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Randthemen >> Personenstandsrecht >> § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
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Beitrag begonnen von Bobo am 13.03.2007 um 16:23:17

Titel: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von Bobo am 13.03.2007 um 16:23:17
Hallo ihr Lieben,

ich hoffe jemand kann mir und meinem nigerianischen Mann helfen. Wir sind seit 2 jahren zusammen, erwarten im Mai unser erstes Kind und haben mittlerweile zum 3!!! mal die Papiere an die Deutsche Botschaft Lagos geschickt und wurden erneut abgelehnt, als falsch bezeichnet. Mein Mann hat keine linken Dinger gedreht, wir haben uns nur geweigert den nigerianischen Vertrauensanwalt der Botschaft für seine "Dienste" ausreichend zu bezahlen. Der Standesbeamte, der schon Mitleid mit uns zu haben scheint, hat uns auf §286 ZPO hingewiesen und gesagt, daß wäre wohl unsere letzte und einzige Chance jemals zu heiraten. Kennt sich hier jemand damit aus? Wir sind für jeden Tip dankbar. Wir haben gemeinsames Sorgerecht, die Vaterschaft hat er auch schon anerkannt. Wir wollen aus Liebe heiraten und nicht aus Angst vor Abschiebung. Die Ausländerbehörde macht ihm keinerlei Probleme. Bitte, bitte helft uns.

Danke, Julie und Dan

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von inge am 13.03.2007 um 16:27:45

Zitat:
§ 286
Freie Beweiswürdigung
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

D.h. die Ukrunden können ggfs auch ohne Prüfung anerkannt werden. MW liegt das aber in der Hand des "Entscheiders" (also der dem die Urkunde vorgelegt wird)

BTW, "Kind" dürfte das ganze aber sowieso vereinfachen, da die Vaterschaftsanerkennung ja über die dt. Botschaft läuft -> er ist schon hier?

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von ronny am 13.03.2007 um 16:30:47

Zitat:
§ 286 Freie Beweiswürdigung

(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.


So das ist der Gesezestext, aber was der Standesbeamte damit will, erschließt sich mir nicht  :-/


Will er den jetzt anwenden...

will er die Sache dem Gericht vorlegen....

Meint er die Ehe würde durch Urteil geschlossen....

BTW:

Die inhaltlich Prüfung wird von den OLG gefordert, damit eine Befreiung erteilt wird .

Vielleicht fragst Du mal beim Standesamt nach was der Hinweis bedeuten soll ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von Bobo am 16.03.2007 um 15:41:30
Hallo Ihr,

unser Standesbeamter hat uns auf §286 hingewiesen, da die Papiere meines Lebensgefährten nun zum 2. mal innerhalb einen Jahres von der deutschen <botschaft in Nigeria "mit Zweifeln" abgelehnt wurden...Das ist wirklich Quatsch und ich weiß, daß der freundliche Botschaftsvertrauensanwalt einfach nur sein "Gehalt" /Korruption haben wollte für seine Dienste. In der Begründung stand, daß der Vater und der ältere Bruder ihn nicht überzeugen konnten, daß mein Mann diejenige Person ist. Der Onkel meines Mannes ist Anwalt in Nigeria. Als sie ihrn Besuchstermin vom Vertrauensanwalt hatten war der Anwalt da, der Vater und Bruder meines Mannes -und der Anwalt war nach 5 Minuten wieder weg und sagte er käme im Laufe der Woche wieder er hätte jetzt doch nicht genug Zeit - und ward nie mehr gesehen.....

Der Standesbeamte meint wir sollten versuchen seine Sachen gerichtlich in Deutschland anerkennen zu lassen (§286ZPO) oder vielleicht in DK heiraten, aber er könne uns eben nicht garantieren, daß unsere Heirat dann hier anerkannt wird. Was meint ihr dazu? WQir wünschen uns nichts mehr, als einfach nur zu heiraten und hier in Frieden zusammenzuleben. Wir sind beide überzeugte Christen und es bedeutet uns sehr viel.

