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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1202496126 Beitrag begonnen von optima am 08.02.2008 um 19:42:06 |
Titel: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von optima am 08.02.2008 um 19:42:06
Erstmal halo zusammen,
Eine bekannte familie hatt volgendes problem, die sind seit 1992 in deutschland hatten zuerst asyl und dann würden die auf duldung umgesetz 2005, der vater diese familie hatt eine unbefristet arbeits vetrag bei der selber firma wo der heute noch tätig (8jahre schon da tätig) ist, 2007 januar hatt die familie eine aufenthalt bekommen nach denn neuen asyl gesetz ich glaube &23 der AE, so der eigentliche problem ist die haben alle jetz ein antrag auf unbefristet bzw niderlassung gestellt und die zustehende AB möchte sie ablehnen weill die zeit von asyl und duldung nicht mehr angerechnet werden soll jetz wissien wir nicht ob das so stimmt und ob die irgendeine chanche haben auf niederlassung? Die kinder kammen auch als miderjährig nach D, so weill viele haben schon eine niederlassung bekommen, die wiessen nicht warum die abgelehnt sein sollten die AB sagte zu der familie die sollen denn antrag zurük nehmen sonst müssten die pro person 90 euro zahlen die sind 4 im haushalt. Ich hoffe sie vrestehn was ich meine und entschuldigen mich wegen kommas und so :) Danke für jeder antwort |
Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von fons am 08.02.2008 um 20:02:09
Passt hierher besser, da das ja kein spezielles Problem
von Ehe/Familie ist, sondern der Anrechenbarkeit von Duldungszeiten für die Erteilung der NE. Zur Sachlage werden sicher noch Antworten kommen..... |
Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von optima am 08.02.2008 um 20:57:52
ich wäre dankbar wenn ich eine schnelle antwort bekmmen würde meine zeit deängt ein wenig wegen einer frist bezüglich der AB danke
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Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von fons am 08.02.2008 um 21:01:11
Boah was ein Anspruchsdenken! :-/
Es ist Wochenende Es ist Abend Hier macht jeder nur in seiner Freizeit mit Muss mal gesagt werden. |
Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von wolbe am 08.02.2008 um 21:29:09 fons schrieb am 08.02.2008 um 21:01:11:
Genau, aber sind ja einige da, di wisen nicht mehr, wie sie die Freizeit ohne info4alien rumkriegen ;D optima schrieb am 08.02.2008 um 19:42:06:
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat die Familie erstmals im Jahre 2007 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (vermutlich § 23 AufenthG i.V.m. § 104 a AufenthG). In diesem Fall können die Duldungszeiten nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich dürfen die Duldungszeiten nämlich bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht mit angerechnet werden. § 26 Abs. 4 AufenthG fordert nämlich ausdrückliche sieben Jahre Aufenthaltserlaubnis Zitat:
Eine Ausnahme hiervon ist, wenn schon vor dem 01.01.2005 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist. Dann werden aufgrund von Übergangsregelungen die Duldungszeien mit angerechnet. Gruß Wolfgang |
Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von optima am 08.02.2008 um 22:10:27
Aha danke aber die familie hatte auch fast 5 jahre lang asyl und was ist mit den kindern die als minderjährig nach deutschland gekommen sind?? also gibts da gar keine chanche?
Danke wolfgang und allen anderen die mir antworten |
Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von wolbe am 08.02.2008 um 22:22:51 optima schrieb am 08.02.2008 um 22:10:27:
Asylzeiten werden nur berücksichtigt, wenn man auch tatsächlich als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wurde. Dies dürfte hier nicht der Fall sein, da ja eine Duldung erteilt wurde. Die Kinder können mit 16 Jahren oder wenn sie volljährig geworden sind eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis haben und die sonstigen in § 35 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gruß Wolfgang |
Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von optima am 08.02.2008 um 22:34:12
Danke Wolfgang,
das problem ist die kinder haben auch dann eine ae bekommen genau wie die eltern udn zwar lezten jahr. Also hätten die kinder auch keine chanche ? Danke |
Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von wolbe am 08.02.2008 um 22:37:17
nee, erst wenn die seit fünf Jahren eine AE haben
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Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von optima am 09.02.2008 um 20:20:33
Danke Wlofganga für deinne schnele antworten.
