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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
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Beitrag begonnen von 007 am 09.07.2007 um 19:28:54

Titel: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 09.07.2007 um 19:28:54
Ich bin ein Unionsbürger von Holland und plane nach Deutsland zu kommen mit mein eingetragene partner (er habe nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats).

Aber Ich verstehe nicht, wie Deutschland EU richtlinie 38/2004 in national Recht haben übersetzt.

Die Ausländerbehörde in Duisburg, sagt, daß mein eingetragene partner nicht die Aufenthaltserlaubnis-EU erhalten kann. Die Ausländerbehörde sagt: "Ihr Lebenspartner kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. 28 I Nr. 1 AufenthG beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis-EU kommt nicht in Betracht."

Und Sie sagen: "Ich kann nicht ausschließen, dass andere Stellen oder Institutionen eine andere Rechtsauffassung vertreten. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich diesen Umstand nicht kommentieren werde."

Wie ist dieses mögliches?  

Des Beauftragten für Integration und Migration des Senates von Berlin schreiben in die Broschüre "DAS NEUE AUFENTHALTSRECHT, Fragen und Antworten zum Zuwanderungsgesetz", am Seite 46 der Broschüre,
das die lebenspartner:  
1) nachzugsrecht haben,
2) ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben wenn sie bei dem EU- Bürger wohnen, und
3) die Aufenthaltserlaubnis-EU erhalten.

www.stuttgart.de/sde/global/images/mdb/publ/9447/2975.pdf

Mein Fräge:
Wer weiß gut? Ich möchte gerne wissen, wie EU richtlinie 38/2004 in Deutschland genau is übersetzt, wenn es zu das 'eingetragene partnerschaft' kommt.

danke,
007

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von sunnysunshine am 09.07.2007 um 19:46:48
Hallo 007,
hast zu vielleicht zusätzlich noch die deutsche Staatsangehörigkeit?
Anders kann ich mir die Aussage deiner ABH nicht erklären.

Grüße
sunnysunshine

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 09.07.2007 um 20:00:08

schrieb am 09.07.2007 um 19:46:48:
Hallo 007,
hast zu vielleicht zusätzlich noch die deutsche Staatsangehörigkeit?
Anders kann ich mir die Aussage deiner ABH nicht erklären.

Grüße
sunnysunshine


Nein, Ich bin holländisch. Duisburg schreibt auch:

"Im § 3 VI Freizügigkeitsgesetz/EU ist geregelt, dass auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners eines Unionsbürgers, der sich z.B. als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhält oder aufhalten möchte, die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden sind.

Gem. § 27 II Aufenthaltsgesetz (AufenthG) findet für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet unter anderem der § 28 AufenthG entsprechend Anwendung.
Der § 28 I Nr.1 AufenthG regelt den Ehegattennachzug eines Deutschen. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift kann Ihr Lebenspartner einen Anspruch Nachzug geltend machen."


Welchen deutschen Text des Gesetzes kann ich Duisburg geben, der sie falsch prüft?

Grüße und Danke, 007

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von sunnysunshine am 09.07.2007 um 20:02:43
Ok, hab nochmal nachgeschaut
für drittstaatsangehörige Familienangehörige für EUlen gilt erst einmal das FreizüG/EU
nach § 3 Abs. 6 AufenthG gilt folgendes:

Zitat:
(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.


demnach wäre die Erteilung der AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gar nicht so abwegig ;)
muss ehrlich gestehen, dass mir so eine Konstellation noch nicht untergekommen ist

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von inge am 09.07.2007 um 20:14:34
Gibt's in NL nicht "zwei" Lebenspartnerschaften? Eine genau wie Ehe und die anderes so'ne Art LP-light?
(kann mich irren!)
Dann wäre die Rechtsauslegung OK. Denn lt. EU-RL muss ja die LP im AUFNAMESTAAT der Ehe gleichgestellt sein. Gäbe es also in NL tatsächlich zwei Formen, wäre vermutlich nur die eine davon der deutschen Ehe gleichgestellt, oder?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von Muleta am 09.07.2007 um 20:29:51

inge schrieb am 09.07.2007 um 20:14:34:
Gibt's in NL nicht "zwei" Lebenspartnerschaften? Eine genau wie Ehe und die anderes so'ne Art LP-light?
(kann mich irren!)
Dann wäre die Rechtsauslegung OK. Denn lt. EU-RL muss ja die LP im AUFNAMESTAAT der Ehe gleichgestellt sein. Gäbe es also in NL tatsächlich zwei Formen, wäre vermutlich nur die eine davon der deutschen Ehe gleichgestellt, oder?