Danke für eure Informationen

Julie und Dan

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von Zeppelin am 16.03.2007 um 16:52:03

Bobo schrieb am 16.03.2007 um 15:41:30:
... Das ist wirklich Quatsch und ich weiß, daß der freundliche Botschaftsvertrauensanwalt einfach nur sein "Gehalt" /Korruption haben wollte für seine Dienste.
... Der Onkel meines Mannes ist Anwalt in Nigeria. Als sie ihrn Besuchstermin vom Vertrauensanwalt hatten war der Anwalt da, der Vater und Bruder meines Mannes -und der Anwalt war nach 5 Minuten wieder weg und sagte er käme im Laufe der Woche wieder er hätte jetzt doch nicht genug Zeit - und ward nie mehr gesehen.....
...
Danke für eure Informationen

Julie und Dan

Mal so ganz aus dem Blauen heraus stellt sich ja wohl die Frage, auf welcher Basis das Deutsche Konsulat derart "vertrauenswürdigen" Anwälten Aufträge zuschanzt.
Aus meiner Sicht ist das ein klarer Fall für das Auswärtige Amt und den Bundestag.
Zeugenaussagen habt Ihr ja offenbar, die den Sachverhalt bestätigen.

Zeppelin

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von proll am 16.03.2007 um 17:09:36

Bobo schrieb am 13.03.2007 um 16:23:17:
und haben mittlerweile zum 3!!! mal die Papiere an die Deutsche Botschaft Lagos geschickt und wurden erneut abgelehnt, als falsch bezeichnet


Bobo schrieb am 16.03.2007 um 15:41:30:
da die Papiere meines Lebensgefährten nun zum 2. mal innerhalb einen Jahres von der deutschen <botschaft in Nigeria "mit Zweifeln" abgelehnt wurden


Ja was denn jetzt ? Zum 2. oder 3. Mal ?
Wie kann sich der Standesbeamte ein Urteil über die Dokumene erlauben ? Hat er die Dokumente schon mal selbst überprüft ?

Mich wundert es immer wieder, wie verschiedene Behörden sich selbst Knüppel zwischen die Beine werfen.

Nigeria ist - was Dokumente anbelangt - ein höchst sensibles Land, soll heißen, dort kursieren so viele falsche oder fälschlich ausgestellte Dokumente, dass man diese Prüfungsverfahren eingeführt hat.
Wenn bereits 2 oder 3 Mal mit dem gleichen Ergebnis ein Prüfungsverfahren abgeschlossen wurde, muss man sich vielleicht auch mal die Fragen stellen, ob an diesem Ergebnis nicht doch etwas dran ist.

Proll

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von ronny am 16.03.2007 um 17:27:43
Man könnte theoretisch den Weg wie folgt gehen, und wäre dann bei der Anwendung des § 286 ZPO:

1. Befreiung mit den vorhandenen Papieren beantragen und falls das Präsidium des OLG die Befreiung ablehnt,

2.die gerichtliche Entscheidung des OLG beantragen. Ist btw das einzige Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung beim Befreiungsverfahren.

Das OLG als Gericht (nicht das Präsidium als Verwaltungsabteilung) müßte dann in dem Entscheidungsverfahren die vorgelegten Unterlagen einer freien Beweiswürdigung unterziehen.

Von einer Eheschließung in Dänemark würde ich bei dem Sachverhalt eher abraten ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von Saxonicus am 16.03.2007 um 20:34:31

ronny schrieb am 16.03.2007 um 17:27:43:
Von einer Eheschließung in Dänemark würde ich bei dem Sachverhalt eher abraten ;)


Sehr richtig, das würde den Schlamassel nur noch vergrößern.

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von Papagena am 12.04.2007 um 09:33:04

Zeppelin schrieb am 16.03.2007 um 16:52:03:
Mal so ganz aus dem Blauen heraus stellt sich ja wohl die Frage, auf welcher Basis das Deutsche Konsulat derart "vertrauenswürdigen" Anwälten Aufträge zuschanzt.
Aus meiner Sicht ist das ein klarer Fall für das Auswärtige Amt und den Bundestag.
Zeugenaussagen habt Ihr ja offenbar, die den Sachverhalt bestätigen.

Zeppelin


Ist das nicht allgemein bekannt, dass die Vertrauensanwälte in Nigeria sich schmieren lassen? In unserem Fall hat der Anwalt eine Befragung meiner nigerianischen Schwiegereltern vorgenommen und danach kein einziges weiteres Dokument mehr überprüft, sondern nur gesagt, wenn ihr mir 100.000 naira (ca. 600 euro) zahlt, können wir die überprüfung an dieser Stelle beenden.
Lächerlich ist das.

