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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Neuer § 33 AufenthG
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Beitrag begonnen von dasphantom am 17.07.2007 um 11:37:07

Titel: Neuer § 33 AufenthG
Beitrag von dasphantom am 17.07.2007 um 11:37:07
Hallo an alle Anwesenden.
Mir ist gerade beim Durchlesen des neuen § 33 AufenthG eine Frage durch den Kopf gegangen. Ich stell sie mal in den Raum. Es könnte eine interassente Diskussion geben.

Der neue § 33 stellt nicht mehr, wie zuvor, allein auf die Mutter ab.Nun kann auch bei einem Elternteil mit AE dem Kind eine AE erteilt werden. Wie werden die Fälle von Vätern behandelt, die nach dem Beschluss des BVerfG, das den alten § 33 für verfassungswidrig erklärt hat, einen Antrag auf eine AE für ihr in Deutschland geborenes Kind gestellthaben?
Dies ist insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Rückwirkung interessant.

Titel: Re: Neuer § 33 AufenthG
Beitrag von DonCamillo am 17.07.2007 um 11:42:00
Könnte dann eine Érteilung einer AE nach sich ziehen. Allerdings
glaube ich kaum an eine Rückwirkung, denn für die jetzige Erteilung
war eine Gesetzesänderung notwendig.


DC

Titel: Re: Neuer § 33 AufenthG
Beitrag von ronny am 17.07.2007 um 11:46:51
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1133248569;revpost=yes;start=0#0

Nach der oben zitierten Entscheidung des BVerfG waren Entscheidungen, die das Aufenthaltsrecht nach dem Vater zum Gegenstand hatten,  auszusetzen, sie können daher nach dem Inkraftreten des § 33 AufenthG entschieden werden.

Weitere Rückwirkungen sehe ich erst mal nicht ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Neuer § 33 AufenthG
Beitrag von dasphantom am 17.07.2007 um 11:58:52
Hallo Ronny, hallo Don,

der Ansicht bin ich auch. Wegen der Aussetzung dürfte eine Rückwirkung ja eigentlich ausgeschlossen sein. Fraglich fand ich dies z.B. für die Fälle wo die Kinder bereits 10 oder 15 Jahre alt sind.

Titel: Re: Neuer § 33 AufenthG
Beitrag von ronny am 17.07.2007 um 12:01:53

dasphantom schrieb am 17.07.2007 um 11:58:52:
Fraglich fand ich dies z.B. für die Fälle wo die Kinder bereits 10 oder 15 Jahre alt sind.  


Unwahrscheinlich ;)

Für Verfassungswidrig wurde ausdrücklich der § 33 AufenthG erklärt, sonst nichts weiter. Aber den § 33 AufenthG gibt es erst seit dem 0.01.2005 ;)

[edit]Edit: Ich muß mich korrigieren, die angegriffene Regelung betraf auch den alten § 21 AuslG.[/edit]
Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Neuer § 33 AufenthG
Beitrag von Muleta am 17.07.2007 um 12:15:47

dasphantom schrieb am 17.07.2007 um 11:58:52:
Wegen der Aussetzung dürfte eine Rückwirkung ja eigentlich ausgeschlossen sein. Fraglich fand ich dies z.B. für die Fälle wo die Kinder bereits 10 oder 15 Jahre alt sind.


in der Praxis vermutlich ohne nennenswerte Relevanz, da die alten Anträge längst beschieden und bestandkräftig sind und sich das aufenthaltsrechtliche Problem der Betroffenen mittlerweise (so oder so) erledigt haben dürfte.

Muleta

Titel: Re: Neuer § 33 AufenthG
Beitrag von ronny am 17.07.2007 um 13:11:51

Muleta schrieb am 17.07.2007 um 12:15:47:
in der Praxis vermutlich ohne nennenswerte Relevanz,


Sehe ich genauso, kann eigentlich nur für ganz wenige (Alt-)Fälle noch relevant sein . Bestandskräftigen Altfällen steht natürlich -soweit noch notwendig- ein neues Antragsrecht zu (da Änderung der Sach- und Rechtslage).

Vermutlich deswegen auch keine umfangreiche Altfallregelung durch das Gericht ;)

Grüße
Ronny ;)

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