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Beitrag begonnen von gc am 28.11.2007 um 20:15:05

Titel: Neu: Arbeitsmarktzugang und Aufenthaltsrecht nach abgeschlossenem Studium
Beitrag von gc am 28.11.2007 um 20:15:05
Die seit dem 16.10.07 geltende Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung (HSchulAbsZugV) regelt den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für nicht aus der EU kommende Studierende mit Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG, die innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluss ihres in Deutschland durchgeführten Studiums eine ihrem Hochschulabschluss angemessene Arbeitsstelle finden. Sie erhalten auf Antrag bei der Ausländerbehörde Aufenthaltsrecht in Form einer zunächst an die konkrete Tätigkeit gekoppelten Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG.

Zu einem späteren Zeitpunkt kann dann ggf. eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Beschäftigungserlaubnis für Tätigkeiten jeder Art und ggf. auch eine Niederlassungserlaubnis beansprucht werden.

Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG i.V.m. der HSchulAbsZugV ist eine von der Ausländerbehörde einzuholende Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich, die nur noch die Arbeitsbedingungen (angemessene Entlohnung) prüfen darf. Die Ausländerbehörde benötigt dafür das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular "Stellenbeschreibung".

Auf den Vorrang Deutscher und anderer bleibeberechtigter Ausländer kommt es - anders als bisher - nicht mehr an. Lohn und Tätigkeit müssen jedoch dem Hochschulabschluss entsprechen. Auch eine den Lebensunterhalt sicherstellende, aber angemessen entlohnte entsprechende Teilzeittätigkeit dürfte ausreichen.

Die Möglichkeit des Bleiberechts für ausländische Studierende mit einer nur zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis wurde damit erheblich erleichtert und dürfte vom Ausnahme- zum Regelfall werden.


Die HSchulAbsZugV regelt zudem den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für neu zuwandernde Angehörige der neuen EU-Staaten, die (in Deutschland oder im Ausland) einen Hochschulabschluss als Maschinenbau- oder Elektrotechnikingenieur oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.

Angehörige der neuen EU-Staaten können darüber hinaus aber auch nach Abschluss jeder anderen Studienrichtung bleiben, wenn sie in in Deutschland studiert haben und binnen Jahresfrist einen ihrem Studienabschluss angemessenen Job finden, da sie gemäß § 11 I S. 5 FreizügG/EU nicht schlechter gestellt werden dürfen als "Drittstaater" (=Ausländer aus einem Nicht-EU-Staat). Leben sie bereits mehr als 5 Jahre in Deutschland und besitzen deshalb nach dem FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht, oder haben nach dem FreizügG/EU bereits ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige oder als Arbeitnehmer, können sie ebenfalls bleiben, da es dann auf die Voraussetzung "Studium" nicht mehr ankommt.


Auch während des Jahres der Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz muss der ausländische Hochschulabsolvent nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen sicherstellen kann. In diesem Zeitraum ist wie während des Studiums selbst an 90 ganzen oder 180 halben Tagen im Jahr arbeitserlaubnisfrei eine Erwerbstätigkeit jeder Art zulässig, § 16 Abs. 3 und 4 AufenthG. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch - allerdings nur nach einer Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur - eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit für eine anderweitige Tätigkeit (z.B. Helfertätigkeit) möglich.

Hier der Wortlaut der HSchulAbsZugV mit Erläuterungen der Agentur für Arbeit:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A046-ArGV/Publikation/pdf/E-Mail-Info-2007-10-15.pdf

Viel Erfolg dabei wünscht

gc

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