Die Auslegung der Duisburger Behörde ist völlig korrekt. § 3 Abs. 6 FreizkeitsG/EU verweist auf das AufenthG. Und aus der Unionsbürgerrichtlinie lässt sich auch nicht mehr herleiten, da es auf die Gleichstellung der Partnerschaft im Aufnahmeland (also Deutschland) ankommt - und hier herrscht grundsätzlich keine Gleichstellung, egal wie es im Herkunftsstaat aussieht.

Muleta

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 09.07.2007 um 20:32:46
Aber warum wird mein Partner nur im deutschen staatlichen Recht angenommen? Wie Deutschland das Eu-gesetz in ihrem staatlichen Recht eingeführt haben sollte.

Während es ist ein Gesetz seit 1-05- 2006.

Und wie ist es möglich, daß in andere Städte (Stuttgart, Berlin, Hamburg) die lebenspartner "EU freizugrechtig" ist.

Und was über den Text in der Berliner Broschüre, seite 46? www.stuttgart.de/sde/global/images/mdb/publ/9447/2975.pdf  


Ich verstehe das nicht.... :-/

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 09.07.2007 um 21:19:54
Richtlinie 38/2004 sagt:

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.


(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:


a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.  

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0038R(01):de:HTML                                                
*

So ich sehe nicht, warum Dduisburg ist recht...



Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von Slesviger am 09.07.2007 um 21:30:30
Hallo,

mir kommt das irgendwie spanisch vor. Ich meine, dass die günstigste Ausgangslage immer angewendet wird. In diesem Fall erscheint mir das EU-Recht am günstigsten für 007. Auf jeden Fall kann er sich sich auf EU-Recjt berufen, wenn er die Freizügigkeit wahrnimmt.


Gruss
Slesviger

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von lifeart am 09.07.2007 um 22:10:53
Es scheint mir, dass hier "SOLVIT" zu Rate gezogen werden sollte. Dies ist eine Stelle der EU-Komission, die Hilfe in europarechtlichen Fragen gewaehrt, gerade in einwanderungsrechtlichen Fragen. Googele mal danach, sie haben eine sehr gute Erfolgsquote und werden auch fuer Dich mit den zustaendigen Regierungsstellen verhandeln, wie gesagt, meist erfolgreich.
Als hollaendischer EU-Buerger hast Du unzweifelhaft das Recht, Dich in Deutschland mit Deinem eingetragenen Lebenspartner niederzulassen, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist und eine Krankenversicherung, die in D gueltig ist, abgeschlossen wurde.
Juristisch gesehen geht EU-Recht immer nationalem Recht vor. Selbst wenn die entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, muss diese umgesetzte Version in den wichtigsten Punkten der EU-Richtlinie entsprechen und darf nicht kontraer zum Gesit des EU-Gesetzes stehen.
Hierbei wird, jedenfalls der Richtlinie zu Folge, eine Aufenthaltserlaubnis-EU fuer den Drittstaatler ausgestellt. Er hat dieselben Rechte wie Du.
Laat je niet bang maken. Regels zijn regels, ook in Duitsland...

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 09.07.2007 um 22:47:36
Danke allen fur ihnen antworten und rat.

Ich emailed Duisburg Informationen und leitete ihre Antwort an 'Des Beauftragten für Integration und Migration des Senates von Berlin'.

Ich sehe, wie sie reagieren.

