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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Ausweisung bei Trennung?
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Beitrag begonnen von zzjam am 12.08.2007 um 18:32:38

Titel: Ausweisung bei Trennung?
Beitrag von zzjam am 12.08.2007 um 18:32:38
Hallo,

ich bin mit einem Ausländer verheiratet, seit Mai ist er hier in Deutschland. Die Ehe verläuft leider nicht so gut. Meine Frage, wenn ich mich trenne, wird mein Mann dann ausgewiesen und wenn ja, gleich oder erst nach Ablauf seiner 1-Jahres-Aufenthaltserlaubnis? Hinzu kommt noch, dass ich schwanger bin. Stimmt es, dass er dann einfach hier bleiben darf, nur weil er ein Kind hat?

Ich hoffe, ich kriege hier Antworten auf meine Fragen.

Titel: Re: Ausweisung bei Trennung?
Beitrag von trixie am 12.08.2007 um 19:01:33
Grundsätzlich hat ein deutsch-verheirateter Ausländer erst nach zwei Jahren gelebter Ehe in Deutschland ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Wird die Ehegemeinschaft schon früher beendet, stellt dies einen Verlust der AE dar. Durch deinen Trennungswillen, der u. U. auch beim Einwohnermeldeamt gemeldet wird, wird das "Getrennt lebend" auch der ABH mitgeteilt. Spätestens bei der Verlängerung der AE wird der ABH bekannt, dass du dich von deinem Mann getrennt hast.

Dass du nun schwanger bist ändert grundsätzlich nichts am Erlöschen der AE. Da das Kind ehelich geboren wird, hat er auch automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Übt er dieses nach der Geburt aus, kann ihm eine AE nach § 28 Abs. 1 Satz 3 erteilt werden, so dass er weiterhin in Deutschland bleiben kann. Schwierig wird die Sache nur dann, wenn er dass alleinige Sorgerecht einmal verliert und er bis dahin keine NE bekommen hat. Für die Zeit von der Trennung bis zur Geburt könnte die ABH eine Duldung erteilen.

trixie

Titel: Re: Ausweisung bei Trennung?
Beitrag von zzjam am 12.08.2007 um 19:20:44
danke für deine antwort trixie,

dann stimmt es wohl doch was ich so gehört habe

Titel: Re: Ausweisung bei Trennung?
Beitrag von schweitzer am 12.08.2007 um 21:52:22

Zitat:
ändert grundsätzlich nichts am Erlöschen der AE.


Die AE erlischt in diesem Fall nicht. "Erlöschen" meint letztlich einen "Automatismus", der ohne das Zutun eines Dritten eintritt - ein solcher Automatismus ist hier nicht gegeben.

Die AE würde im  hier geschilderten Fall durch die ABH zurückgenommen.

Der Fakt für den Betreffenden (Verlust der AE auf der bisherigen Rechtsgrundlage) wäre zwar identisch. Im Sinne einer eindeutigen Verwendung der Begriffe und ihre Unterschiedenheit mit Blick auf § 51 AufenthG erlaube ich mir an dieser Stelle diesen Hinweis.


=schweitzer=

Titel: Re: Ausweisung bei Trennung?
Beitrag von trixie am 12.08.2007 um 22:19:34

schweitzer schrieb am 12.08.2007 um 21:52:22:
Im Sinne einer eindeutigen Verwendung der Begriffe und ihre Unterschiedenheit mit Blick auf § 51 AufenthG erlaube ich mir an dieser Stelle diesen Hinweis.
 


Vielen Dank für den Einwand!  
Du hast Recht, was die Begriffe anbelangt, sollten sie juristisch genau verwendet werden. ;)

trixie

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