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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland
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Beitrag begonnen von angelika am 10.06.2007 um 10:11:39

Titel: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland
Beitrag von angelika am 10.06.2007 um 10:11:39
Hallo,

ich bin Deutsche, mein Mann ist Drittstaatler mit Niederlassungserlaubnis. Jetzt wollen wir zu seinen Eltern ziehen, weil es meiner Schwiegermutter gesundheitlich schlecht geht, und wir wollen sie pflegen. Mein Mann hat dort auch schon eine Stelle gefunden *freu*.  Jetzt wurde mir auf der Auslaenderbehoerde gesagt, dass seine Niederlassungserlaubnis nach 6 Monaten erloeschen wuerde. Ich dachte aber, dass es fuer Deutsch-verheiratete da eine Sonderregelung gibt. Wir haben hier unser Haus und wollen es auch nicht aufgeben. Der Umzug zu meinen Schwiegereltern ist zeitlich auf die Pflege meiner Schwiegermutter begrenzt.
Koennt ihr mir bitte genau sagen, wie die Rechtslage aussieht, damit ich naechstes Mal nicht so uninformiert bei der Auslaenderbehoerde vorspreche.

Vielen Dank,
Angelika

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland
Beitrag von maki am 10.06.2007 um 11:02:17
Hallo angelika,

es geht um folgenden §:

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

..

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

..

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Das Problem an dieser Sonderregelung ist, dass sie in den meisten Bundesländern nur für Rentner angewendet wird (NRW ist die einzige Ausnahme  davon die ich kenne).
Der Gesetzestext sagt zwar nichts darüber aus, allerdings steht es in den VWV (als Überschrift).

Gruß,

maki

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland
Beitrag von angelika am 11.06.2007 um 17:49:53
Hallo,

nur ein kurzes Update: ich habe tatsaechlich die Bescheinigung von der ABH bekommen, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloescht aufgrund von § 51. Ach ja, und ich wohne derzeit noch in BW.

Liebe Gruesse,
Angelika

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland
Beitrag von fryderyk am 11.06.2007 um 18:07:37

maki schrieb am 10.06.2007 um 11:02:17:
Das Problem an dieser Sonderregelung ist, dass sie in den meisten Bundesländern nur für Rentner angewendet wird (NRW ist die einzige Ausnahme  davon die ich kenne).
Der Gesetzestext sagt zwar nichts darüber aus, allerdings steht es in den VWV (als Überschrift).  


Wieso soll §51 AufenthG eine Sonderregelung sein ?

Ich verstehe, daß dies ein Gesetz ist.
Und das gilt in allen Bundesstaaten.
Und kann nicht durch ein VWV ausgehebelt werden.

Oder was habe ich mißverstanden ?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland
Beitrag von Mick am 11.06.2007 um 18:15:39

maki schrieb am 10.06.2007 um 11:02:17:
Das Problem an dieser Sonderregelung ist, dass sie in den meisten Bundesländern nur für Rentner angewendet wird (NRW ist die einzige Ausnahmedavon die ich kenne).

Hi,
das "Rentnerproblem" besteht aber nur bei Satz 1 des
§ 51 Abs. 2 AufenthG.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland
Beitrag von inge am 11.06.2007 um 18:23:29

Zitat:
Oder was habe ich mißverstanden ?

Jein ;)

Die Regelung galt früher eigentlich nur für "Rentner". Ist dann textmäßig etwas geändert worden und passt jetzt auch auf andere.

Grundproblem ist aber das teilweise starre Festhalten an den VAH BMI, die halt immer noch nicht komplett von AuslG auf AufenthG umgestellt wurden, bzw. aktuelle richterliche Entscheidungen etc nicht berücksichtigen.
Da empfehlen sich die VV Nds. Zwar auch nur vorläufig, aber immerhin ;)

zB:

Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten
sowie Ehegatten Deutscher

51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt
der Ausreise erfüllt sein. Den Nachweis, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3)
gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2). Bei Ehegatten
Deutscher ist die Sicherung des Lebensunterhalts nicht gefordert.
Die in
§ 51 Abs. 2 Satz 2 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung (s. Anlage 5)
kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden.

Wichtig ist:
Die Bescheinigung bescheinigt NUR die Rechtslage (um zB Probleme bei der Einreise zu vermeiden). Ob mit oder ohne Besch -> Gesetzliche Regelung des Nichterlöschens GILT!
(ggfs klagen ...)

Vergleich VAH BMI:

Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten
51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2). Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).