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von ronny am 12.04.2007 um 09:47:23

Papagena schrieb am 12.04.2007 um 09:33:04:
Ist das nicht allgemein bekannt, dass die Vertrauensanwälte in Nigeria sich schmieren lassen? In unserem Fall hat der Anwalt eine Befragung meiner nigerianischen Schwiegereltern vorgenommen und danach kein einziges weiteres Dokument mehr überprüft, sondern nur gesagt, wenn ihr mir 100.000 naira (ca. 600 euro) zahlt, können wir die überprüfung an dieser Stelle beenden.  
Lächerlich ist das.  


Nicht nur lächerlich sondern ärgerlich  >:(

Aber...


solche Zustände lassen sich nur abstellen wenn man das der Botschaft mitteilt.

Und eine Urkundenprüfung wird dadurch nicht entbehrlicher, sondern das Ausw. Amt müßte IMHO den Anwälten soviel bezahlen, dass Bestechung nichts nutzt oder unerschwinnglich wird.

Folge kannst Du Dir ausmalen ?

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von Papagena am 12.04.2007 um 10:51:21
Du meinst wahrscheinlich die Folge, dass die Menschen, die gefälschte Papiere vorlegen, dann weniger Chancen haben, weil die Überprüfung ernster genommen wird. Da bin ich absolut dafür!
Denn ich werde ganz sicher nicht die Botschaft über diese Sauerei informieren und damit unseren Visumsantrag gefährden. Vielleicht kommt da noch jemand auf die Idee das ganze noch weiter in die Länge zu ziehen oder vielleicht sogar uns vorzuwerfen, dass wir den Anwalt bestechen wollten. Unsere Papiere sind alle ok, aber das weiß der Anwalt nicht, weil er sie nichtmal angeschaut hat.
Und sowas nennt sich Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft. Da kann man echt nur den Kopf schütteln.
Die ganze Prozedur ist eine Farce.
Mich macht das echt sauer.
Papagena.

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von Mikael321 am 12.04.2007 um 11:40:52

Papagena schrieb am 12.04.2007 um 10:51:21:
Die ganze Prozedur ist eine Farce.  Mich macht das echt sauer.  

Das weiß ja unter der Hand, auch das AA. In einem Gespräch, in privater Runde, wird das sogar zugegeben. Als Begründung, warum so ein Bürokratie Monster überhaupt noch durchgezogen wird, kommt dann : Was sollen wir den tun ? Alles Freigeben ?

Was mich an dieser Einstellung nur stört ist, das die genau wissen, das sie einen schlauen Missbrauch gar nicht erkennen können, da auch der Kauf echter Dokumente möglich ist.  

Wird auf Missbrauch (in den Botschaften) hingewiesen, sind es immer die berühmten Beweise. Da steht dann aussage, gegen aussage. Wenn man mehrere Zeugen bringt, will man sich nur für ein zb. nicht erteiltes Visum rächen. Ich hatte schon mehrere solcher Sachen bei der Botschaft und dem AA zur Kenntnis gebracht.  Ergebniss 0 ! Aussage : Der Ausländer lügt, das kennen wir schon. :(
Die lokalen Mitarbeiter sitzen fest im Sattel, und ich habe oft den Eindruck, das die auch das sagen haben. Also kann ich durchaus verstehen, wenn man sich keine Feinde machen will, und nichts sagt.

Michael


Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von Mikael321 am 12.04.2007 um 11:42:42

ronny schrieb am 12.04.2007 um 09:47:23:
Und eine Urkundenprüfung wird dadurch nicht entbehrlicher, sondern das Ausw. Amt müßte IMHO den Anwälten soviel bezahlen, dass Bestechung nichts nutzt oder unerschwinnglich wird.

Wird der Anwalt, nicht vom Antragsteller gezahlt ?  Ich meine, sowas mal gelesen zu haben.

Michael

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von Papagena am 12.04.2007 um 11:47:43
Richtig, der Anwalt wurde von uns einmal offziell bezahlt (150 euro) und einmal inoffiziell (600 euro)

>:(

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von maki am 12.04.2007 um 11:49:40

Mikael321 schrieb am 12.04.2007 um 11:40:52:
Als Begründung, warum so ein Bürokratie Monster überhaupt noch durchgezogen wird, kommt dann : Was sollen wir den tun ? Alles Freigeben ?

