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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Unterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1179821370 Beitrag begonnen von Salzi am 22.05.2007 um 10:09:29 |
Titel: Unterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft? Beitrag von Salzi am 22.05.2007 um 10:09:29
Hallo,
ich hab mal wieder eine Frage, oder besser mehrere. Folgender Sachverhalt: Sie ist Ausländerin und im Besitz einer auf 3 Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis, da mit einem Deutschen verheiratet. Die Ehe besteht nun seit nahezu 2 Jahren und sie möchte eigentlich am liebsten aus der ehelichen Wohnung ausziehen, da das Zusammenleben mit dem Ehemann nicht mehr funktioniert. Soweit ich § 31 AufenthaltsG richtig verstehe, könnte sie nach 2 Jahren also ausziehen und würde dennoch ihren Aufenthaltstitel nach Ablauf verlängert bekommen: Zitat:
Wie verhält es sich aber nun, wenn die Ausländerbehörde erfährt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft während der abgelaufenen 2 Jahre nicht kontinuierlich und ohne Unterbrechung bestanden hat? Sie ist nämlich mehrfach bereits für eine Zeitlang weggelaufen, mal für 4 Wochen, einmal sogar für fast 6 Monate! Nach diesen Unterbrechungen ist die eheliche Lebensgemeinschaft jedoch fortgesetzt worden. Können ihr daraus Probleme erwachsen? Falls die zuständige Ausländerbehörde dies erfährt? Wenn ja, welche? Und wenn sie nun, nach 2 Jahren, die eheliche Lebensgemeinschaft "offiziell" beendet, erhält sie dann nach § 31 AufhG eine Verlängerung ihrer AE? Und wie ist in diesem Zusammenhang eigentlich Abs. 3 von § 31 AufhG zu verstehen? Zitat:
Und eine zweite Frage wäre da auch noch: Gilt die eheliche Lebensgemeinschaft auch dann als fortbestehend, wenn der deutsche Ehemann als Student am Studienort wohnt (dort aber wohl nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist), die ausländische Ehefrau weiter (in einer anderen Stadt) in der Ehewohnung lebt und der studierende Ehemann jedes Wochenende heimkommt? Besten Dank schonmal für Eure Hilfe! |
Titel: Re: Unterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft? Beitrag von inge am 22.05.2007 um 10:25:53 Zitat:
Grenzwertig. Lt. FamRecht kann der Beginn des Trennungsjahres auch auf den ersten Zeitpunkt einer Trennung gelegt werden, wenn die Ehepartner danach nochmal versuchen, wieder zusammenzukommen (AFAIK). Dürfte dann eine Einzelfall-Entscheidung sein. Nachtrag: http://www.palm-bonn.de/unterbrechung.htm Da der Ehemann ja wohl zumindest Trennungsunterhalt zahlen muss, wird er ggfs der ABH einen früheren Trennungszeitpunkt mitteilen. Aus der Tatsache, dass die Ehefrau kurz nach dem theor. Erreichen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts selbst die Trennung herbeiführt, könnte die ABH dann den Schluss ziehen, dass die Aussagen des Ehemanns glaubthaft sind. Grenzwertig halt. Bei 31.3 beachten, dass "5 Jahre Aufenthaltserlaubnis" natürlich trotzdem erfüllt sein müssen. Zitat:
Kein gemeinsamer Wohnsitz kann ein INDIZ für das Nichtfortbestehen sein. Das hängt dann aber vom Einzelfall ab. Zitat:
Und wie lange davon im Bundesgebiet? |
Titel: Re: Unterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft? Beitrag von maki am 22.05.2007 um 10:28:24
Haben die beiden denn nicht Unterschrieben das sie jede Veränderung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der ABH melden ?