Da sind's dann auf einmal nur Rentner und deren Ehegatten ...

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland
Beitrag von maki am 11.06.2007 um 18:27:48

angelika schrieb am 11.06.2007 um 17:49:53:
Hallo,

nur ein kurzes Update: ich habe tatsaechlich die Bescheinigung von der ABH bekommen, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloescht aufgrund von § 51. Ach ja, und ich wohne derzeit noch in BW.  

Glückwunsch Angelika! :)


Hi fryderyk,

fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:
Wieso soll §51 AufenthG eine Sonderregelung sein ?  

Es hat keiner behauptet, das §51 eine Sonderregelung ist, sondern § 51 2.


fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:
Ich verstehe, daß dies ein Gesetz ist.  

Ja.


fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:
Und das gilt in allen Bundesstaaten.  

Auch richtig, allerdings unterscheidet sich die Auslegung, das liegt am Förderalismus ;)


fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:
Und kann nicht durch ein VWV ausgehebelt werden.  

Muss es auch gar nicht, es reicht das die VWV genauer defnieren, wie das Gesetz zu verstehen ist.


fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:
Oder was habe ich mißverstanden ?

Du hast wahrscheinlich denselben Fehler gemacht, den viele (ich natürlich auch) gemacht haben, nämlich dem Wortlaut geglaubt ;)

Wurde alles hier schon mal breitgetreten: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1175780008

Ich erlaube mir, Mick und Ronny zu zitieren:

Mick schrieb am 11.04.2007 um 11:10:39:
Hi,
ich sehe das sehr differenziert, da m.E. die Überschrift
in den verschiedenen VAH's dem Gesetzestext wider-
spricht. Allerdings muss auch gesagt werden, dass diese
Interpretation in den VAH's mit dem ursprünglichen Ge-
danken des § 44 I a AuslG übereinstimmt. Und nach dem
Begründungstext zum AufenthG 2002 (welches gekippt
wurde), soll der § 51 II eine Übernahme der Regelungen
des § 44 I a AuslG darstellen.
M.E. kommen die ABH'en an den Überschriften nicht vor-
bei. Rechtsprechung wäre abzuwarten, oder aber auch
eine Weisung durch das Innenministerium einzuholen.  



ronny schrieb am 12.04.2007 um 09:44:29:

Zitat:
Zitat von inge am 12.04.2007 um 09:22:15:
ICH meine, dass sich der "neue" 51.2 ausdrücklich auch auf nicht-Rentner bezieht.



Hallo Inge,

könnte man wenn man nur den Gesetzestext liest, auch so sehen Zwinkernd

Auch den Vorbehalt (Gesetz hat Vorrang vor VAH) teile ich Zwinkernd

Aber....

Nachdem ich (was ein Gericht bei einer unklaren Auslegungslage auch machen müßte) die amtliche Begründung (BT Drucksache 15/ 420, Seite 89) zum § 51 AufenthG gelesen habe, bin ich mir nicht mehr vollkommen sicher ob Deine (und zugegeben auch meine bisherige) Sicht vollkommen stimmt.

Zitat:

Zitat:
Der § 51 Abs. 2 AufenthG fasst die gegenwärtigen Regelungen (§ 44 Abs. 1a und 1b AuslG) zusammen.


Die da lauteten:

Zitat:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen

...

(1a)* Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.
Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(1b)* Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.


Daraus könnte man auch die gesetzgeberische Absicht ableiten, diese Regelungen nur auf Rentner und Ehegatten anzuwenden.



Grüße
Ronny Zwinkernd  

Tatsache ist, dass es interpretationsfähig ist, leider  >:(

Die einen machen das so, die anderen (Mehrheit) wenden ihn nur auf Rentner an...  :P

Du kannst mir glauben, dass ich der letzte wäre der sich beschweren würde, wenn diese Regelung nicht nur auf Rentner angewendet wird, sondern auf alle Ausländer, die hier schon so lange Leben.

Aber solange es keine Rechtssicherheit gibt, gibt es eben diese "interpretatorische Freiheit".

Gruß,

maki

Ps: Sorry wegen des langen Beitrags..

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland
Beitrag von maki am 11.06.2007 um 18:30:33

Mick schrieb am 11.06.2007 um 18:15:39:
Hi,
das "Rentnerproblem" besteht aber nur bei Satz 1 des
§ 51 Abs. 2 AufenthG.

Danke Mick, dann  wäre es auf jedenfall bei Ehegatten Deutscher anzuwenden, in jedem Bundesland.

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