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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181901098 Beitrag begonnen von schweitzer am 15.06.2007 um 11:51:37 |
Titel: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von schweitzer am 15.06.2007 um 11:51:37
Liebes Forum,
möglicherweise habt Ihr von mir eine so blöde Frage, wie die , die hier jetzt gleich folgen wird, nicht erwartet. Ich bin selber ein bisserl erschrocken, dass ich sie letztlich nicht beantworten kann ... - aber in der Quintessenz bleibt mir da nun nichts anderes übrig als mich zu trauen: Schon unter den FAQ hier findet man folgendes: Zitat:
Die scheinbar alltägliche und einfache Frage lautet nun - für wen muss bei der aufgezeigten Konstellation nachgewiesen werden, dass der LU gesichert ist, - nur für den Antragsteller (den ausländischen Partner) - für den ausländischen Partner und den deutschen Ehegatten - für die ganze Familie, einschließlich vorhandener Kinder ? Oder anders - Wäre es ausreichend, wenn durch den Antragsteller selbst oder (auch das wärer ja noch mal eine andere Konstallation) im Familienkontext selbst soviel Einkommen erzielt würde, dass damit belegt werden könnte, dass der LU des Antragstellers ohne Bezug von einschlägigen Sozialleistungen gesichert wäre.? Hieße z.B. ALG-II-Bezug für den deutschen Partner und eventuell vorhandene Kinder wäre unschädlich für die NE-Erteilung. Mag sein, dass ich da wirklich ein Brett vorm Kopf habe und dass die Lösung ganz einfach ist - aber ich habe bisher in keinem Kommentar oder sonstwo eine differenzierte und wirklich völlig klare Antwort herauslesen können. Ich interpretiere die Aussagen immer so, dass es ja letztlich um die NE für den Antragsteller geht und damit auch (nur) für ihn, die ensprechenden Bedingungen erfüllt sein müssen. Natürlich steht hinter dem ganzen ein konkreter Fall, für den die ABH offenbar behauptet, der LU für die ganze Familie (es sind aber Kinder vorhanden, so dass das ein besonders schwieriges Unterfangen ist) müsste gesichert sein, damit eine NE erteilt werden könne. Wenn das so ist, woraus ergibt sich das konkret??? =schweitzer= |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von DonCamillo am 15.06.2007 um 11:54:59 schweitzer schrieb am 15.06.2007 um 11:51:37:
Wenn Du nur den § 28 Abs. 2 AufenthG betrachtest stimmt das, aber es gibt noch den §27 Abs. 3 AufenthG, der noch den Ausweisungstatbestand aus § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Danach läge ein Ausweisungsgrund vor ! DC |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von inge am 15.06.2007 um 12:05:24
Nds. VV:
Zitat:
IMHO: Wenn der deutsche Partner ALG2 erhält, kann der ausländische Partner offensichtlich seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Würde er seiner Unterhaltspflicht nachkommen hätte er dann wiederum selber wohl so wenig, dass ALG2 möglich wäre. Außerdem wäre es ja irgendwie "unfair", wenn man zwar das Einkommen des Deutschen heranziehen kann, um das FamEinkommen zu erhöhen (und damit den eigenen LU zu sichern), aber im Umkehrschluss eine Berücksichtigung von Bedürftigkeit des Deutschen unbeachtlich wäre. Nachtrag: 55.2.6 ;) (7 ist ja nur ein "Spezialfall" von 6) |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von schweitzer am 15.06.2007 um 12:08:48 Zitat:
Ja, den gibt es - allerdings irritiert mich dabei Folgendes: 1. - je größer die familie, desto härter die Bedingungen für die NE-Erteilung zu erfüllen :-/ 2. - der 27 (3) Satz 1 AufenthG, um den es hier geht, ist als solcher eine Ermessensvorschrift- die sich zunächst mal allgemein auf Familiennachzug (also auch ausl.-ausl. Ehen) bezieht. Aus dieser Emessensvorschrift für u.a. ausl.-ausl. Ehen machen nun die VAH-BMI eine Muss-Vorschrift für deutsch-ausländische Ehen: Zitat:
Geht das noch mit rechten Dingen zu? Zitat:
Hier, DC, meintest Du mit Blick auf den hiesigen Kontext sicher eher Nr. 6, oder? =schweitzer= |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von inge am 15.06.2007 um 12:11:18 Zitat:
