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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> arbeiten im Ausland
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Beitrag begonnen von niskawa am 08.09.2007 um 15:15:22

Titel: arbeiten im Ausland
Beitrag von niskawa am 08.09.2007 um 15:15:22
Hallo alle zusammen
Ich habe eine Frage, wäre sehr net wenn Sie mich richtig beantworten.
Ich bin Iraner und habe Niederlassungserlaubnis(unbefriestet), darf ich für 1 oder 2 Jahre nach Iran gehen und da arbeiten aber möchte ich gerne auch mein Rentebeitrag hier bezahlen, und mein NE in Deutschland zubehalten und wenn ich zurückkomme keine erge zuhaben.
danke
Niskawa

Titel: Re: arbeiten im Ausland
Beitrag von ronny am 08.09.2007 um 15:30:35
Hallo,

ich habs mal hierher verschoben, weil hier massenhaft Threads dazu zu finden sind.

Der Aufenthaltstitel wird mit Ausreise erlöschen, soweit keine Ausnahme in Frage kommt.

Hier ist die Rechtsgrundlage § 51 AufenthG, insbesondere Absatz 1:


Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.




lies selber, ob eine Ausnahmeregelung in Betracht kommt.

Suchbegriffe:

Erlöschen der NE

§ 51 AufenthG



Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: arbeiten im Ausland
Beitrag von Muleta am 08.09.2007 um 15:59:17

ronny schrieb am 08.09.2007 um 15:30:35:
...


und weil sich jetzt etwas geändert hat:

soweit JETZT die Voraussetzungen für eine NE-EG gem. § 9a vorliegen, besteht die Möglichkeit, diese zu beantragen. Nach Erhalt gilt dann § 51 Abs. 9 AufenthG:


Zitat:
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn

  1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
  2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
  3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
  4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält
oder
  5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.

...


Muleta

Titel: Re: arbeiten im Ausland
Beitrag von niskawa am 08.09.2007 um 16:47:37
ok danke für eure Antwort aber mein Aufenthaltserlaubnis ist auf mein Iranische Passport und bin kein Asyl , habe NE §9 AufenthG.

Titel: Re: arbeiten im Ausland
Beitrag von niskawa am 08.09.2007 um 18:28:42
hallo,
Ich habe jetzt alles gut verstanden vielen ihr beide experten Ronny und Muleta.
Bitte veraten sie es mir ob ich jetzt für NE-EG gem. § 9a beantragen kann obwohl ich mein NE seit ca. 2 Monate bekommen habe.
danke danke
Grüße
Niskawa

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