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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> dringende Hilfe !!
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Beitrag begonnen von Trister am 20.02.2007 um 15:43:59

Titel: dringende Hilfe !!
Beitrag von Trister am 20.02.2007 um 15:43:59
Hallo  !!!

Ich brauch dringende Beratung !!

Meine Frau spielt mit dem Gedanken, dass sie von mir scheiden lassen will. vor der Heirat ware ich Student mit Aufenthaltsbewilligung, danach änderet sich zur Aufenthaltserlaubnis. wir sind fast eineinhalb jahr verheiratet und haben ein kind. Ich bin immer noch Student und arbeite als Basis.

Meine Frau hat die Niederlassungserlaubnis und beide aus niht EU.

Die Frage ist welche Status werde ich behalten,Im Fall einer Trennung ??

vielen danke für jede Antworte.

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 20.02.2007 um 15:54:03
Da Du kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hast, dürfte es in

Zukunft die wieder die AE als Student sein.



DC

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von proll am 20.02.2007 um 15:57:13

Trister schrieb am 20.02.2007 um 15:43:59:
..und haben ein kind.


Vielleicht auch mehr  als Studenten AE ??

Proll

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Trister am 20.02.2007 um 16:02:49
Ich habe nicht verstanden was du mit Student-AE gemeint hast.

Jetzt welche Aufenthalt im Fall der Scheidung  werde ich haben:

Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung ?

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 20.02.2007 um 16:03:51

schrieb am 20.02.2007 um 15:57:13:
Vielleicht auch mehr  als Studenten AE ??


WC = Wohl kaum  ;D

da LU offensichtlich nicht gesichert. Selbst die AE als Student könnte darunter leiden !? ;)

DC

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 20.02.2007 um 16:04:49

Trister schrieb am 20.02.2007 um 16:02:49:
Aufenthaltsbewilligung ?



die gibt es nicht mehr seit dem 01.01.2005


Guckst Du jetzt hier:  § 16 AufenthG


DC

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von proll am 20.02.2007 um 16:09:11

schrieb am 20.02.2007 um 16:03:51:
da LU offensichtlich nicht gesichert. Selbst die AE als Student könnte darunter leiden !?


Jau, hast Recht.

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von schweitzer am 20.02.2007 um 16:11:30
Hallo Trister -

die Aufenthaltsbewilligung gibt es seit 01.01.2005 (Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes) nicht mehr. Du würdest jetzt, wenn die entsprechenden Bedingungen wie damals bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung noch erfüllt sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erhalten. - Dieser Titel ist praktisch an die Stelle der früheren Aufenthaltsbewilligung für Studenten getreten.

Interessant wäre vielleicht noch, ob Du auch das Sorgerecht über Euer gemeinsames Kind hast - wenn das so ist und bleibt, wäre eventuell auch ein Aufenthaltstitel zur Ausübung des Sorgerechts möglich.

=schweitzer=


Edit: Für den ersten Teil meiner Antwort war DC schneller ...

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von ronny am 20.02.2007 um 16:16:25
Hallo Trister,

zwei Fragen:

1. hatte Deine Frau die NE bereits bei Geburt des Kindes ?

2. seit wann lebt sie in DE ? mit welchen Aufenthaltstiteln.

Evtl. hat das Kind ja die deutsche StAng ?

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 20.02.2007 um 16:19:02

ronny schrieb am 20.02.2007 um 16:16:25:
Evtl. hat das Kind ja die deutsche StAng ?


Jepp, das könnte tatsächlich sein, aber warum wird das verschwiegen ?


DC

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von proll am 20.02.2007 um 16:36:28
Mir hat hier im Forum mal einer gesagt:

"Uns bleibt hier nichts als - und so ist es gedacht - den Sach-
verhalt als gegeben hinzunehmen.  "

Proll

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Trister am 20.02.2007 um 17:02:38
Danke an alle!!

Das kind ist kein Deutsches Kind, da es 1 Monat früher geboren ist.

