frau eingereicht werden :
- reispass
- einkommensnachweis der letzten drei monate
- arbeitsbescheinigung (haben auch da ein formular mitbekommen)
- mietvertrag oder nachweis über eigentum
- 1 biometrietaugliches foto
- 11 Euro.

habe nun folgende fragen :
- haben wir den richtigen antrag erhalten ?
- kann es sein, dass die dame (war übrigens sehr nett und unkompliziert) im einwohnermeldeamt nicht richtig bescheid wusste ?
- sind wirklich o. g. unterlagen und antrag erforderlich, oder reichen die unterlagen aus antwort nr. 49 ?
- wie sieht die aufenthaltskarte aus (aufkleber im reisepass?) ?

die dame im einwohnermeldeamt wollte auch direkt ne steuerkarte für meine frau ausstellen. wollte abererst mit meinem steuerberater sprechen, welche steuerklasse eingetragen werden soll (ggfls. änderung meiner steuerklasse).

darf meine frau ab sofort arbeiten ?


Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 16.07.2008 um 10:39:46

slovenc schrieb am 16.07.2008 um 10:18:59:
habe nun folgende fragen :
- haben wir den richtigen antrag erhalten ?

Nein. Grundsätzlich gibt es für deine Frau gar keinen "Antrag", da die aufenthaltskarte "von Amts wegen" ausgestellt wird. Nur falls aus irgendwelchen Gründen keine Freizügigkeit bestehen sollte, würde das AufenthG greifen (oder falls es günstigere Regelungen enthält, was aber eher seltenst ist)


Zitat:
- kann es sein, dass die dame (war übrigens sehr nett und unkompliziert) im einwohnermeldeamt nicht richtig bescheid wusste ?

Wäre zumindest nicht unwahrscheinlich, da EUlen-FamAng aus Drittstaaten mglw. nicht zum "Tagesgeschäft" gehören. Die ABH ist da üblicherweise etwas kompetenter.


Zitat:
- sind wirklich o. g. unterlagen und antrag erforderlich, oder reichen die unterlagen aus antwort nr. 49 ?

Solange das FreizügG angewendet wird, beschränken sich in eurem Fall die Nachweise auf das genannte: Pass (weil jeder nen Pass haben muss), Heiratsurkunde (zum "Beweis" der FamAng Eigenschaft), Meldebescheinigung (zum Nachweis der Wohnsitznahme, denn für Besuche brauchts ja keine FZB)


Zitat:
- wie sieht die aufenthaltskarte aus (aufkleber im reisepass?) ?

möps ;)
Irgendwo in irgendeiner Vorschrift gibt's da glaube ich ein Muster ... bloß wo ;)
Die Karte ist (afaik) ein "Zettel" der nicht im Pass klebt.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von tapir am 16.07.2008 um 10:49:19

inge schrieb am 16.07.2008 um 10:39:46:
Irgendwo in irgendeiner Vorschrift gibt's da glaube ich ein Muster ... bloß wo  

Anlage D 16 zur AufenthV sieht vor, dass für Daueraufenthaltsbescheinigung und Daueraufenthaltskarte derselbe Vordruck verwendet wird. Siehe hier: http://www.bundesrecht.juris.de/aufenthv/anlage_d16_145.html

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 16.07.2008 um 11:13:01
thx.

Seine Frau bekommt aber ja erstmal nicht die Dauerkarte (weil Ehe erst nach entstehung des DA). Also wird das wohl diese sein:
http://www.bundesrecht.juris.de/aufenthv/anlage_d15_144.html
Richtig?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 16.07.2008 um 11:39:44
vielen dank für die infos

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 17.07.2008 um 12:16:24
naja, läuft alles ein wenig anders als gedacht.

wollte heute einen termin bei der ABH vereinbaren, doch die sagten, ich soll / muss den antrag beim einwohnermeldeamt stellen.

war eben mit meiner frau beim einwohnermeldeamt. dort hatten sie erst mal kein formular für die beantragung der aufenthaltskarte eu, so dass wir nach einem telefonat (zwischen Einwohnermeldeamt und ABH) den "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgesetz (Aufenth G)" ausgefüllt haben mit dem vermerk "antrag auf ausstellung aufenthaltkarte nach freizügigkeitsgesetz EU".

wir sollten dann auch folgende unterlagen einreichen, was wir auch gemacht haben, um es nicht unnötig zu verzögern :
- kopie reisepass meiner frau
- kopie heiratsurkunde mit apostille
- sprachzertifikat.
- nachweis über wohneigentum (als ersatz zum mietvertrag)
- bescheinigung, dass meine frau ab dem 01.08.08 1000 € brutto verdient (hatte ich ihr ausgestellt, da sie in meiner firma arbeiten wird, hatte da in die bescheinigng den hinweis eingebracht "arbeitserlaubnis vorausgesetzt")

außerdem mussten wir noch 6 euro zahlen, für die meldebestätigung. diese meldebestätigung wurde im o. g. antrag vermerkt, obwohl wir ja die anmeldebescheinigung von gestern hatten.