Jetz hätte ich noch eine frage hoffe ich frage nicht zu viel, wie fest ist diese aufenthalt und was müssten gründe sein um aus deutschland ausgeweisen zu werden?? Und darf man fals man arbeitslos wird hartz4 beantragen hatt es auf aufenthalt eine wirkung?? Bedanke mich bei allen die mir antworten. Gruss |
Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von wolbe am 09.02.2008 um 21:59:50 optima schrieb am 09.02.2008 um 20:20:33:
Nein, nein. Dann brauche ich ja auch nicht zu antworten ;D optima schrieb am 09.02.2008 um 20:20:33:
Im Prinzip reichen bereits die Gründe für eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG aus. Aber wie der Name schon sagt, liegt dies im Ermessen der ABH. Hierbei sind familiäre Bindungen, Auswirkungen auf die Familie und auch die Dauer des Aufenthaltes zu berücksichtigen. optima schrieb am 09.02.2008 um 20:20:33:
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Familie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG i.V.m. § 23 AufenthG hat. Diese dürfte auch bs 31.12.2009 gülig sein. Hier spielt es zunächst keine Rolle, wenn wärend der AE ALG II bezogen wird. Dies ist aber bei der Verlängerung der AE zu berücksichtigen. Diese AE darf nämlich nur verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 5 und 6 AufenthG erfüllt sind. Zitat:
Wenn also zu lange ALG II bezogen wurde, darf diese Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden. Gruß Wolfgang |
Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von gc am 14.02.2008 um 15:52:02 wolbe schrieb am 08.02.2008 um 22:22:51:
Die hier bisher gegebenen Antworten sind m.E. in mehrfacher Hinsicht unzutreffend: * § 26 IV AufenthG regelt ausdrücklich, dass für die NE Asylverfahrenszeiten auch bei negativem Ausgang des Asylverfahrens auf die 7-Jahresfrist anzurechnen sind! * § 102 II AufenthG regelt, dass Aufenthaltszeiten mit einer Duldung vor dem 1.1.2005 ebenfalls auf die 7-Jahresfrist des § 26 IV AufenthG anzurechnen sind. Es gibt allerdings Ausländerbehörden, die meinen diese Regelung fände nur dann Anwendung, wenn an Stelle der Duldung bereits am 1.1.2005 eine NE erteilt wurde. Da das praktisch jedoch unmöglich ist und § 102 II dann bezüglich der Dudungszeiten weitgehend leer laufen würde, ist dieserAuslegung abzulehnen. * Da die AE nach § 23 I bereits im Januar 2007 erteilt wurde, beruht sie offensichtlich nicht auf § 104a - der ist erst Ende August 2007 in Kraft getreten - sondern auf dem IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006. Die Verlängerungsmöglichkeit als AE nach § 104a Abs. 5 AufenthG ist daher hier nur hilfsweise einschlägig, etwa dann wenn für den Unterhaltsbedarf der Kinder noch ergänzendes ALG II benötigt wird. Die Erteilung einer NE nach § 26 dürfte daher m.E. derzeit möglich sein. Für in D aufgewachsene Kinder und hier volljährig gewordene Jugendliche gelten zudem gemäß § 26 IV Satz 4 die erleichterten Voraussetzungen des § 35 AufenthG. Ich würde daher zunächst anwaltlichen Rat und Beistand empfehlen, und hier keinen vorschnellen Rückzieher machen! Anwalts- und Beratungsadressen siehe z.B. hier: http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/links.php viel Erfolg! gc |
Titel: Re: Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet Beitrag von wolbe am 14.02.2008 um 18:10:03 gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:
Ganz so einfach ist es leider nicht. Die Formulierung "seit sieben Jahren" in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert einen ununterbrochenen Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraumes. (vgl. VGH BW vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06). Auf diesen Zeitraum werden die Zeiten des letzten Asylverfahrens sowie die Duldungszeiten bis zum 31.12.2004 (§ 102) angerechnet. Diese Zeiten zählen also praktisch wie die Zeiten des Aufenthaltstitels. Wie der VGH BW festgestellt hat, dürfen die anrechenbaren Zeiten aber nicht unterbrochen worden sein. Da aber durch die Duldungszeiten vom 01.01.2005 bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der erforderliche siebenjahres Zeitraum unterbrochen wurde, haben die Zeiten des Asylverfahrens und bis zum 31.12.2004 erteilten Duldungen keine Auswirkungen. gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:
Das ist fast richtig. Es gilt nämlich nicht nur für volljährige Kinder, sondern bereits für Kinder ab 16 Jahren. Wobei hier aber ein 5 Jahres Zeitraum abgestellt wird und das oben beschriebene zur Anrechenbarkeit von Duldung und Asylverfahren ebenfalls gilt. gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:
Richtig, habe mich verlesen. Hatte tatsächlich 2008 gesehen - sorry :-[ In dem IMK-Beschluss steht unter III. Absatz 6 Zitat:
Da nach Nr. 1.2 des Beschlusses die Sicherung des Lebensunterhalte (abgesehen von ein paar Ausnahmen) Voraussetzung für die Erteilung ist, muss diese Voraussetzung auch bei der Verlängerung erfüllt sein. Das IM von RLP hat hierzu aber folgenden Hinweis gegeben: Zitat:
gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:
IMHO ist die NE derzeit noch nicht möglich. Vorzeitige bzw. übereilte Entscheidungen zu treffen halte ich grundsätzlich nfür schlecht. Wenn du den Antrag nicht zurücknehmen willst lasse die Behörde entscheiden. Richtig ist, dass auch für die Ablehnung des Antrages 42,50 € Gebühren für jeden vollährigen Antragsteller anfallen (§ 49 Abs. 1 AufenthV). Bei Minderjährigen wären dann 21,25 € fällig. Gegen die Entscheidung der Behörde kannst du dann Rechtsmittel einlegen. gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:
Ich rate eigentlich auch immer, einen fachmännischen Rat einzuholen. In der Form eines Forums ist es immer schwierig alle Einzelheiten des jeweiligen Falle zu überblicken und abzuschätzen. Ferner dürfen und können wir hier auch keine Rechtsberatung durchführen. Vielleicht gibt es ja in deiner Nähe eine Beratungsstelle Migration. Gruß Wolfgang |
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