Zusätzliche Information von mir: wir haben in 2004 hier in Deutschland bei der Konsulate geheiratet, nach
8 Monaten haben wir bei dem Standesamt nochmal geheiratet, da wir bei der Behörde anmelden wollen.(warum? damit wir der Stress bei der übersetzung und Anerkennung wermeiden wollen {in Deutschland und in Heimatland} ).

Übrigens,das Kind ist erst 5 Monaten

Eingentlich möchte ich von meiner Frau nicht scheiden lassen, aber wenn das Schiksal so ist dann....


Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von ronny am 20.02.2007 um 17:05:45

Zitat:
"Uns bleibt hier nichts als - und so ist es gedacht - den Sach-  
verhalt als gegeben hinzunehmen.  "


Ich sehe aber da noch Klärungsbedarf weil eben nicht im Sachverhalt erkennbar, ob die § 4 Abs. 3 StAG - Voraussetzungen vorliegen oder eben nicht.

Und eine seriöse Auskunft zum weiteren Schicksal setzt eben auch den vollständigen Hintergrund voraus ;)

Oder willst Du bestreiten, dass die Frage des LU zweitrangig ist, wenn das Kind Deutscher sein sollte ?

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von proll am 20.02.2007 um 17:10:04
Sorry Ronny,

das ist meinem - zum dem Ausgangsthread unsachlichen - Beitrag falsch rübergekommen:

ich sage auch immer, dass immer nochmal nachgehakt und ermittelt werden muss. Da sind wir völlig konform !

Du zitierst nicht mich, sondern die Person, die nicht meiner Auffassung war !

DIR gebe ich völlig Recht. Echt jetzt.  :)

Proll

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 20.02.2007 um 17:12:09

ronny schrieb am 20.02.2007 um 17:05:45:
Oder willst Du bestreiten, dass die Frage des LU zweitrangig ist, wenn das Kind Deutscher sein sollte ?


Hi Ronny,

wie er schon selbst sagte ist das Kind nicht deutsch !
Dann greift § 5 AufenthG .

DC

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Trister am 20.02.2007 um 17:12:47
Die Mutter hat die 8 Jahren erfüllt nach der Geburt des Kind.

wie siehst aus mit dem Sorgrechts ??

bei wem soll das Kind bleiben ??

über LU ist schon gesichert durch meine Arbeit und finanzielle unterschtützung

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Janey am 20.02.2007 um 17:14:34

Trister schrieb am 20.02.2007 um 17:02:38:
Zusätzliche Information von mir: wir haben in 2004 hier in Deutschland bei der Konsulate geheiratet, nach
8 Monaten haben wir bei dem Standesamt nochmal geheiratet, da wir bei der Behörde anmelden wollen.(warum? damit wir der Stress bei der übersetzung und Anerkennung wermeiden wollen {in Deutschland und in Heimatland} ).


Das hilft nicht wirklich weiter.
(2004 ist eher relativ. Könnte der 01.01. oder der 31.12. sein.) :-/
Seit wann seid ihr denn nun verheiratet (Datum) und seit wann hast Du die AE nach § 30 AufenthG (Datum)???

J.  ;)

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 20.02.2007 um 17:16:15

Trister schrieb am 20.02.2007 um 17:12:47:
Die Mutter hat die 8 Jahren erfüllt nach der Geburt des Kind.


Ja watt denn nun ? Deutsch oder nicht deutsch ? Was sagt das Standesamt dazu ?


Zitat:
wie siehst aus mit dem Sorgrechts ??

habt ihr doch beide oder ?


Zitat:
bei wem soll das Kind bleiben ??

Das entscheidet ihr hoffentlich einvernehmlich !


Zitat:
über LU ist schon gesichert durch meine Arbeit und finanzielle unterschtützung

einschl. KV, dann es geht es mit der AE weiter. Entweder weil Du ein dt. Kind hast oder als Student.


DC

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Trister am 20.02.2007 um 17:17:59
wir sind fast eineinhalb jahr verheiratet .
Meine Aufenthalt endet nach 2 Jahren.


Ihr habt alle unterschiedliche Meinungen...

