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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> §95 AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1208268633 Beitrag begonnen von benam5534 am 15.04.2008 um 16:10:33 |
Titel: §95 AufenthG Beitrag von benam5534 am 15.04.2008 um 16:10:33
Hallo,
ich habe schon mal mein Problem hier geschildert, habe jetzt aber das alte Thema nicht gefunden. es ging um die widerhandlung gegen räumliche Beschränkung der Duldung(Duldung beschränkt auf Sachsen, aufgehalten in NRW) seit dem 07.2007 gesicherten Aufenthaltsstatus gemäß §28 AufenthG. Ich habe einen Strafbefehl bekommen und dagegen habe ich Einspruch gelegt, draufhin wurde JGH eingeschaltet und nach ein sehr ausführliches Gespräch den JGH-Bericht gestern an das Gericht geschickt. Sie ist etwa 5. Seiten lang, darin beantragt Sie die Einstellung des Verfahrens. Nun möchte ich wissen inwieweit das Gericht an das JGH-Bericht eingeht. Alter zur Tatzeit: 19-20 Die Verhandlung ist morgen zitate aus dem Bericht: Mit Benam5534 war ein sehr offenes Gespräch möglich. M.E. zeugt es von großer innerer Stärke dass Benam5534 an den Schwierigkeiten, die er als Jugendlicher und Heranwachsender zu bewältigen hatte, nicht zerbrochen ist - dass sie nicht spurlos an ihm vorübergegangen sind, zeigt sich an seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation -. Benam5534 ist als 16 jährigem eine m.E. erstaunliche Anpassungsleistung gelungen. Er kam ganz allein, ohne Sprachkenntnisse in ein völlig fremdes Land, hat es aber innerhalb eines Jahres geschafft, die Sprache zu lernen, Freunde zu finden, allein in einer eigenen Wohnung zurecht zu kommen und sich schulisch zu etablieren. Auch hier zeigt sich m.E. sehr deutlich seine Stärke und Disziplin und auch eine große Reife – Entwicklungsrückstände, die die Anwendung von Jugendstrafrecht ermöglichen sind m.E. bei Benam5534 nicht zu verzeichnen - . Benam5534 hat sich in strafrechtlicher Hinsicht nie etwas zuschulden kommen lassen – dass er, obwohl er als Asylbewerber Chemnitz zugeteilt war, weiterhin in Hürth die Schule besuchte, kann ihm m.E. nicht ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden. Er hat nicht vorsätzlich ausländerrechtliche Bestimmungen missachtet, sondern in dem Glauben gehandelt, er brauche keine ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Ausländeramtes, um die Schule in Hürth weiterhin zu besuchen, weil sie für ihn eine Behörde darstellte. Benam5534 ist mit der Zuweisung nach Chemnitz aus seinen sämtlichen Lebensbezügen herausgerissen worden, was für ihn eine enorme Belastung darstellte, nachdem er sich gerade integriert hatte. M.E. ist es ihm anzurechnen, dass er die Ferien in Chemnitz verbrachte, sich dort weiterhin aufhielt und auch, nachdem er die Schule nicht mehr besuchen durfte. Er hat der Aufenthaltsbeschränkung zuwider gehandelt, um etwas für seine Bildung zutun, um hier einen qualifizierten Schulabschluss zu erlangen, um darauf einen Beruf aufzubauen und in Deutschland langfristig Fuß zu fassen, als wertvolles Mitglied der Gesellschaft – unabhängig von staatlicher Unterstützung -. Dass er dafür nun bestraft werden soll ist nicht nur für ihn, sondern auch für mich, als Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, nicht nachzuvollziehen. Benam5534 ist m.E. bereits mehr als genug dadurch gestraft, dass ihm der weitere Schulbesuch verweigert wurde und er nun aufgrund seines Alters nur noch die Möglichkeit hat, im Selbststudium die Voraussetzungen zu schaffen, das Abitur machen zu können. Er hat dadurch 1 Jahr verloren – hätte er das Gymnasium in Hürth weiter besuchen können, hätte er in diesem Frühjahr das Abitur erlangt -. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Staatsanwaltschaft Köln ein Verfahren gegen Benam5534 wegen illegalen Aufenthalts am 26.4.2006 (in Hürth) mit Beschluss vom 13.9.2007 gem. § 153 StPO eingestellt hat und anregen, im vorliegenden Fall ebenso zu verfahren. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist das Vergehen Benam5534s m.E als geringfügig zu betrachten und eine Verurteilung m.E. weder tat- noch schuldangemessen. Der Termin zur Hauptverhandlung wird von Frau[inv] Koehn[/inv], JGH Chemnitz, wahrgenommen werden [edit]Bitte keine Namen von Sachbearbeitern posten. Gruß Tippi[/edit] |
Titel: Re: §95 AufenthG Beitrag von tapir am 15.04.2008 um 16:53:13
hört sich doch sehr gut an! Was das Gericht damit macht, kann von hier aus natürlich nicht beurteilt werden. Jeder Richter tickt anders. Aber mehr kann die Jugendgerichtshilfe für Dich sicher nicht tun in so einer Sache, also ist Deine Position den Umständen entsprechend gut.
Für die Verhandlung und auch sonst alles Gute! ach ja, und berichte doch mal wie's ausgegangen ist (auch im verhältnis zum strafbefehl). |
Titel: Re: §95 AufenthG Beitrag von benam5534 am 17.04.2008 um 12:36:02
Hallo
das Verfahren hat wie geplant gestern stattgefunden. Zum Glück wurde es nach §153 StPO eingestellt, das heisst, dass ich überhaupt keine Eintragungen bekomme, noch nichtmal in Erziehungsregister. Ich danke Euch vielmals. nun habe ich 2 andere Fragen zur Einbürgerung und Wehrpflicht: Zitat:
1- Ich hatte von 2002 bis 2003 ein Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch in NRW gehabt, also ein Jahr rechtmäßiges Aufenthalt danach habe ich von 2004 bis 2007 Duldung gehabt(also kein rechtmäßiges Aufenthalt) und seit 09.2007 Aufenthalt wegen Ehe(Eheschließung 07.2007) §28 Abs. 1 Satz. Nr. 1, dann kann ich Also im 09.2009 den Antrag auf Einbürgerung stellen und erfülle auch den Regelanspruch? 2- da wäre ich 23 wie sieht es mit Wehrdienst aus musste ich die noch machen? ich habe mich von Wehrdienst in meinem Heimat freigekauft und habe an den beiden Augenzusammen: -7,75 sph und -2,25 cyl, also ohne Brille oder Konaktliensen sehe ich fast gar nichts (Kurzsichtigkeit) |
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