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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
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Beitrag begonnen von Xiaozhu am 25.03.2007 um 17:26:13

Titel: Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Xiaozhu am 25.03.2007 um 17:26:13
Hallo,

Ich bin im Jahr  1998 mit einem Studentenvisum nach D. gekommen (Mein damaliger Freund-inzwischen mein Mann  ::) - hat fuer mich gebuergt.). Mein Studium beendete ich im Jahr 2005. Im April 2005 haben wir schliesslich geheiratet. Meine Frage ist nun, ob ich nach der langen Zeit in Deutschland bereits Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung habe.

Ich haette die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung gerne schon demnaechst, da mein Mann evtl. in einem Jahr fuer mehrere Jahre ins ausser-europaeische Ausland entsandt wird. Wir befuerchten naemlich, dass ich sonst bei jeder Heimreise wieder ein Visum fuer Deutschland benoetige. Diesen Umstand wuerden wir natuerlich gerne vermeiden.

Vielen Dank schon mal fuer Eure Hilfe. ;)


Titel: Re: Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Janey am 25.03.2007 um 17:32:45
Wenn Dein Mann deutsch ist, gilt § 28 Abs.2 AufenthG, 3 Jahre AE.
Ist er nicht deutsch gilt § 9 AufenthG, 5 Jahre AE.

Die Aufenthaltsbewilligung/-erlaubnis zum Studium zählt nicht, sondern nur die AE, die Du aufgrund der Eheschließung erhalten hast.

Gruß, J.  ;)

Titel: Re: Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Xiaozhu am 25.03.2007 um 17:45:48
Hi Janey,

herzlichen Dank fuer die schnelle und klare Antwort  :D. Mein Mann ist Deutscher. Die 3 Jahre koennten wir gerade noch vor der Abreise vollbekommen.

Gleich noch eine Frage: Wie ist es eigentlich, wenn ich praktisch schon kurz nach der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung Deutschland verlasse? Verfaellt die unbefristete AG dann? Ist die unbefristete AG an sonstige Bedingungen gekoppelt?

Danke!   ;)

Titel: Re: Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Janey am 25.03.2007 um 17:49:19
§ 51 Abs.2 S.2 AufenthG

Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Also vor der Ausreise bei der ABH eine Bescheinigung ausstellen lassen, dann erlischt die NE nicht.

Titel: Re: Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Xiaozhu am 25.03.2007 um 18:04:21
Hallo Janey,

Vielen herzlichen Dank fuer die schnellen und konkreten Anworten!
Jetzt mache ich mir weniger Sorgen.


Gruss, Xiaozhu  :D

Titel: Re: Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Janey am 25.03.2007 um 18:09:16
Kleiner Nachtrag:
Rechne bei NE-Beantragung mit einer (ca.) 4-6 wöchigen Bearbeitungszeit.
Deshalb empfehle ich Dir, den Antrag auch ca. 4-6 Wochen vor Vollendung der 3 Jahre zu stellen.
Setze Dich am besten rechtzeitig mit Deiner ABH in Verbindung. Dann hast auch Du Zeit, die erforderlichen Unterlagen zusammen zu stellen.

Viel Glück, J.  ;)

Titel: Re: Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Xiaozhu am 25.03.2007 um 18:55:33
Es ist einfach unglaublich aber genial, dass du unsere Sorgen so gut kennst und uns auch noch unterstuetzt. Vielen dank!  ;D

Gruss, Xiaozhu

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