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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> frühere Einbürgerung
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Beitrag begonnen von visitorComposite am 10.04.2007 um 17:54:33

Titel: frühere Einbürgerung
Beitrag von visitorComposite am 10.04.2007 um 17:54:33
Ich lebe seit sieben Jahre in Deutschland und bin am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit interessiert.
ich habe im Internet über das Thema Einbürgerung recherchiert, allerdings habe ich ein Paar offene Fragen, deshalb wende ich mich an Sie, um  diese zu klären.

was meine Person anbelangt ich bin 27 Jahre alt, ich habe  an einer deutsche Hochschule Informatik studiert( Master of science)  und zurzeit arbeite ich bei einer IT-Firma als Informatiker ich habe einen unbefristen Arbeitvertrag.

Meine Frage lautet:
Aufgrund dass ich hier in Deutschland (auf Deutsch)studiert habe,
Gibt eine Möglichkeit, die frühere Einbürgerung zu beantragen, ohne die Integrationskurs zu besuchen.

.
Danke im Voraus.


Titel: Re:  frühere Einbürgerung
Beitrag von Ralf am 10.04.2007 um 18:46:21

visitorComposite schrieb am 10.04.2007 um 17:54:33:
Aufgrund dass ich hier in Deutschland (auf Deutsch)studiert habe,
Gibt eine Möglichkeit, die frühere Einbürgerung zu beantragen, ohne die Integrationskurs zu besuchen.


Nein, nach derzeitiger Rechtslage reicht ein Studium nicht für die Verkürzung
der erforderlichen Aufenthaltsdauer von 8 Jahren:


Zitat:
§ 10 (3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

Dieser Gesetzestext lässt keinen Raum für andere Interpretationen.

Aber evtl. siehst du mal im aktuellen Gesetzentwurf nach, der womöglich
schon im Sommer in Kraft tritt:

http://www.info4alien.de/gesetze/entwuerfe/stag2007_1.htm

Danach soll Absatz 3 dann künftig so aussehen:


Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Was dann als "besondere Integrationsleistungen" anzusehen ist, bleibt
abzuwarten.




Titel: Re:  frühere Einbürgerung
Beitrag von visitorComposite am 10.04.2007 um 23:54:35
i see.

ok dann einfach abwarten. :)


Danke schön

Titel: Re:  frühere Einbürgerung
Beitrag von Ralf am 11.04.2007 um 19:22:57
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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