habe nun mal wieder so einige fragen :
- ist der vorgang korrekt, obwohl unüblich (vermutlich durch unwissen der sachbearbeiterin) ?
- ist es richtig, dass sie 6 euro berechnet hat ?
- ist es richtig, dass sie eine arbeitsbescheinigung haben wollte ?
- sie wollte ausserdem noch ne einkommensbescheinigung von mir haben, hat dann allerdings vermerkt, dass diese bereits meinem antrag auf freizügigkeit beilag - kann ein einkommensnachweis von mir verlangt werden ?
- ab wann darf meine frau arbeiten (eine lohnsteuerkarte würde sie sofort im einwohnermeldeamt bekommen) ?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 17.07.2008 um 12:52:32

Zitat:
(1) - ist der vorgang korrekt, obwohl unüblich (vermutlich durch unwissen der sachbearbeiterin) ?
(2) - ist es richtig, dass sie 6 euro berechnet hat ?
(3) - ist es richtig, dass sie eine arbeitsbescheinigung haben wollte ?
(4) - sie wollte ausserdem noch ne einkommensbescheinigung von mir haben, hat dann allerdings vermerkt, dass diese bereits meinem antrag auf freizügigkeit beilag - kann ein einkommensnachweis von mir verlangt werden ?
(5) - ab wann darf meine frau arbeiten (eine lohnsteuerkarte würde sie sofort im einwohnermeldeamt bekommen) ?

(1) nicht völlig. Sprachzertifikat, wohneigentum, Arbeitsvertrag DARF eigentlich gar nicht gefordert werden. Wenn du's dabei hattest - lass halt gut sein. Alternativ mal freundlichen Brief an die Kommune, dass man sich doch mal etwas im EU-Recht weiterbilden möge.
(2) Ne Meldebesch ist notwendig. Warum jetzt allerdings NOCH eine? Siehe Brief ;)
(3) nein. siehe 1 (deine Frau wäre auch als Hausfrau voll berechtigt)
(4) auch höchstens bei begründeten Einzelfällen. Bei DA-Recht (welches du ja hast) mE aber nicht möglich das zu fordern.
(5) Das Recht zu arbeiten hat sie. Die meisten Arbeitgeber wollen allerdings irgendnen Zettel. Da du der Arbeitgeber bist ...
Für Fälle wo der neue Arbeitnehmer nicht mit dem Chef im selben Bett schläft, MUSS der EUle/3rdEUle eine formlose Bestätigung über die Beantragung der FZF/AK ausgestellt werden. Allerdings müßte auch die eigentlich wieder ohne gesonderte Aufforderung ausgestellt werden.

Die AK wird max innerhalb von 6 Monaten ausgestellt.

Aber ich würde wirklich mal einen durchaus freundlichen Brief an die Kommune schreiben. SOOO schwer ist EU-Recht ja eigentlich nicht zu verstehen. Erfordert halt nur die geistige Trennung von "Ausländer" und "Ausländer mit EU-Rechten"

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 17.07.2008 um 14:49:34
ok, wenn ich es recht verstanden habe, darf meine frau ab sofort bei mir arbeiten.

das heißt ich kann sie zum 01.08.2008 ohne weiteres einstellen?

die lohnsteuerkarte holen wir morgen ab. muss ich sonst noch irgend etwas mache / haben ?


Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 05.08.2008 um 17:02:37
hallo,

da wir von der ABH noch keine post erhalten haben, habe ich dort mal letzte woche angerufen.

die sachbearbeiterin sagte mir, dass durch die urlaubszeit so einiges liegen geblieben ist und hat sich dann unseren antrag rausgesucht.

dann sagte sie, sie bräuchte noch den original-reisepass meiner frau. diesen sollen wir ihr übers bürgerbüro zukommen lassen, was wir auch gestern gemacht haben.

nun mal wieder so einige fragen :
-wozu wird noch der reisepass benötigt ?
- darf meine frau schon offiziell arbeiten ?
- kann die arbeitsaufnahme zu problemen führen ?
- muss eine aufenthaltskarte sofort ausgestellt werden, wenn man dort persönlich erscheint (bis jetzt sollten wir alles übers bürgerbüro unserer stadt laufen lassen, nicht über die kreisverwaltung)?


Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von inge am 05.08.2008 um 17:32:26
- Reisepass -> k.a.
- eigentlich ja. Es sei denn es gäbe ein Problem wegen der AK und FreizügG gälte nicht
- s.o. Wenn FZG gilt, dann kein Problem -> ABH fragen ob abgeleitete Freizügigkeit bejaht wird.
- lt. Gesetz: "unverzüglich". Vermutlich heißt das: "schnell, aber nicht zwangsläufig 'sofort'"

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von tapir am 05.08.2008 um 18:33:19
unverzüglich = ohne schuldhaftes (= vorwerfbares) Zögern, § 121 Abs. 1 BGB...

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 19.08.2008 um 10:00:10
naja, so langsam werde ich unruhig. immer noch keine aufenthaltkarte bzw. post erhalten.

was soll ich nun machen ?  abwarten ?  nachhaken  ?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von maki am 19.08.2008 um 10:03:34
Ich würde nachhaken, ein freundlicher Anruf kann ja nicht schaden.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von slovenc am 19.08.2008 um 21:03:00
sooooooooo, heute ist nun doch die aufenthaltskarte beim bürgerbüro eingetroffen.

mussten noch 8 euro zahlen und dann hatten wir sie in den händen (gültig für 5 jahre).

ich (wir) möchte(n) mich (uns) bei allen für die mehr als guten tips bedanken, besonders bei inge.


viiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiielen dank

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von fons am 18.07.2009 um 02:40:43
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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