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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Hinweise Arbeitsagentur zur neuen Hochschulabsolventen-VO
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Beitrag begonnen von gc am 26.10.2007 um 15:07:02

Titel: Hinweise Arbeitsagentur zur neuen Hochschulabsolventen-VO
Beitrag von gc am 26.10.2007 um 15:07:02
siehe hier:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A046-ArGV/Publikation/pdf/E-Mail-Info-2007-10-15.pdf

gc

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E-Mail-INFO SP III vom 15. Oktober 2007
(Informationen/Weisungen des Vorstandsbereichs SP III durch E-Mail)


Betreff: Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt

(Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung – HSchulAbsZugV)

Zusammenfassung:

Durch die am 16.10.2007 in Kraft tretende HSchulAbsZugV wird die Zulassung von ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen sowie von Ingenieuren bestimmter Fachrichtungen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert.

1. Verordnungsregelung

Die HSchulAbsZugV wurde am 15.10.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 16.10.2007 in Kraft. Sie sieht folgende Regelungen vor:


㤠1
Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden erteilt,

1. die Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine ingenieurwissenschaftliche Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, und

2. die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung.

§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.“


2. Erleichterung der Arbeitsmarktzulassung für bestimmte ausländische Fachkräfte

Auf Grund der HSchulAbsZugV wird künftig in folgenden Fällen auf die Prüfung der Verfügbarkeit bevorrechtigter Arbeitnehmer bei der Arbeitsmarktzulassung verzichtet:

- Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, für die noch Übergangsregelungen für den Arbeitsmarktzugang gelten und die eine ingenieurwissenschaftliche Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen

- Ausländische Absolventen einer deutschen Hochschule für einen ihrer Ausbildung (Studienabschluss) entsprechenden Arbeitsplatz


3. Beschleunigtes Bearbeitungsverfahren

Über die Erteilung der Zustimmung zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen bzw. Arbeitserlaubnis-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Staaten soll die Agentur für Arbeit in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Wochen entscheiden, sobald die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.


4. Durchführungsanweisungen / Informationsmaterial für Arbeitgeber

Die Durchführungsanweisungen zur HochSchAbsZugV werden nach Durchführung der notwendigen Abstimmungen umgehend im Intranet eingestellt. Die Verordnung ist ab Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens bereits in dem Zeitraum anzuwenden, in dem die Durchführungsanweisungen noch nicht veröffentlicht sind.

Zur verbesserten Information der Arbeitgeber über die veränderten sowie die bereits bestehenden Zulassungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte zum deutschen Arbeitsmarkt befindet sich ein Informationsblatt („Flyer“) in Vorbereitung, das den Dienststellen zur Verfügung gestellt und im Intranet eingestellt werden wird.

(...)


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