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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Verlängerung der Aufenhaltsgenehmigung
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Beitrag begonnen von Manuela am 31.05.2007 um 20:34:58

Titel: Verlängerung der Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von Manuela am 31.05.2007 um 20:34:58
Hallo zusammen,
ich habe jetzt mehrfach im Forum gelesen, dass bei
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnis
für ausländische Ehepartner von Deutschen keine
Einkommensnachweise von der ABH gefordert werden 'dürfen'
Unsere macht das aber. Das war auch bei Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis kein Problem, da ich zu diesem
Zeitpunkt gearbeitet habe.
Jetzt läuft die Aufenthaltserlaubnis am 13.6. ab und für
die Verlängerung muss ich wieder mein Einkommen nachweisen.
Das kann ich momentan nicht, da ich auf Grund von Elternzeit
nicht arbeite und erst per 2.7. in Teilzeit anfange.
Den Vetrag habe ich aber noch nicht und wir wollen am 12.6.
nach Marokko (Heimatland meines Mannes).
Jetzt will uns die ABH nur eine Bescheinigung ausstellen und
die Verlängerung erst geben wenn ich die Verdienstbescheinigung
vorlege.
Mein Mann ist sich aber sicher, dass er mit dieser Bescheinigung
nicht aus Marokko ausreisen darf, sondern nur mit einer
offiziellen Aufenthaltserlaubnis in seinem Pass.
Was tun ?

Danke und Gruss
Manuela

Titel: Re: Verlängerung der Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von schweitzer am 31.05.2007 um 21:03:01
Hallo Manuela,

liegt da kein Missverständnis vor? -

Wenn nicht, und kein anderes Verlängerungshindernis besteht, wäre das Verhalten der ABH IMHO rechtswidrig.

Der Erteilung und Verlängerung einer AE nach § 28 AufenthG, und um eine solche handelt es sich ja wohl, steht nicht gesicherter Lebensunterhalt nicht entgegen - solange die Ehe rechtmäßig als familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland besteht und gelebt wird, gibt es, laut geltendem Recht, einen Rechtsanspruch auf diese AE.

Etwas anderes wäre es, wenn Ihr schon drei Jahre in Deutschland verheiratet seid und Dein Mann jetzt die NE haben möchte - das wäre wohl gegenwärtig nicht möglich, da dazu das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts besteht.


=schweitzer=

Titel: Re: Verlängerung der Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von Manuela am 31.05.2007 um 23:12:07
Hallo Schweitzer,

vielen Dank für die Antwort.
Missverständnis ? Nein ! Er hat wortwörtlich gesagt
meine Verdienstbescheinigung wäre die Grundlage für die
Verlängerung.

Aber was mach ich, wenn er uns die Verlängerung trotzdem
nicht gibt ?
Dann können wir den Urlaub wohl vergessen, denn die Gefahr
geh ich nicht ein, dass mein Mann womöglich dableiben muss.

Gruss
Manuela

Titel: Re: Verlängerung der Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von Mick am 31.05.2007 um 23:23:05
Hi,
wenn nicht verlängert würde, müsste er eine Fiktions-
bescheinigung nach § 81 Abs. 4, 5 AufenthG bekommen.
Damit könnte er auch wieder nach D. einreisen. Bei einem
Direktflug oder Landreisen über Schengengebiet (Fra, Esp)
sehe ich da kein Problem. Oder denkst Du, dass die marokk.
Behörden Schwierigkeiten machen würden?

Titel: Re: Verlängerung der Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von Manuela am 31.05.2007 um 23:44:46
Hallo Mick,

ja genau das ist der Punkt, die marokkanischen
Behörden lassen ihn nicht mehr raus, da sie mit der
Fiktionsbescheinigung nichts anfangen können.
Für die gilt nur eine Aufenthaltsgenehmigung im Pass.

Gruss
Manuela

Titel: Re: Verlängerung der Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von Rolsoft am 01.06.2007 um 00:38:00
Hallo Manuela,

dann drucke dir doch den § 28 AufenthG

Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,
 
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
 
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

aus und weise den SB dezent auf die Rechtslage hin, wenn der sich querstellen sollte gehst du zu seinem Vorgesetzten. Schweitzer hat schon recht (IMHO)  ;).

VG
Rolsoft

Titel: Re: Verlängerung der Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von schweitzer am 01.06.2007 um 07:44:25
Guten Morgen,

ich sage es noch einmal deutlich, die ABH verhält sich rechtswidrig - es sei denn die Fiktionsbescheinigung wurde nur ausgestellt, weil derzeit etwa  wegen zu hohem Arbeitsaufkommen die AE nicht unmittelbar verlängert werden kann - allerdings sehe ich in Eurem Fall nicht, was daran besonders lange dauern sollte.

Wenn das mit den marokkanischen Behörden so stimmt, dann solltet Ihr die ABH noch einmal in freundlichen aber deutlichen Worten auf die Rechtslage hinweisen und auch auf die Folgen, wenn jetzt ohne ersichtlichen Grund lediglich eine Fiktionsbescheinigung erteilt würde. (ggf. an den Vorgesetzten wenden, wenn das nichts hilft könnte man durchaus auch mal probieren, die entsprechende Fachabteilung des Innenministeriums zu kontaktieren - möglicherweise über den Ausländerbeauftragten Eurer Stadt/Region oder eine seriöse Migrationsberatungsstelle- bitte bei allem Frust alles auch höflich tun!)

Sollte das alles nichts nutzen, bliebe nur der Rechtsweg - Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen (vorher schriftlichen Bescheid verlangen), allerdings kann sich das dann hinziehen und Eure geplante Reise würde wohl dennoch platzen. Hinsichtlich der Möglichkeit der Sinnhaftigkeit der Beantragung der Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs solltet Ihr Euch ggf. dann juristisch bearten lassen. Die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wäre IMHO dann erst bei der nächsten Stufe (Klage) möglich, aber dazu bedürfte es dann insbesondere fundierter juristischer Hilfe.

Das kann und darf hier im Rahmen des Forums nicht geleistet werden.

Ich hoffe für Euch, dass es soweit nicht kommen muss, weil die Rechtslage, wie hier schon mehrfach gesagt, eigentlich sehr eindeutig ist.

Ich drücke Euch sehr die Daumen  -

=schweitzer=

Titel: Re: Verlängerung der Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von Manuela am 02.06.2007 um 11:09:36
na, geht doch.
waren gestern nochmal bei der ABH und der Mitarbeiter
zeigte sich kooperativer als sonst.
haben ihm das problem geschildert und haben doch tatsächlich
die aufenthaltsgenehmigung bekommen.
für ein jahr und wenn wir dann den verdienstnachweis
vorlegen bekommen wir wahrscheinlich eine für 3 jahre.
hat mir dann bestätigt, dass der verdienstnachweis nur
gebraucht wird um zu entscheiden für wie lange die
aufenthaltsgenehmigung erteilt wird.
wenn er will scheint er doch zu wissen, wie es geht.
vielen dank nochmal für eure hilfe, besonders an schweitzer.

gruss
manuela

Titel: Re: Verlängerung der Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von maki am 02.06.2007 um 11:40:27
Na also, dann war das wirklich nur ein Mistverständniss ;)

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