Die Alternative wäre dann weder zu legalisieren, noch Vertauensanwälte zu beschäftigen, sondern schlicht keine Möglichkeiten der Dokumentüberprüfung anzubieten.
Eine FZF aus so einem Land ist dann so gut wie ausgeschlossen.

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von ronny am 12.04.2007 um 11:52:50

Papagena schrieb am 12.04.2007 um 10:51:21:
Du meinst wahrscheinlich die Folge, dass die Menschen, die gefälschte Papiere vorlegen, dann weniger Chancen haben, weil die Überprüfung ernster genommen wird.


Nein in erster Linie wird das Verfahren teurer werden wenn man den vertrauensanwalt "über den Preis " aussucht, und diese Kosten würden die Antragsteller zu übernehmen habe.

Die von Dir geäußerten Versuche des Anwalts -ich kanns nur mit dem Begriff Bestechung ausdrücken, aber eben nicht von Euch ausgehend, also nicht mißverstehen- sich ein Zubrot zu verdienen nehme ich ernst, sicher wird das auch das Ausw. Amt so sehen. Insofern solltest Du nochmal drüber nachdenken und nicht schweigen.
Denn dass korrumpierte Anwälte das Vertrauen der Botschaft genießen ist weder im Sinne des Erfinders noch im Sinne der Betroffenen.


Zitat:
Die lokalen Mitarbeiter sitzen fest im Sattel, und ich habe oft den Eindruck, das die auch das sagen haben. Also kann ich durchaus verstehen, wenn man sich keine Feinde machen will, und nichts sagt.


Ich denke immer noch, dass wir die Zustände nur dann ändern wenns immer wieder angeprangert wird....

Grüße
Ronny ;)


Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von Papagena am 12.04.2007 um 12:02:50
Das Verfahren ist ja auch so schon teuer genug, weil jede nigerianische Behörde, Schule, Kirche, Arbeitgeber usw. saftige Gebühren verlangen, wenn man die Dokumente dort einholen will (50 euro!!! für die geburtsurkunde, 20 euro für schulabgangszeugnisse, 50 euro für die ledigkeitsbescheinigung....) Und das war längst nicht alles. Die Gebühren waren natürlich bei den Stellen, zu denen mein Mann allein gegangen ist, nicht ganz so hoch. Weiß steigert die Preise. Aber dafür kann natürlich die Deutsche Botschaft nichts, das ist mir klar. Dann kommt man zur Botschaft und will den Visumsantrag einreichen und die Sachbearbeiterin vor Ort behandelt dich wie Dreck, das Wort "Scheinehe" hängt von Anfang an in der Luft, sie mustert uns von Kopf bis Fuß und macht abfällige Bemerkungen. Da kann man schonmal ausflippen!
Wenn ich zu dem Verhalten des Anwalts irgend etwas sagen sollte, dann sicher erst, wenn mein Mann hier ist.

Titel: Re: § 286 ZPO (Zivilprozeßordnung)
Beitrag von kwaku am 12.04.2007 um 19:32:52
....ich kann dies so ganz bestätigen,
aber in Form der dt. Botschaft in Ghana in Accra.
Endlich redet mir mal jemand von der Seele wie Papagena.
In ein laufendes Verfahren einer FZF auch noch
den Vertrauensanwalt als korrupt und schmierig hinzustellen
gegenüber der Botschaft ähnelt Selbstmord.
Wer das tut, wird die Botschaft erleben, wie die reagiert.

Und danach nach der FZF?
Was willst du tun?
Die Sachbearbeiter, die ev. auch damit zu tun haben
werden sowieso alle 2 Jahre ausgetauscht und machen eben an
anderer Stelle weiter, die etwas höhergestellten bleiben und
hacken sich gegenseitig kein Auge aus.
Wenn du dich beim AA beschwerst oder nette E-Mails schreibst
und auf die Lage hinweist, wird dich zur Kenntniss genommen
und blabla.
Ich habe mal vor Kurzem ein Bericht durchgelesen, daß natürlich
Leute vom AA vor Gericht stehen wegen Korruption etc.,
aber so gut wie alle werden freigesprochen.
Klar, was für def. Beweise hast du den vor Gericht?
Dann heißt es nach dem Freispruch, daß es nur Frustrierte sind,
die den Mitarbeiter eins reindrücken wollen.



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