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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190056682 Beitrag begonnen von NikolaJ. am 17.09.2007 um 21:18:02 |
Titel: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von NikolaJ. am 17.09.2007 um 21:18:02
sehr geehrte Damen und Herren ,
ich habe ein Problem und würde es gerne mit ihnen zusammen lösen, falls die möglichkeit besteht. Ich bin vor 2 Jahren aus Serbien nach Deutschland gezogen ( Schleswig - Holstein) und bin als hochqualifizierte Arbeitskraft tätig( Aufenthaltserlaubnis als Laborleiterin) . Durch die Familienzusammenführung hat mein Mann eine Aufenthaltserlaubnis mit folggender Anmerkung bekommen : §30 AufenthG siehe 04190351 Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sonstige Beschäftigung gestattet. Im Juli dieses Jahres sind wir nach Baden - Würtennberg ( Karlsruhe) gezogen und meinem Mann wurde diese Anmerkung geändert: §30 aufenthG 05503941 Gilt nur zur Begleitung der Ehefrau. Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Meine Frage ist , wieso wurde meinem Mann aufeinmall die Arbeitsmöglichkeit entnommen( mein Statut ist nich gerändert worden) ,da er nie seine Qualifikation gearbeitet hat und keine Erfahrung hat kann er leider nur kleinere Tätigkeiten in Anspruch nehmen ( Helfertätigkeiten) , kein Arbeitgeber wird auf die Bestätigung des Arbeitsamtes warten ( die ungefär 6 Wochen dauert) ... Ich bitte um Hilfe ...Wie soll ich vorgehen? |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von maki am 17.09.2007 um 21:25:16
Hallo Nikola,
welche §§ stehen in deiner AE und welche Nebenbestimmungen? Gruß, maki |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von NikolaJ. am 17.09.2007 um 23:02:13
Aufenthaltstitel ( der neue )
Art des Titels : Aufenthaltserlaubnis Anmerkung: § 30 AufenthG siehe 05503941 Unter 05503941 steht : Gilt nur zur Begleitung der Ehefrau. Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Aufenthaltstitel ( frühere) Art des Titels: Aufenthaltserlaubnis Anmerkung: § 30 AufenthG siehe 04190351 unter 04190351 steht: Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sonstige Beschäftigung gestattet. mehr steht nicht , ist es dass was Sie meinten? |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von ronny am 18.09.2007 um 07:30:53 NikolaJ. schrieb am 17.09.2007 um 23:02:13:
Nein, was steht bei der Ehefrau ?? |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von Sondra am 18.09.2007 um 17:38:41 NikolaJ. schrieb am 17.09.2007 um 21:18:02:
heißt, dass Erwerbstätigkeit gestatet ist. Es heißt also nicht, dass dem Man die Arbeitsmöglichkeit genommen wurde. In der ersten AE wurde ihm die Beschäftigung gestatet (ohne Zustimmung?), dafür aber die Selbständigkeit verboten. Nun ist ihm die "Erwerbstätigkeit" gestatet, allerdings mit Zustimmung der ABH - die aber nur als "Zwischenbehörde" fungiert, weil sie auch bei den zuständigen Behörden / Institutionen (Arbeitsagentur, IHK, etc.) nachfragen müssen. Unter "Erwerbstätigkeit" versteht man im Aufenthaltsgesetz sowohl die "Beschäftigung" (als Angestellter in einer Firma), wie auch die Arbeit als "Selbständiger" (mit eigener Firma / Diensleistung). Dadurch hat der Ehemann sogar mehr Möglichkeiten. Die Arbeitserlaubnis eines nachgezogenen Ehegatten richtet sich nach der Situation des Ehegatten zu dem er nachgezogen ist Zitat:
Deswegen ist die Frage ronny schrieb am 18.09.2007 um 07:30:53:
wichtig, weil wenn du in deinem Aufenthaltstitel § 19 Absatz 2 Punkt 1 (?) AufenthG stehen hast weil nach eigene Angaben NikolaJ. schrieb am 17.09.2007 um 21:18:02:
