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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Pass
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Beitrag begonnen von R._Auerhammer am 26.01.2008 um 09:44:03

Titel: Pass
Beitrag von R._Auerhammer am 26.01.2008 um 09:44:03
Hallo Leute,

habe da mal ne kleine Frage, was darf die ABH, kann sie den Pass der Ehefrau eines Deutschen, nachdem der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde für mehr als 10Monate einbehalten, ohne ihr einen Ersatz auszustellen? Meine Frau hat nur eine Kopie bekommen und das auf Nachfrage meinerseits, denn irgendwie musste sie sich ja ausweisen können. Diese Kopie war ohne jegliche Beglaubigung!

Titel: Re: Pass
Beitrag von proll am 26.01.2008 um 11:45:57
Hi R._Auerhammer,

ja,die ABH darf einen Pass einziehen:

§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
1.    seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.    seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.


Es muss allerdings einen bestimmten Grund geben, warum, der Pass solange eingezogen wurde. Diesen Grund hast du nicht (noch) benannt.

Die ABH kann allerdings auf Antrag einen Ausweisersatz ausstellen.

AufenthV § 55 Ausweisersatz
(1) Einem Ausländer,
...
2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,

wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2, § 78 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.


proll




Titel: Re: Pass
Beitrag von R._Auerhammer am 26.01.2008 um 13:37:27
Hallo proll,

der Grund für die Ablehnung der AE ist, daß ich arbeitslos bin, deswegen wurde der Pass einbehalten!

Danke für Deine Antwort!

Gruß

Rainer

Titel: Re: Pass
Beitrag von Tippi am 26.01.2008 um 14:17:33

R._Auerhammer schrieb am 25.01.2008 um 17:05:35:
Wir lebten fast ein Jahr zusammen, dann wurde meine Frau und ihr Sohn abgeschoben, Begündung, ich bin arbeitslos. Jetzt wurden Entscheidungen getroffen, daß meine Frau nebst Kind im Februar wieder nach Deutschland kommen dürfen.  


Ist es nicht wahrscheinlicher, dass der Pass wegen der
damals bevorstehenden Abschiebung einbehalten wurde?

Titel: Re: Pass
Beitrag von R._Auerhammer am 26.01.2008 um 15:13:12
Hallo Tippi,

aber mehr als 10 Monate?

Hier ein Auszug aus der Befristung des Einreiseverbotes:
"Sie haben auf Grund Ihrer Deutschverheiratung einen Grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände erscheint eine Dauer des Wiedereinreiseverbotes von 6 Monaten angemessen"

Warum dann zuerst die Abschiebung und nicht sofort eine AE?

Musste diese Behörde zuerst vom Innenministerium darauf hingewiesen werden, daß Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen?

Wie kann es zudem sein, daß diese Behörde immer noch den vorigen Namen meiner Frau benutzt und nicht den vom Standesamt bescheinigten? Dokument über Namensänderung und Heiratsurkunde liegen der ABH vor!

Meine Frau hatte auf Grund der Einbehaltung des Passes keine Gelegenheit diesen ändern zu lassen!

Was ist eigentlich damit, daß die ABH nicht auf Anträge reagiert?

Gruß

Rainer

Titel: Re: Pass
Beitrag von fons am 26.01.2008 um 15:26:11
Frag das nicht uns alles. Wir wissen es sicher nicht.


R._Auerhammer schrieb am 26.01.2008 um 15:13:12:
Was ist eigentlich damit, daß die ABH nicht auf Anträge reagiert?  

Stichwort: Untätigkeitsklage.

Titel: Re: Pass
Beitrag von proll am 26.01.2008 um 17:38:01

R._Auerhammer schrieb am 26.01.2008 um 15:13:12:
aber mehr als 10 Monate?  

ja, auch mehr als 10 Monate

§ 50 Abs. 6 AufenthG
(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.



R._Auerhammer schrieb am 26.01.2008 um 15:13:12:
Wie kann es zudem sein, daß diese Behörde immer noch den vorigen Namen meiner Frau benutzt und nicht den vom Standesamt bescheinigten? Dokument über Namensänderung und Heiratsurkunde liegen der ABH vor!  

Das sind doch jetzt peanuts !

proll

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