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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Rentenanspruch
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Beitrag begonnen von Mahalo am 01.11.2007 um 12:31:08

Titel: Rentenanspruch
Beitrag von Mahalo am 01.11.2007 um 12:31:08
Wenn meine Partnerin nach Deutschland kommt im Zuge einem Familienzusammenführung bekommt Sie dann auch einen Rentenanspruch oder erwirbt sie sich den erst mit der zeit wenn Sie arbeitet?

Titel: Re: Rentenanspruch
Beitrag von schweitzer am 01.11.2007 um 12:41:43
Hallo Mahalo,

Deine Frage hätte eher in die Kategorie "sonstige deutsche Rechtsgebiete" gehört - aber gut.

Also für einen Rentenanspruch müssen von jedem, ob Deutscher oder Ausländer grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört im Regelfall der Nachweis von mindestens 60 Monaten gezahlten Beiträgen in die (deutsche)Rentenversicherung - (ggf. zählen anrechenbare Kindererziehungszeiten mit).

Ob Zeiten, die im Ausland gearbeitet wurden, anrechenbar sind, ist eine einzelfallbezogene Frage. Grundsätzlich ist die aber zu verneinen. In der Regel können Rentenansprüche von Ausländern, die in ihrem Herkunftsland gearbeitet haben nur bei dem dortigen Rentenversicherungsträger geltend gemacht und dann ggf. nach Deutschland überwiesen werden.

Detaillierte Infos hole Dir bitte ggf. nach Terminvereinbarung bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Die Beratungen dort sind kostenlos.

=schweitzer=

Titel: Re: Rentenanspruch
Beitrag von Saxonicus am 01.11.2007 um 12:45:53
Ein Wohnsitz in Deutschland begründet allein natürlich noch keinen Rentenanspruch.
Den erwirbt man erst durch Einzahlungen in die Rentenversicherung, wenn man einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht oder freiwillige Beiträge in eine Rentenversicherung entrichtet.

Titel: Re: Rentenanspruch
Beitrag von jetflyer am 01.11.2007 um 12:57:53
Ich kann auch nur eine Beratung bei der örtlichen Niederlassung des Rentenversicherungsträgers empfehlen. Stichwort : Kontoklärung

Zumindestens Ausbildungszeiten können anerkannt werden, im Fall meiner Frau aus Russland immerhin 3 Jahre für Ihre Schul- bzw. Universitätszeit ab dem 17.Geburtstag. Dies ergibt zumindestens "fiktive" Beitragsjahre, die durchaus (viel) :) später mal interessant werden können. Stichwort abschlagfreier Rentenbeginn vor dem 67. Lebensjahr.

Grüße
Jetflyer

Titel: Re: Rentenanspruch
Beitrag von hge2001 am 01.11.2007 um 14:31:28
Neben den eigenen Rentenansprüchen, von denen bisher die Rede war, gibt es natürlich auch noch die sekundären Rentenansprüche in Form von Hinterbliebenen Rente.

Diese Rente ist aber von dem Alter des Hinterbliebenen abhhängig und in der letzten Reform erhöht worden:


Zitat:
Die Altersgrenze wird abhängig vom Todesjahr des Versicherten, ab dem Jahr 2012 beginnend stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Bei der Rentenanpassung sieht der aktuelle Gesetzentwurf vor, die eigentlich vorgesehenen, aber nicht realisierten Anpassungsminderungen bei den Renten nachzuholen.


Ist diese Alter noch nicht erreicht, gibt es nur 24 Monate lang die 'kleine Witwenrente', falls keine Kinder da sind.

Gruss

hge

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_79080/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Thema_20des_20Monats_20Archiv/Januar__07__hrenten.html

Titel: Re: Rentenanspruch
Beitrag von Mahalo am 02.11.2007 um 19:08:31

Zitat:
Zitat von Schweizer: Also für einen Rentenanspruch müssen von jedem, ob Deutscher oder Ausländer grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört im Regelfall der Nachweis von mindestens 60 Monaten gezahlten Beiträgen in die (deutsche)Rentenversicherung - (ggf. zählen anrechenbare Kindererziehungszeiten mit).


Dann frag ich mich aber warum beispielsweise so viele russische Bürger die hier her gekommen sind NIE hier gearbeitet haben, so viel Rente bekommen.....?? >:(

Titel: Re: Rentenanspruch
Beitrag von ronny am 02.11.2007 um 19:23:20

Mahalo schrieb am 02.11.2007 um 19:08:31:
Dann frag ich mich aber warum beispielsweise so viele russische Bürger die hier her gekommen sind NIE hier gearbeitet haben, so viel Rente bekommen.....??  


Weil Du (un-)fairerweise vergessen hast zu erwähnen, dass die Betroffenen einen besoderen Status haben ??

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