Nogmals Danke,
007



Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von Muleta am 10.07.2007 um 15:45:21

007 schrieb am 09.07.2007 um 21:19:54:
Richtlinie 38/2004 sagt:

Artikel 3

Berechtigte

(1) ...

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) ...

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.


ich hab' die Markierung mal auf das Wesentliche geändert. Aus der Richtlinie geht das von Dir behauptete Recht auf eine einen EU-Aufenthalt nicht hervor. Eine "Erleichterung" ist durch den Verweis auf den Familiennachzug zu Deutschen(!) m.E. durchaus genüge getan.

Muleta

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von lifeart am 10.07.2007 um 18:40:52
Er ist aber kein Deutscher, sondern holländischer EU-Bürger. Das heisst, er UND sein Lebenspartner geniessen völlige Freizügigkeit in der EU, solange sie entweder  Arbeit suchen, einen Job haben, eine Rente beziehen, oder sonstiges Vermögen haben oder selbständig arbeiten wollen oder Dienstleistungen erbringen oder empfangen wollen. In anderen Worten: fast jeder Alt-EU Bürger und seine Ehefrau/Ehemnann, eingetragene(r) Lebenspartner(in), ungeachtet deren Staatsbürgerschaft, sind freizügig und somit berechtigt (unter obigen Voraussetzungen) sich in einem anderen Mitgliedsstaat ohne weitere Hindernisse (KV muss auch da sein) und Verzögerungen niederzulassen

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 10.07.2007 um 18:57:19

Muleta schrieb am 10.07.2007 um 15:45:21:
ich hab' die Markierung mal auf das Wesentliche geändert. Aus der Richtlinie geht das von Dir behauptete Recht auf eine einen EU-Aufenthalt nicht hervor. Eine "Erleichterung" ist durch den Verweis auf den Familiennachzug zu Deutschen(!) m.E. durchaus genüge getan.

Muleta


Das europäische parlement haben das gemacht sowie Länder nicht zwischen ihren eigenen Bürgern und Eu-bürgern konnen diskrimineren. Eu-bürger sollten die gleichen Rechte haben, um mit ihrem Partner im EU-Land zu leben, das sie auf verschieben. Die Frage ist: welcher Aufenthaltserlaubnis gibt diese lebenspartner von ein Eu burger?

Im Zweden, Holland, UK, und Belgie die lebenspartner von Eu burgers gibt ein Aufenthaltserlaubnis-EU. Richtlinie 38/2004 ist da eingeführt im staatlichen Recht.

In Deutsland die lebenspartner läßt in national Recht die gleichen Rechte für nazug wie die ehepartner. Folglich ist es merkwürdiges das Deutschland das lebenspartner von die EU burger nicht dieselben behandelt wie der ehepartner von die EU burger. Richtlinie 38/2004 gibt Raum für das in Artikel 2.

Ich denke nicht, daß Duisburg die lebenspartner von EU-Bürgern eine "Aufenthaltserlaubnis gem. 28 I Nr. 1 AufenthG" geben kann. Ich denke dass Duisburg die deutsches Gesetz mussen verwenden zu Geben ein Aufenthaltserlaubnis-EU. Andernfalls messen sie mit zwei Massen.      

007

(sorry, wenn mein Deutsch schwierig zu folgen ist...)  

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von Muleta am 10.07.2007 um 19:07:40

lifeart schrieb am 10.07.2007 um 18:40:52:
Er ist aber kein Deutscher, sondern holländischer EU-Bürger. Das heisst, er UND sein Lebenspartner geniessen völlige Freizügigkeit in der EU, solange sie ...


ich lass mich ja gern überzeugen - zeig' mir einfach wo das hinsichtlich des Lebenspartners geschrieben steht.

Muleta

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 10.07.2007 um 19:12:53
richtlinie 38/2004: das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. «Unionsbürger» jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. «Familienangehöriger»

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind;

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0038R(01):de:HTML


(6) Um die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren und unbeschadet des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sollte die Lage derjenigen Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen, von dem Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage seiner eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraufhin geprüft werden, ob diesen Personen die Einreise und der Aufenthalt gestattet werden könnte, wobei ihrer Beziehung zu dem Unionsbürger sowie anderen Aspekten, wie ihre finanzielle oder physische Abhängigkeit von dem Unionsbürger, Rechnung zu tragen ist.