Ansonsten riecht das sehr nach "Heirat für AE", muss ja nicht so sein, aber dass wäre mein erster Gedanke. |
Titel: Danke schonmal... Beitrag von Salzi am 22.05.2007 um 17:12:05 Zitat:
Eben drum!!! Deshalb frag ich hier ja schließlich! ::) Nimmt man die Entscheidungen der Familiengerichte (aus Deinem Link) zum eigentlich ja umgekehrten Fall der Unterbrechung der Trennungszeit als Maßstab, dann dürfte man nicht zu dem Schluss kommen, dass hier eine Trennung vorliegt, zumal es ja nicht nur zu einem Versöhnungsversuch sondern zu einer wirklichen Versöhnung kam, da nach der 6monatigen Trennung bis jetzt wieder 6 Monate ehelichen Zusammenlebens folgten. Beide Seiten gingen übrigens auch nicht von einer dauerhaften Trennung aus, sondern lediglich von einer vorübergehenden, um nach einem heftigen Streit Abstand zu gewinnen. Die Frage ist aber, legt die ABH bei ihrer Bewertung auch diese familienrechtlichen Maßstäbe zugrunde? Denn familienrechtlich kommt eine Berücksichtigung der vor dem erneuten Zusammenleben abgelaufenen Trennungszeit für das Trennungsjahr hier meines Erachtens wie gesagt nicht in Betracht. Die Ehe besteht übrigens seit mehr als 2 Jahren, ich hatte eigentlich "nahezu exakt..." schreiben wollen... Zitat:
Abgesehen von 2 längeren, aber gemeinsamen Urlaubsaufenthalten in ihrer Heimat die gesamte Zeit im Bundesgebiet. Zitat:
Das kann gut sein, weiß ich aber nicht im Detail. Aber mal ehrlich: Und wenn schon!? Würdest Du etwa eine solche Veränderung melden, wenn Du Dich damit der Gefahr aussetzt, dass Dein Aufenthaltstitel verkürzt wird? ;) Zitat:
Ja, das mag jetzt tatsächlich den Anschein haben. Und bedenkt man den derzeitigen Zustand dieser Ehe mag das Festhalten an dieser mittlerweile sogar vorrangig die Sicherung der AE zum Ziel haben. Aber ursprünglich war es sicher keine Scheinehe, auch nicht vielleicht nur aus ihrer Sicht, sondern tatsächlich eine Liebesheirat. Ändert sich der Anschein, wenn ich hinzufüge, dass das Weglaufen und die Trennung für mehrere Monate jeweils ausgelöst wurde von Streitsituationen, in denen der deutsche Ehemann handgreiflich und gewalttätig wurde? |
Titel: Re: Unterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft? Beitrag von inge am 22.05.2007 um 17:23:34
Grenzwertig = Hier im Forum nicht abschließend zuklären. Da spricht zuerst die ABH und wenn einem das Ergebnis nicht gefällt, dann ggfs ein Richter.
Ob man die Trennung nicht melden "möchte" um die AE nicht zu verlieren ist relativ wurscht. Man hätte es halt nur tun müssen. Ob und wie die ABH das bei Kenntniserlangung berücksichtigt, entzieht sich dann jedenfalls meiner Kenntnis. Ich könnte mal vermuten, dass die ABH bei Kenntnis sagt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft (nicht die Ehe!) bei der Trennung unterbrochen wurde und die 2 Jahre demzufolge mit dem Wiedereinzug erneut gestartet sind. Der Wortlaut des 31 gibt das mE her: Zitat:
eheliche LG -> war ja nicht zum Zeitpunkt der Trennung seit -> als reicht es dann auch nicht, nur die Trennungszeit nochmal "dranzuhängen" um auf eine Summe von 2 Jahren zu kommen. Zitat:
Eben das ist nicht statthaft. |
Titel: Re: Danke schonmal... Beitrag von Mikael321 am 22.05.2007 um 17:30:43 Salzi schrieb am 22.05.2007 um 17:12:05:
Ich habe aber selbst noch eine Frage dazu. Im neuen Gesetz, ist ja wohl der Zeitpunkt für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auf 4 Jahre gesetzt worden. Wie wir denn dann vorgegangen ? Wenn Trennung heute zb. 2 Jahre, und bei Trennung im zb. Oktober (Gesetz in Kraft ) dann 4 Jahre Ehe für eigene AE nötig ? Michael |