Logik: AE KANN versagt werden => NE IST zu versagen ? |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von schweitzer am 15.06.2007 um 12:17:12 Zitat:
Ist hier, da dt.-ausl., nicht logisch weil hier gilt: AE kann nicht versagt werden, weil Rechtsanspruch. Und außerdem: Der Wortlaut des Gesetzes bezogen auf 27 (3) meint eindeutig ERMESSEN. Was sind die VAH-BMI, dass die einen eindeutigen Gesetzeswortlaut einfach abändern? =schweitzer= |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von inge am 15.06.2007 um 12:24:08 Zitat:
Definier mal "eindeutig" In 27.3 steht "Erteilung einer AE". Gilt das EINDEUTIG auch für die Erteilung einer NE? Gälte ERTEILUNG auch bei VERLÄNGERUNG? IMHO nicht so WIRKLICH eindeutig. Der Ausländer hat einen gesicherten Aufenthalt (AE und schon eigenständiges Aufenthaltsrecht). Eine "NE" ist dann (IMHO) ein goodie an das auch höhere Anforderungen gestellt werden können. Ist doch ein alter Hut, dass die NE schwieriger zu bekommen ist eine Anspruchseinbürgerung. Was grundsätzlich zwar Blödsinn ist, aber offensichtlich sieht der Gesetzgeber da nicht wirklich Regulierungsbedarf. |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von trixie am 15.06.2007 um 12:56:26 schweitzer schrieb am 15.06.2007 um 12:08:48:
Wenn hier, so wie in Satz Nr. 6, gemeint ist, dann dürften ALG II Leitungen nicht betroffen sein, da hier ausdrücklich von Sozialhilfe die Rede ist. trixie |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von Bosnier am 16.06.2007 um 13:46:43 trixie schrieb am 15.06.2007 um 12:56:26:
ABH sieht und handelt so: ALG II = Sozialhilfe, Punkt. Man kann gegen klagen bringt es aber nichts, weil man muss bis zum Bundesverfassungsgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht gehen um es eindeutig zu klären, jedoch die betroffenen haben nicht ausreichend Mitteln und somit werden wir wohl nie erfahren ob ABH die Gesetze missbraucht bzw, willkührlich handelt oder nicht. @schweitzer, für ALLE, ganze Famillie ;), war bei mir jedenfalls so. |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von Zeppelin am 16.06.2007 um 14:28:57
So paradox es sein mag, aber so ist es: Ein ausländischer Ehepartner kann sich weder einbürgern lassen noch erhält er / sie eine NE solgange die gesamte Familie ihren LU nicht vollständig selbst bestreiten kann.
Ein Fall aus meinem Umfeld: Eine dt. Frau arbeitet freischaffend, kann dadurch aber nicht vollstädig ihren LU abdecken. Sie ist mit einem Ausländer verheiratet der den größten Teil der Differenz zwischen ihrem Bedarf und ihrem Einkommen aus seinem Arbeitseinkommen bestreitet. Dennoch braucht die Frau monatlich noch Unterstützung in Höhe von ca. 50,- € aus dem ALG II. Somit fallen Einbürgerung oder nur NE für den Ausländer flach. Hätten die beiden nicht geheiratet, wäre er längst eingebürgert oder hätte eine NE und seine Frau (wohlgemerkt Deutsche), läge dem Staat wesentlich mehr auf der Tasche. Z. |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von maki am 16.06.2007 um 15:24:17 Zeppelin schrieb am 16.06.2007 um 14:28:57:
Das stimmt so nicht ganz ;) Aus den VAH des BMI zum StAG: Zitat:
Das nenn ich paradox, Staatsbürgerschaft ja, NE nein.. ;) Gruß, maki |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von Zeppelin am 16.06.2007 um 15:47:31 maki schrieb am 16.06.2007 um 15:24:17:
Hast recht. Aber der springende Punkt ist Zitat:
Ich habe unterlassen zu erwähnen, das in dem beschiebenen Fall diese Altergrenze bereits überschritten war. |
Titel: Re: dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? Beitrag von Muleta am 17.06.2007 um 14:42:51 Zeppelin schrieb am 16.06.2007 um 15:47:31:
was hat denn das mit der Altersgrenze zu tun? Für die Einbürgerung ist die Sicherung des Lebensunterhalts für die ganze Familie jedenfalls nicht zwingende Voraussetzung. Ggf. ist nicht einmal die LU-Sicherung für den Einbürgerungswilligen selbst notwendig. Die Hürden sind hier relativ niedrig. Muleta |
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