007

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von Muleta am 10.07.2007 um 20:09:14

007 schrieb am 10.07.2007 um 19:12:53:
richtlinie 38/2004: ...



Zitat:
Artikel 2

Definities

Voor de toepassing van deze richtlijn wordt verstaan onder:

1. ...

2. «familielid» :

...

b) de partner, met wie de burger van de Unie overeenkomstig de wetgeving van een lidstaat een geregistreerd partnerschap heeft gesloten, voorzover de wetgeving van het gastland geregistreerd partnerschap gelijk stelt met huwelijk en aan de voorwaarden van de wetgeving van het gastland is voldaan;
...


Hervorhebungen nach meinem unzulänglichen Verständnis des Niederländischen gesetzt.

Das EU-Aufenthaltsrecht für den Lebenspartner setzt die nationale Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Gastland voraus. Die Richtlinie schreibt den Ländern aber keine Gleichstellung vor. Und in Deutschland sind Ehe und Lebenspartnerschaft nicht gleichgestellt, also auch kein Aufenthaltsrecht aus der Richtlinie.

Muleta

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von lifeart am 11.07.2007 um 01:21:26
Wie ist es moeglich, dass einem Lebenspartner eines nicht-deutschen EU-Buergers ein Aufenthalt nach Paragraph 28 Aufenthaltsgesetz gegeben werden kann, aber kein Aufenthalt EU?

Soweit ich weiss regelt dieser Paragraph den Familienzuzug von drittstaatlichen Familienangehoerigen zu Deutschen, nicht aber zu Drittstaatlern, die schon in Deutschland sind, auch nicht EU-Auslaendern (obschon diese einem Deutschen rechtlich gleich gestellt sind).

Im uebrigen unterstehen EU-Buerger in Deutschland der nationalen Version des Freizuegigkeitsgesetzes-EU, nicht dem Aufenthaltsgesetz.
Von daher muesste die Rechtsgrundlage eines Aufenthaltes der obigen Konstellation (nicht-deutscher EU-Buerger sponsert seinen drittstaatlichen eingetragenen Lebenspartner) doch im Freizuegigkeitsgesetz-EU zu suchen sein.

Wenn dem so ist, muesste der zuziehende Lebenspartner des hollaendischen EU-Buergers doch einen 5-jaehrigen Aufenthalt-EU erhalten?

Ich bin verwirrt...

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von sunnysunshine am 11.07.2007 um 07:19:16

lifeart schrieb am 11.07.2007 um 01:21:26:
Im uebrigen unterstehen EU-Buerger in Deutschland der nationalen Version des Freizuegigkeitsgesetzes-EU, nicht dem Aufenthaltsgesetz.  

eben... und die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthalts ist der § 3 Abs. 6 FreizügG/EU. Danach sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des AufenthG anzuwenden... daher wird die AE dann  nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt (i.V.m. § 3 Abs. 6 FreizügG/EU);)

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von ronny am 11.07.2007 um 07:44:14
ähmmm

Ist das FreizügG/ EU nicht die Umsetzung der RL 2004/ 38 EG ???

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von Muleta am 11.07.2007 um 12:12:35

ronny schrieb am 11.07.2007 um 07:44:14:
ähmmm

Ist das FreizügG/ EU nicht die Umsetzung der RL 2004/ 38 EG ???


nein, die Umsetzung der RL hat der Gesetzgeber verpennt (Ablauf der Umsetzungsfrist war 30.04.2006) und wird sie nun mit dem Änderungsgesetz nachholen. Zumindest den Versuch dazu hat er jedenfalls unternommen.

Das ist der Grund, warum einige kundige Anwälte seit Mai 2006 bevorzugt mit dem Richtlinientext argumentieren und das FreizügigkG/EU im Schrank verstaubt.

