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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Kostenübernahme für Zahnbehandlung
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Beitrag begonnen von davith am 13.06.2008 um 21:30:57

Titel: Kostenübernahme für Zahnbehandlung
Beitrag von davith am 13.06.2008 um 21:30:57
Hallo alle, ein guter Freund (Zahnarzt) hat z.Z. ein Problem.
Bei ihm sind einige Asylbewerber aus Hamburg im Behandlung. Sie reichen ihm ein Krankenschein, das er ausgefühlt an die Behörde sendet. Die Behörde übernimmt aber nur die Kosten für schmerzmildernde Behandlung. Sogar die Kosten für eine einfache Füllung werden nicht übernommen, geschweige denn für Würzelbehandlung etc. (alles notwendige medizinische Leistungen, die alle Krankenkassen bezahlen).

Es werden nur schmerzmildernde Behandlung oder das Entfernen des Zahnes bezahlt (was auch irgendwann unvermeidlich wird, wenn der Zahn lange Zeit nicht entsprechend (Zahnfüllung etc.) behandelt wird).

Privat können die Asylbewerber ihn nicht bezahlen, da das Geld einfach nicht da ist. Er behandelt jetzt diese Leute mehr oder weniger umsonnst, was für ihn eine nicht unbedingt zufriedenstellende Zustand ist.

Ist hier in Forum jemand aus Hamburg dabei, der erklären kann, was manin Hamburg machen soll, damit die Behandlungskosten für den Asylbewerber bezahlt werden.

Titel: Re: Kostenübernahme für Zahnbehandlung
Beitrag von fons am 13.06.2008 um 21:43:31
Hat wohl kaum was mit Ausländerrecht etc zu tun.
Daher ist das hier besser aufgehoben.

Titel: Re: Kostenübernahme für Zahnbehandlung
Beitrag von tapir am 13.06.2008 um 22:09:38
Da es sich nicht um Zahnersatz handelt, sind die Kosten bei akuter oder schmerzhafter Erkrankung m.E. auch für Füllungstherapie und Wurzelbehandlung zu übernehmen. Der User gc kann hierzu sicher nähere Angaben machen. Ggf. kann auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung weiterhelfen.

Titel: Re: Kostenübernahme für Zahnbehandlung
Beitrag von gc am 13.06.2008 um 23:33:41
Vergleichbar menschenverachtende, jeder medizinischen Ethik widersprechenden Praktiken bei der zahnärztlichen Versorgung nach dem AsylbLG (Zahnbehandlung nach § 4 AsylbLG nur durch nach kurzer Zeit wieder rausbröckelnde provisorische Füllungen, oder halt Zähne ziehen...) sind mir bislang nur aus Thüringen bekannt geworden.

Ich halte das für rechtswidrig, weil so von §§ 4 und 6 AsylbLG nicht gedeckt. Nur beim Zahnersatz wird nach § 4 Abs. 1 AsylbLG auf das Unaufschiebbare eingeschränkt, der laufende akute Behandlungsbedarf (Kariesbehandlung etc) ist m.E. absonsten aber uneingeschränkt zu leisten. Dies wird auch - mit Ausnahmen in Thüringen - bislang auch bundesweit so praktiziert. Zudem sind nach § 4 Abs. 3 AsylbLG auch Zahnvorsorgeuntersuchungen zu übernehmen, was kaum Sinn macht, wenn anschließend die Behandlung verweigert wird...

In Hamburg gibt es aktuell (seit Januar 2008) allerdings Versuche, die med. Versorgung nach AsylbLG durch neue Behördenvorgaben einzuschränken. Die ersten beiden Einschränkungen betreffen die Strukturierten Behandlungsmethoden bei chronischen Erkrankungen (DMP) sowie Impfungen gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillonmavieren HPV). Von Einschränkungen der Zahnbehandlung in HH habe ich bislang noch nicht gehört.

Ich halte das für ein politisches Problem. Der Grundrechte-Ausschuss der Ärztekammer HH wäre damit ggf. zu befassen, mögliche Ansprechpartnerin wäre z.B. die Flüchtlingsbeauftragte der NEK, Pastorin Fanny Dethloff, Königstraße 54, D-22767 Hamburg, Tel.: (0 40) 3 06 20-3 64, Fax: (0 40) 3 06 20-3 40, http://www.hamburgasyl.de

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