dann ist das eine Niederlassungserlaubnis, keine Aufenthaltserlaubnis (in einer Aufenthaltserlaubnis wurde vermutlich § 18 stehen) und eine Niederlassungserlaubnis berechtigt dich zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit - und somit wäre auch dein Mann dazu berechtigt (also ohne Zustimmung der Arbeitsagentur bzw. der ABH). |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von NikolaJ. am 18.09.2007 um 20:47:04
sehr geehrter
Meine Anmerkung ist : §18 AufenthG siehe 05503940 also doch eine Aufenthaltserlaubnis, ich verstehe nur nicht warum er jetzt auf eine Zustimmung warten muss und früher nicht obwohl sich nichts geändert hat... was kann ich vornehmen? |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von sunnysunshine am 18.09.2007 um 20:57:56 NikolaJ. schrieb am 18.09.2007 um 20:47:04:
die Nebenbestimmung wäre noch wichtig zu wissen wenn diese sinngemäß lautet: Beschäftigung als... bei Firma ... gestattet, selbständige Tätigkeit nicht erlaubt dann wäre die Auflage des Ehemannes derzeit korrekt, da die Ehefrau auch nur nach Zustimmung der Agentur arbeiten darf und der Ehemann nur im selben Umfang erwerbstätig sein kann dies ändert sich frühestens nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland, da dann nach § 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG die Erwerbstätigkeit gestattet wird Zitat:
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Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von NikolaJ. am 18.09.2007 um 21:40:57
da die Ehe im November 2 Jahre in Deutschland erreicht, heist dass das ich dann diese beantragen kann, SIe müssen berücksichtigen dass wir von Schleswig Holstein nach BW umgezogen sind....
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Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von sunnysunshine am 19.09.2007 um 16:01:22 NikolaJ. schrieb am 18.09.2007 um 21:40:57:
wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 Ziffer 2 AufenthG vorliegen (dies kann hier mangels Kenntnis der genauen Auflage in der AE der Frau immer noch nicht beurteilt werden), kann der Antrag bei der ABH gestellt werden |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von NikolaJ. am 25.09.2007 um 20:22:15
sehr geehrter
noch mal zur Meine Anmerkung : §18 AufenthG siehe 05503940 Erwerbstätigkeit nicht gestattet, ausgenommen die Tätigkeit als Laborleiterin bei der Fa. .... mehr stets nicht Vielen Dank im Voraus |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von maki am 25.09.2007 um 20:24:39 NikolaJ. schrieb am 25.09.2007 um 20:22:15:
Dann ist das mit der AE deines Mannes richtig, siehe Post #6 von sunnysunshine |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von ronny am 25.09.2007 um 20:25:27 NikolaJ. schrieb am 25.09.2007 um 20:22:15:
Hallo, dann gilt für Deinen Mann diese Aussge schrieb am 18.09.2007 um 20:57:56:
Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von NikolaJ. am 26.09.2007 um 19:39:15
sehr geehrter,
meine Frage ist: ob kann der Antrag (für meinen Mann) nach zwei Jahre bei der ABH gestellt werden? Wann wird meine Status geändert? Vielen Dank im Voraus |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von sunnysunshine am 26.09.2007 um 20:10:52 NikolaJ. schrieb am 26.09.2007 um 19:39:15:
ja, der Antrag kann nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland gestellt werden (Rechtsgrundlage wie weiter oben geschrieben § 29 Abs. 5 Ziffer 2 AufenthG) NikolaJ. schrieb am 26.09.2007 um 19:39:15:
welcher Status soll denn erreicht werden? |
Titel: Re: Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... Beitrag von NikolaJ. am 09.10.2007 um 21:28:20 vielen Dank für die schnellen Antworten . In welcher Form soll der Antrag für die ``Erwerbstätigkeit ohne bei der Agentur eine Zustimmung erhalten zu müssen`` gestellt werden? Erhaltet mein Mann dann eine unbefristete ``Erwerbstätigkeit ...`` und kann ich diesen Antrag für mich persönlich auch stellen...? |
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