Muleta

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 11.07.2007 um 15:20:32

schrieb am 11.07.2007 um 07:19:16:

eben... und die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthalts ist der § 3 Abs. 6 FreizügG/EU. Danach sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des AufenthG anzuwenden... daher wird die AE dann  nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt (i.V.m. § 3 Abs. 6 FreizügG/EU);)


Stimmt. Aber mein partner haben kein eigenes aufenthaltsrecht. Er haben ein "abgeleitetes" Aufenthaltsrecht. Andernfalls könnte er nicht mit mir in Deutschland leben. Und mein Aufenthaltsrecht is die EU recht, nicht die AufenthG Gesetze.

Endet meinem Grund, so endet auch das abgeleitete Recht meiner partner.

Das deutsche Ausländergesetz für nicht Eu bürgers , können dan doch nicht die Grund bekommen für sein Aufenthaltsrecht?

Das Verwenden von dieses nationales AufenthG Gesetze sollte (ich denke) resultieren in ein Aufenthaltserlaubnis-EU. Wie in Holland und Belgien geschieht.

Auch:
Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits eingeräumt, daß ein Mitgliedstaat, der es seinen eigenen Staatsangehörigen ermöglicht zu erreichen, daß ihre ledigen nichteheliche Partner, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, Wanderarbeitnehmern, die Staats angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diese Vergünstigung nicht versagen darf. Rechtssache 59/85: Niederländischer Staat/Ann Florence Reed vom 17. April 1986, Slg. 1986, S. 1283.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61985J0059:de:NOT

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von inge am 11.07.2007 um 16:12:19

Zitat:
ihre ledigen nichteheliche Partner, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten

Tut D aber NICHT!
Entweder "Ehe" (m+f) oder EINGETRAGENE Lebenspartnerschaft (m2 oder f2).
Für einen "langjährigen Lebensabschnittsgefährten" (LLAG) gibt's ausländerrechtlich in D KEINE Vorteile/Vergünstigungen.

Muleta hat dir in #11 doch schon die Antwort gegeben: D folgt dem EU-Recht und ERLEICHTERT einem eingetragenen LP den Aufenthalt. Nämlich indem man §28 AufenthG anwendet. NICHT erleichert wäre zB §30 (Nachzug zu Ausländern) oder §36 ("sonstige").

-> Der Weg der Klage beim EUGH steht dir selbstverständlich offen.
Da in D aber die LP der Ehe nur ähnlicvh, aber nicht völlig gleich ist, stehen die Buchstaben der RL da klar entgegen. Falls es in Belgien oder Holland besser ist ... schön. Um das zu nutzen brauchst du nur dort hingehen.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von hansedk am 11.07.2007 um 16:59:01
Der letzte Satz war wohl unangebracht. Der man schildert nur sein Problem.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von inge am 11.07.2007 um 17:44:44

Zitat:
Der man schildert nur sein Problem

Und er sagt, dass er das in Belgien oder Holland nicht hätte. Was soll ihm das helfen? Er will nach D und da kann er schlecht sagen "aber in Belgien" ... Das interessiert hier nämlich keinen. Die EU-RLs lassen den einzelnen Nationen immer noch etwas Spielraum (s. zB auch Beitrittsländer und Übergangsregelungen), so dass man nicht erwarten kann, in jedem Land exakt die gleichen Bedingungen vorzufinden. Und falls die Rechtslage so ist wie oben geschildert, dann ist das halt so.

Außerdem sehe ich das "Problem" nicht. Der LP bekommt ne LP nach 28 -> das ist schon mal ziemlich gut. Bliebe nur noch zu fragen, ob 28.2 dann auch gelten wird.?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von hansedk am 11.07.2007 um 17:50:20
Ich sehe auch nicht, wie dein letzter Satz ihm weiterhelfen soll in D?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von inge am 11.07.2007 um 17:55:08

Zitat:
Ich sehe auch nicht, wie dein letzter Satz ihm weiterhelfen soll in D?

Warum "helfen"?
Sein LP DARF kommen. UND bekommt eine AE. UND darf arbeiten. WO ist das Problem?

