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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Neuer § 27.3 AufenthG
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Beitrag begonnen von trixie am 29.07.2007 um 14:10:41

Titel: Neuer § 27.3 AufenthG
Beitrag von trixie am 29.07.2007 um 14:10:41

Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
....

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuchangewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.


Wie interpretiert ihr diesen Paragraphen?  Unter welchen Bedingungen kann die FZF abgelehnt werden?

trixie

Titel: Re: Neuer § 27.3 AufenthG
Beitrag von jetflyer am 29.07.2007 um 15:57:24
Hi Trixie,
Also ich sehe das so..

Geschiedene(r) Deutscher (r) hat Unterhaltspflichten an den/die Ex und/oder gemeinsame Kinder...
(UnterhaltstiteL als Ergebnis der Ehescheidung)

Und nun verdient selbiger Deutscher so wenig, das leider der Staat einspringen muß.. und ggf. Unterhaltsvorschuß, Sozialhilfe oder Harz4 für Expartner bzw. Kind zahlen muß.

Kenne da einige, die in so einem Fall aber überhaupt nicht mehr über den Selbstbehalt (ist glaube ich ca. 800€ mtl) offiziell verdienen wollen...


Naja und dann FZF dürfte schwierig werden.. Bisher eine "schöne Optimierungsmöglichkeit", der Selbstbehalt steigt natürlich... Schließlich muß der neue Partner versorgt werde, kann ja erstmal gar nix zum Lebensunterhalt beitragen.. nix gut deutsch sprechen für laaaaange Zeit...

So oder so Ähnlich könnte es wohl Probleme geben..

Grüße
Jetflyer


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