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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Integrationskurs & EU & ALG2
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Beitrag begonnen von helmut1985 am 21.11.2007 um 00:24:33

Titel: Integrationskurs & EU & ALG2
Beitrag von helmut1985 am 21.11.2007 um 00:24:33
Hallo,
ich erhalte ergaenzes ALG2 zu meinem Job. Trotzdem moechte ich endlich meine Verlobte heiraten (Rumaenien) und keine Fernbeziehung mehr fuehren muessen. Nach der Heirat wuerde Sie ja auch erstmal ALG2 beantragen da wir eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Wir verstaendigen uns auf Englisch, sie selbst spricht kaum Deutsch, hat erst jetzt angefangen zu lernen.
Als EUBuerger & Lehrerin hat sie aber keine Pflicht den Integrationskurs zu besuchen.

Wie hoch sind die Chancen, dass sie dennoch diesen Kurs besuchen darf, oder schickt die ARGE meine Frau auch ohne Deutsch sofort in einen EinEuroJob/zur Zeitarbeit?
Gibt es gar einen Rechtsanspruch gegenueber dem Fallmanager fuer den Kurs wenn der Partner wenig Deutsch kann, so werden ja schliesslich die Arbeitsmarktchancen erhoeht?

PS: Bitte keine Diskussion ueber Schmarotzertum, ich habe selbst noch vor einiger zeit in die Sozialkassen eingezahlt.

Danke!
Thorsten

Titel: Re: Integrationskurs & EU & ALG2
Beitrag von schweitzer am 21.11.2007 um 09:14:04

thorsten2002 schrieb am 21.11.2007 um 00:24:33:
Gibt es gar einen Rechtsanspruch gegenueber dem Fallmanager fuer den Kurs wenn der Partner wenig Deutsch kann, so werden ja schliesslich die Arbeitsmarktchancen erhoeht?  


Guten Morgen,

einen Rechtsanspruch für Deine Frau gibt es nicht, aber die Möglichkeit der Verpflichtung  zum Integrationskurs m.E. schon - siehe dazu § 44a (1) Nr. 2 und 3 AufenthG:

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn  ...

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

Wenn aufgrund einer solchen Verpflichtung am Integrationskurs teilgenommen wird, kommt bei ALG II- Bezug auf Antrag eine Befreiung von den Kurskosten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Betracht.

=schweitzer=


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