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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> §26 III AufenthG & Auslandsaufenthalt
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Beitrag begonnen von Me4Ever am 20.02.2008 um 11:38:07

Titel: §26 III AufenthG & Auslandsaufenthalt
Beitrag von Me4Ever am 20.02.2008 um 11:38:07
Hallo an Alle

hab gerade von meinen Chef erfahren, dass ich im Ausland (Schweden) für 9 Monate arbeiten sollte, dazu bräuchte ich aber ein Aufenthalterlaubnis & Arbeiterlaubnis von irgendein Schwedeisch Behörde, Dies alles soll kein Problem sein!

Das Problem ist eher ob ich ein Ausländische Aufthalterlaubnis auf dem Blauenpass bekommen dürfte?

weisst jemand ob es geht?

Grüße,

Titel: Re: §26 III AufenthG & Auslandsaufenthalt
Beitrag von maki am 20.02.2008 um 11:47:31
Ob die Schweden dir in deinen Pass eine schw. AE kleben wird hier schwer zu beantworten sein.

Allerdings soltest du wissen, dass deine AE wahrscheinlich erlischt wenn du länger als 6 Monate aus D weg bist.
Besprich das mit deiner ABH bevor du gehst, es kann sein dass man dir eine Fristverlängerung erteilt.

Titel: Re: §26 III AufenthG & Auslandsaufenthalt
Beitrag von gc am 20.02.2008 um 19:41:31
Eine gegenseitige Anerkennung des Flüchtlingsstatus auf EU-Ebene existiert bislang leider noch nicht (wird aber derzeit auf EU-Ebene verhandelt).

Bislang sind anerkannte Flüchtlinge sogar im Gegenteil vom Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaater gemäß Art. 3 Abs. 2 d der Daueraufenthaltsrichtlinie RL 2003/109 EU
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/2003-109_Drittstaatsangehoerige.pdf selbst nach längerfristigem Aufenthalt in Deutschland ausgeschlossen. D.h. es ist bisher keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG möglich, vgl. § 9a Abs. 3 AufenthG.

Ergo:

1. bei der schwedischen Botschaft erkundigen, welches Visum Du brauchst und ob du eins bekommst (visumsfrei geht innerhalb der Schengenstaaten http://de.wikipedia.org/wiki/Schengener_Abkommen nur für 3 Monate und nur ohne Arbeit)

2. bei der Ausländerbehörde einen Antrag nach § 51 Abs. 4 AufentG stellen, damit der deutsche Aufenthaltstitel wegen Auslandsaufenhalts von mehr als 6 Monaten nicht erlischt, dieser Antrag ist "in der Regel" zu genehmigen, wenn es sich um einen seiner Natur nach vorübergehenden Auslandsaufenthalt handelt (was der Arbeitgeber zu bestätigen hätte).

gc

Titel: Re: §26 III AufenthG & Auslandsaufenthalt
Beitrag von Me4Ever am 01.03.2008 um 10:11:07
Hallo

ich danke euch.

hab gestern vom Chef erfahren, dass den Frist auf 2 Monate verkürzt werden könnte?

sind die Beschränkung auch für die 2 Monate gültig?

Viele grüße,

Titel: Re: §26 III AufenthG & Auslandsaufenthalt
Beitrag von Saxonicus am 01.03.2008 um 11:06:42
Selbst wenn Dein Pass von den schwedischen Behörden für einen Aufenthalt akzeptiert wird, ist für eine Arbeitsaufnahme auf jeden Fall eine gesonderte Genehmigung seitens der Schweden erforderlich.  

Titel: Re: §26 III AufenthG & Auslandsaufenthalt
Beitrag von Me4Ever am 02.03.2008 um 20:16:40

Saxonicus schrieb am 01.03.2008 um 11:06:42:
Selbst wenn Dein Pass von den schwedischen Behörden für einen Aufenthalt akzeptiert wird, ist für eine Arbeitsaufnahme auf jeden Fall eine gesonderte Genehmigung seitens der Schweden erforderlich.  



das machen anscheinened die anderen nicht! gerad wurde von der Firma, wo ich arbeite, Ausländische Fachkräfte (non-EU) nach schweden geschickt, die sind im besitzt einer Arbeiterlaubnis in Deutschland (das Aufenthalterlaubnis § in D kenne ich leider nicht). die meinten so lange die Arbeit in Schweden nicht länge als 3 Monate dauert, braucht mach keine Genehmigung von schweden !!!

ich hätte gern wissen, ob dann vestoß gegen §26 III oder Asylrecht gebe, wenn ich doch in Schweden für 2 Monate arbeiten würde?

Grüße

Titel: Re: §26 III AufenthG & Auslandsaufenthalt
Beitrag von schweitzer am 03.03.2008 um 08:06:34

Me4Ever schrieb am 02.03.2008 um 20:16:40:
ich hätte gern wissen, ob dann vestoß gegen §26 III oder Asylrecht gebe,


Nein, das wäre es nicht. Du musst lediglich die schwedischen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen beachten. - Bei einem bis zu sechsmonatigen Auslandsaufenthalt ist Deine NE ansonsten grundsätzlich nicht in Gefahr.

Ich rate allerdings zumindest bei längeren Auslandaufenthalten immer, dass derjenige, der fährt vor der Abreise hier in Deutschland eine Person seines Vertrauens schriftlich bevollmächtigt, während seiner Abwesenheit seine ausländerrechtlichen Angelegenheit für ihn regeln zu dürfen. - Das ist für Fälle sinnvoll, wenn der Auslandaufenthalt wider Erwarten nicht pünktlich beendet werden kann (z.B. wegen akuter längerwährender Erkrankung, Unfall etc.) und man dadurch Gefahr laufen könnte, die 6 - Monatsfrist zu überschreiten, was dann ein automatisches Erlöschen des Aufenthaltstitels bedeuten würde. - Bei solch einem Fall könnte dann der in Deutschland Bevollmächtigte bei der ABH für Dich vor Ablauf der 6 - Monatsfrist noch einen Fristverlängerungsantrag nach § 51 (4) AufenthG bei der ABH stellen.

=schweitzer=

Titel: Re: §26 III AufenthG & Auslandsaufenthalt
Beitrag von Saxonicus am 03.03.2008 um 16:37:18

schweitzer schrieb am 03.03.2008 um 08:06:34:
Nein, das wäre es nicht. Du musst lediglich die schwedischen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen beachten. - Bei einem bis zu sechsmonatigen Auslandsaufenthalt ist Deine NE ansonsten grundsätzlich nicht in Gefahr.

Im angesprochenen Fall geht es aber nicht nur um einen schlichten Aufenthalt, sondern um eine Arbeitsaufnahme und da glaube ich wohl nicht ganz falsch zu liegen, wenn nicht dafür eine schwedische Erlaubnis notwendig sein sollte.

Titel: Re: §26 III AufenthG & Auslandsaufenthalt
Beitrag von schweitzer am 03.03.2008 um 16:42:53
Ich habe doch gar nichts anderes gesagt  :-? - ich schrieb klar und deutlich:


Zitat:
Du musst lediglich die schwedischen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen beachten.


Und wenn für einen Arbeitsaufenthalt in Schweden eine besondere Erlaubnis erforderlich ist, so schloss meine Formulierung das ein. Dachte ich jedenfalls ...

Na nichts für ungut - spätestens jetzt dürfte diesbezüglich alles eindeutig erklärt sein.

=schweitzer=

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