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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181463099 Beitrag begonnen von angelika am 10.06.2007 um 10:11:39 |
Titel: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland Beitrag von angelika am 10.06.2007 um 10:11:39
Hallo,
ich bin Deutsche, mein Mann ist Drittstaatler mit Niederlassungserlaubnis. Jetzt wollen wir zu seinen Eltern ziehen, weil es meiner Schwiegermutter gesundheitlich schlecht geht, und wir wollen sie pflegen. Mein Mann hat dort auch schon eine Stelle gefunden *freu*. Jetzt wurde mir auf der Auslaenderbehoerde gesagt, dass seine Niederlassungserlaubnis nach 6 Monaten erloeschen wuerde. Ich dachte aber, dass es fuer Deutsch-verheiratete da eine Sonderregelung gibt. Wir haben hier unser Haus und wollen es auch nicht aufgeben. Der Umzug zu meinen Schwiegereltern ist zeitlich auf die Pflege meiner Schwiegermutter begrenzt. Koennt ihr mir bitte genau sagen, wie die Rechtslage aussieht, damit ich naechstes Mal nicht so uninformiert bei der Auslaenderbehoerde vorspreche. Vielen Dank, Angelika |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland Beitrag von maki am 10.06.2007 um 11:02:17
Hallo angelika,
es geht um folgenden §: Zitat:
Das Problem an dieser Sonderregelung ist, dass sie in den meisten Bundesländern nur für Rentner angewendet wird (NRW ist die einzige Ausnahme davon die ich kenne). Der Gesetzestext sagt zwar nichts darüber aus, allerdings steht es in den VWV (als Überschrift). Gruß, maki |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland Beitrag von angelika am 11.06.2007 um 17:49:53
Hallo,
nur ein kurzes Update: ich habe tatsaechlich die Bescheinigung von der ABH bekommen, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloescht aufgrund von § 51. Ach ja, und ich wohne derzeit noch in BW. Liebe Gruesse, Angelika |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland Beitrag von fryderyk am 11.06.2007 um 18:07:37 maki schrieb am 10.06.2007 um 11:02:17:
Wieso soll §51 AufenthG eine Sonderregelung sein ? Ich verstehe, daß dies ein Gesetz ist. Und das gilt in allen Bundesstaaten. Und kann nicht durch ein VWV ausgehebelt werden. Oder was habe ich mißverstanden ? |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland Beitrag von Mick am 11.06.2007 um 18:15:39 maki schrieb am 10.06.2007 um 11:02:17:
Hi, das "Rentnerproblem" besteht aber nur bei Satz 1 des § 51 Abs. 2 AufenthG. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland Beitrag von inge am 11.06.2007 um 18:23:29 Zitat:
Jein ;) Die Regelung galt früher eigentlich nur für "Rentner". Ist dann textmäßig etwas geändert worden und passt jetzt auch auf andere. Grundproblem ist aber das teilweise starre Festhalten an den VAH BMI, die halt immer noch nicht komplett von AuslG auf AufenthG umgestellt wurden, bzw. aktuelle richterliche Entscheidungen etc nicht berücksichtigen. Da empfehlen sich die VV Nds. Zwar auch nur vorläufig, aber immerhin ;) zB: Zitat:
Wichtig ist: Die Bescheinigung bescheinigt NUR die Rechtslage (um zB Probleme bei der Einreise zu vermeiden). Ob mit oder ohne Besch -> Gesetzliche Regelung des Nichterlöschens GILT! (ggfs klagen ...) Vergleich VAH BMI: Zitat:
Da sind's dann auf einmal nur Rentner und deren Ehegatten ... |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland Beitrag von maki am 11.06.2007 um 18:27:48 angelika schrieb am 11.06.2007 um 17:49:53:
Glückwunsch Angelika! :) Hi fryderyk, fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:
Es hat keiner behauptet, das §51 eine Sonderregelung ist, sondern § 51 2. fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:
Ja. fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:
Auch richtig, allerdings unterscheidet sich die Auslegung, das liegt am Förderalismus ;) fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:
Muss es auch gar nicht, es reicht das die VWV genauer defnieren, wie das Gesetz zu verstehen ist. fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:
Du hast wahrscheinlich denselben Fehler gemacht, den viele (ich natürlich auch) gemacht haben, nämlich dem Wortlaut geglaubt ;) Wurde alles hier schon mal breitgetreten: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1175780008 Ich erlaube mir, Mick und Ronny zu zitieren: Mick schrieb am 11.04.2007 um 11:10:39:
ronny schrieb am 12.04.2007 um 09:44:29:
Tatsache ist, dass es interpretationsfähig ist, leider >:( Die einen machen das so, die anderen (Mehrheit) wenden ihn nur auf Rentner an... :P Du kannst mir glauben, dass ich der letzte wäre der sich beschweren würde, wenn diese Regelung nicht nur auf Rentner angewendet wird, sondern auf alle Ausländer, die hier schon so lange Leben. Aber solange es keine Rechtssicherheit gibt, gibt es eben diese "interpretatorische Freiheit". Gruß, maki Ps: Sorry wegen des langen Beitrags.. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Umzug ins Ausland Beitrag von maki am 11.06.2007 um 18:30:33 Mick schrieb am 11.06.2007 um 18:15:39:
Danke Mick, dann wäre es auf jedenfall bei Ehegatten Deutscher anzuwenden, in jedem Bundesland. |
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