Titel: Re: Unterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft? Beitrag von maki am 22.05.2007 um 17:31:25 Salzi schrieb am 22.05.2007 um 17:12:05:
Unter Umständen wäre das ein Grund für einen Ausnahmefall, in dem ein eigentändiges Aufenthaltsrecht schon vor Ablauf der 2 Jahre ehel. Lebensg. erworben werden könnte. Selbstverständlich muss das Belegt werden, z.B. durch ärzliche Atteste über Verletzungen, Anzeigen wegen Körperverletung bei der Polizei, Nachweise das sie in einem Frauenhaus unterschlupf genommen hat, etc. pp. Salzi schrieb am 22.05.2007 um 17:12:05:
Ob ich das Nachfühlen kann oder nicht (ich kann) ist hier unwichtig, da es um die rechtliche Sachlage geht ;) Wahrscheinlich werden beide von der ABH darauf angesprochen, es ist üblich so eine Erklärung unterschreiben zu lassen, dass macht man nicht ohne Grund. Gruß, maki |
Titel: Re: Unterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft? Beitrag von Salzi am 22.05.2007 um 17:37:55 inge schrieb am 22.05.2007 um 17:23:34:
Das ist doch mal eine interessante Meinung! Kann vielleicht jemand bestätigen, ob es tatsächlich so gehandhabt werden könnte? Zitat:
Schon klar! ;) |
Titel: Re: Unterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft? Beitrag von Salzi am 25.05.2007 um 14:00:22 inge schrieb am 22.05.2007 um 17:23:34:
Hm, es wäre nett, wenn sich vielleicht mal ein ABH-Mitarbeiter zu diesem Fragenkomplex äußern könnte. :) Oder erwecke ich etwa den Eindruck, nach Tipps zu suchen, wie man unlautere Absichten kaschieren könnte? :-[ :-/ |
Titel: Re: Unterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft? Beitrag von inge am 25.05.2007 um 14:05:52 Zitat:
Nun ... es stellt sich zumindest die Frage ... Zitat:
warum sie denn nicht jetzt auszieht? Insbesondere weil ... Zitat:
Ansonsten: Grenzwertig. Da hilft einem die Antwort EINES (beliebigen) ABHLers nicht wirklich weiter, sondern es sollte schon DER ABHler (nämlich der, der den SV beurteilt) sein. Außerdem wird sicherlich im Zuge der "Ermittlungen" (falls welche stattfinden) auch der Ehemann zum SV befragt. Und was der zum Thema zu sagen hat, kann man ja wohl hier nicht wissen. |
Titel: Theorie und Praxis... Beitrag von Salzi am 26.05.2007 um 11:21:31
Ich habe bewusst geschrieben "es mag so aussehen...", denn die Gefühlswelt beider Ehepartner, vor allem aber IHRE ist so komplex, verworren und wechselhaft, dass selbst ich, der diese Beziehung von Anfang an beobachtet, mir kaum ein Urteil über die wahren Motive erlauben kann. ::)
Zitat:
Da kann auch ich natürlich nur spekulieren. Damals, als SIE monantelang weggelaufen war, hat auch er die ABH nicht informiert, ist also nicht von einer endgültigen Trennung ausgegangen. Ich habe meine Zweifel, ob er das je würde wahrhaben wollen, wenn es dazu käme. Andererseits könnte er sie natürlich auch ganz schön "in die Pfanne hauen", wenn es zu Ermittlungen kommen sollte. inge schrieb am 25.05.2007 um 14:05:52:
Nun... da spielen natürlich auch noch andere als ausländerrechtliche Erwägungen eine Rolle, rein praktische... Zitat:
Tja, mir würde EINE beispielhafte Meinung schon helfen... Und die Frage, ob die 2 Jahre nun erfüllt sind, ob sie unterbrochen waren oder (nach Deiner Theorie) von neuem zurückgelegt werden müssen, ist ja nun durchaus auch eine rechtstheoretische. Für Verjährungsfristen z.B. gibt es ja Regelungen zu Unterbrechung und Hemmung (§§ 203 ff BGB)... Um SIE beraten zu können, spiele ich hier sozusagen "Was wäre wenn?". Mir ist schon klar, dass wir irgendwann das Gespräch mit der zuständigen ABH werden suchen müssen, um sie eben nicht dem Verdacht unlauterer Motive auszusetzen. |
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