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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Frage um Daueraufenthalt-EG. https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1206108815 Beitrag begonnen von vnn am 21.03.2008 um 15:13:35 |
Titel: Frage um Daueraufenthalt-EG. Beitrag von vnn am 21.03.2008 um 15:13:35
Hi.
Zum Erteilung eines Daueraufenthalt-EG benötigt man keine 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens . und Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Die Frage an unsere Experte Wenn man nicht genug 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ........... geleistet hat. Andere Vorausetzungen sind erfüllt. Kann man Daueraufenthalt-EG beantragen? Und dann gibt Es was unterschied zwischen NE und Daueraufenthalt-EG, in Thüringen. Danke und schöne Feiertagen. |
Titel: Re: Frage um Daueraufenthalt-EG. Beitrag von schweitzer am 22.03.2008 um 17:01:53 vnn schrieb am 21.03.2008 um 15:13:35:
Experte bin ich zwar nicht, aber ich trau mich trotzdem zu antworten! ;) vnn schrieb am 21.03.2008 um 15:13:35:
Beantragen kann man immer! ;) vnn schrieb am 21.03.2008 um 15:13:35:
Wenn tatsächlich alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind (dazu bitte die §§ 9a - c AufenthG nachlesen), sollte es keine Probleme geben, denn die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge sind zwar eine Voraussetzung für die NE- Erteilung , für die Erteilung des Daueraufenthalts EG aber gerade nicht. Dies machen die einschlägigen Ausführungen in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI sehr deutlich: Zitat:
Die 60 Monate gelten also mit Blick auf die Erteilung des Daueraufenthalt EG als OBERGRENZE - müssen also nicht erreicht sein und sind insoweit nicht Voraussetzung für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Wenn also alles andere an Voraussetzungen erfüllt ist, sollte ein entsprechender Antrag erfolgreich sein! =schweitzer= |
Titel: Re: Frage um Daueraufenthalt-EG. Beitrag von Sondra am 26.03.2008 um 13:07:54 vnn schrieb am 21.03.2008 um 15:13:35:
Nein. Das AufenthG ist ein Bundesgesetz mit gleicher Geltung und Wirkung in allen Bundesländern. Der Unterschied zwischen NE und DA-EG ist in allen Bundesländern gleich: * NE = unbefristeter nationaler Aufenthaltstitel wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind 1. fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis, 2. Lebensunterhalt gesichert, 3. mindestens 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung, 4. keine Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, 5. Beschäftigung erlaubt (wenn Arbeitnehmer), 6. dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt, 7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, 8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, 9. ausreichender Wohnraum. Zu den 5 Jahren wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte gerechnet. ** DA-EG - ist auch ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit "weniger" Voraussetzungen . Wird aber nicht erteilt, wenn Zitat:
Diese sind so genannte Ausschlussgründe. Eine Niederlassungserlaubnis nach nationalem Recht wird hingegen auch nach §§ 19, 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, §§ 35 und 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Diese berechtigen nach Artikel 13 Satz 2 der Daueraufenthalt-Richtlinie jedoch nicht zur Mobilität (man kann sich also nicht ohne weiteres wo anders in der EU niederlassen). |
Titel: Re: Frage um Daueraufenthalt-EG. Beitrag von vnn am 27.03.2008 um 22:53:13
Hi.
Wie sieht Es aus? Bei Daueraufenthalt-EG. Wenn man nicht genug 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ........... geleistet hat. Andere Vorausetzungen sind erfüllt. Und man seit 5 jahre ein AE nach § 28 Aufenthaltsgesetz hat. Schöne Abend. |
Titel: Re: Frage um Daueraufenthalt-EG. Beitrag von schweitzer am 28.03.2008 um 07:54:57 vnn schrieb am 27.03.2008 um 22:53:13:
Ich hatte doch in meiner ersten Antwort schon geschrieben: schweitzer schrieb am 22.03.2008 um 17:01:53:
Das heißt, dann sollte der Daueraufenthalt EG erteilt werden können. Eine "Alternative" wäre in Deinem Falle, da Du eine AE nach § 28 AufenthG hast, eine NE nach § 28 (2) AufenthG zu beantragen - Voraussetzung wäre gesicherter Lebensunterhalt, und das scheint in Deinem Falle ja gegeben zu sein, oder? Im Zweifel würde ich aber auch eher den Daueraufenthalt EG beantragen ... =schweitzer= |
Titel: Re: Frage um Daueraufenthalt-EG. Beitrag von m80na am 30.03.2008 um 00:08:29
noch eine Frage zum Thema Daueraufenthalt-EG:
kann jemand, der schon eine NE besitz einen Daueraufenthalt-EG bekommen? Mir geht es vor allem um das Thema Mobilität. Bei der NE hat man ja gewisse Einschränkungen. Deswegen stelle ich die Frage, ob eine Daueraufenthalt -EG möglich wäre (Lebensunterhalt ist gesichert, und in Deutschland bin ich seit 6,5 Jahren, keine Straftaten, gute Deutschkenntnisse). |
Titel: Re: Frage um Daueraufenthalt-EG. Beitrag von wolbe am 30.03.2008 um 15:47:30 m80na schrieb am 30.03.2008 um 00:08:29:
Ja m80na schrieb am 30.03.2008 um 00:08:29:
Wenn die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt-EG erfüllt sind, einfach einen Antrag bei der ABH stellen. Gruß Wolfgang |
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