Wie Muleta ja schon ausgeführt hat: In D herrscht keine Gleichheit zwischen Ehe und ELP, ergo gibts auch "nur" Erleichterungen und nicht volle Freizügigkeit.
Nicht dass ich mit Muleta immer einer Meinung bin, aber wenn ER schon keinen rechtlichen Einwand gegen diese Auslegung hat, vermute ich mal stark, dass es bei EUGH dann eher mau aussehen würde.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 11.07.2007 um 18:31:49
?

Der Punkt ist: Holland und Belgien, Großbritannien und Schweden haben EU-Gesetz in ihrem staatlichen Recht eingeführt. Dieses hat Konsequenzen für die Definition der "Familie" von EU burgers und sein EU Recht. Deutschland scheint nicht, das umsetzung vollständig getan zu haben.

Dieses führt zu sehr unterschiedliche Erklärungen. Ihre sind z.B. deutsche Städte, die "duldungs" zum die ehe von Eu-bürger geben etc. Alles kann dieses an den holländischen Website der Holländer mit einem auslanderpartner gelesen werden, die nach Deutschland kommen.

Unterschiedliche Städte in Deutschland geben auch unterschiedliche Erklärungen ; Berlin, Stuttgart, sagen noch etwas anders als Duisburg gibt an. Sie können mein Beispiel der Broschüre von Berlin lesen (message 1).

Und der letzte Punkt: EU-Rechte in Deutschland zu haben ist eine sehr andere Position als, dort leben unter staatlichem Recht erlaubend.

Und, ja das ist für uns ein problem.


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von inge am 11.07.2007 um 18:43:09

Zitat:
Deutschland scheint nicht, das vollständig getan zu haben

DOCH (zumindest seit/in ein paar Tagen)
Lies doch die Richtlinie. Insbesondere auch das, was MULETA dazu gesagt hat. Was in D anders ist: LP und Ehe sind NICHT gleichgestellt. Die Rechte aus der LP ergeben sich aber aus der gesetzlichen Stellung der LP im AUFNAHMESTAAT. Ergo folgt der Herr in Duisburg der RL sehr konsequent und offensichtlich kompetent.


Zitat:
Und, ja das ist für uns ein problem.

Dann schildere doch mal dein PRAKTISCHES Problem, da ich (!) ansonsten eher nur ein AKADEMISCHES Problem sehe.

ETC: Der Gang zum EUGH steht dir immer offen!

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von sunnysunshine am 11.07.2007 um 18:46:38
@007:
was willst du uns jetzt sagen?
wo ist die Frage in deinem letzten Posting versteckt?

zur rechtlichen Bewertung ist das wesentliche gesagt, wenn du noch konkrete Fragen hast, formulier sie bitte verständlich und als Frage

ansonsten kommt bald das Schild  :closed


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 11.07.2007 um 18:54:48
Es ist nicht so einfach; des staatlichen Rechts einflüsse , wie 38/2004 'arbeiten' sollte.

Den Unterschied zwischen EU-Gesetzrechten und lokalen deutschen fremden Rechten zu erklären ist eine lange Geschichte, und den Unterschied hat grossen Konsequenzen für die betroffene.

...aber jetzt I willl beachten weiter mein Problem


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von inge am 11.07.2007 um 18:57:50
fasel, fasel, ...

Du sollst ja auch nicht über EU Recht diskutieren, sondern schildern, was denn nun aktuell dein KONKRETES Problem ist!

Dein LP darf herkommen, darf arbeiten, etc
Welches Recht kann er nicht nutzen (und bräuchte es aber dringend), weil er keinen EU-Status bekommt?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von 007 am 11.07.2007 um 19:19:14
Ich weiß nicht was Ihr Problem ist "Inge", aber nehme es irgendwo sonst...


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von sunnysunshine am 11.07.2007 um 19:20:39
so, es reicht...
:closed

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Beitrag von Mick am 12.07.2007 um 11:56:40
@007: Keine öff. Diskussion über Moderatorenentscheidungen,
auch nicht per Rep-System

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