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 20.02.2007 um 17:19:12

Trister schrieb am 20.02.2007 um 17:17:59:
Ihr habt alle unterschiedliche Meinungen...



ne ne, Du hast unterschiedliche Angaben gemacht. Vielleicht solltest Du
hier mal den SV klarstellen !


DC

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Trister am 20.02.2007 um 17:28:10
schon ok ! ;)

Natürlich haben wir beide das sorgerechts.


Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Trister am 20.02.2007 um 17:30:25
Das Kind ist nicht Deutsche, da die Mutter erst die 8 Jahren nach der geburt erfüllt hat.

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 20.02.2007 um 17:33:06

Trister schrieb am 20.02.2007 um 17:30:25:
Das Kind ist nicht Deutsche, da die Mutter erst die 8 Jahren nach der geburt erfüllt hat.


Dann gehts weiter als Student einschl. Sicherung LU und Unterhalt an Ehefrau und Kind !

DC

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Mick am 20.02.2007 um 17:38:46

schrieb am 20.02.2007 um 16:36:28:
Mir hat hier im Forum mal einer gesagt:

"Uns bleibt hier nichts als - und so ist es gedacht - den Sach-
verhalt als gegeben hinzunehmen.  "

Proll

Hi,
es ist etwas anderes, ob ich in geschilderte Sachverhalte
etwas hereininterpretiere, oder ob ich weitere Tatsachen
abfrage, die für die Entscheidungsfindung erheblich sind.

Ich habe es nicht nötig, mich von Dir hier anmachen zu
lassen. Ich "arbeite" hier seit mittlerweile sieben Jahren
und habe viel Zeit und anderes investiert. Und bevor ich
mich hier zurückziehe, weil das Verhalten einiger User
langsam unerträglich wird, sorge ich dafür, dass diese
unser Board verlassen.

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Noahpapa am 20.02.2007 um 18:01:33

Mick schrieb am 20.02.2007 um 17:38:46:
Hi,
es ist etwas anderes, ob ich in geschilderte Sachverhalte
etwas hereininterpretiere, oder ob ich weitere Tatsachen
abfrage, die für die Entscheidungsfindung erheblich sind.

Ich habe es nicht nötig, mich von Dir hier anmachen zu
lassen. Ich "arbeite" hier seit mittlerweile sieben Jahren
und habe viel Zeit und anderes investiert. Und bevor ich
mich hier zurückziehe, weil das Verhalten einiger User
langsam unerträglich wird, sorge ich dafür, dass diese
unser Board verlassen.

:dagegen
Hallo liebe Leute, ich denke so etwas kann man besser per PN übermitteln oder?
Give peace a chance  ;)

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 20.02.2007 um 18:05:48

Noahpapa schrieb am 20.02.2007 um 18:01:33:
:dagegen
Hallo liebe Leute, ich denke so etwas kann man besser per PN übermitteln oder?
Give peace a chance  ;)



:up:

DC

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von proll am 20.02.2007 um 18:30:36
Ihr habt Recht
[fahne=weiss]
Ich finde ja auch
 [i4a=i4a.gif]
sonst wäre ich ja nicht hier.
Ich lasse jetzt das
:box:
und reiche die Hand
:knuddel:
Fangen wir mal wieder von vorne an.
Und ich weiss, wieviel Arbeit von dir hier drin steckt und schätze das genauso.
:lob:
peace
Proll

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Mick am 20.02.2007 um 18:33:30

schrieb am 20.02.2007 um 18:30:36:
und reiche die Hand
:knuddel:


Ich schlag ein - gut ist.

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Trister am 20.02.2007 um 18:41:47
Was ist den nun , ich habe bis keine konkrete Antwort bekommen.  :-/ :-/

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Janey am 20.02.2007 um 18:58:05
Hier ist doch die Antwort.


schrieb am 20.02.2007 um 17:33:06:
Dann gehts weiter als Student einschl. Sicherung LU und Unterhalt an Ehefrau und Kind !

DC


Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Trister am 20.02.2007 um 19:01:32

Meinst du AE als Student (Zweck des Studium) einschl.Sicherung LU und Unterhalt an Ehefrau und Kind


Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Janey am 20.02.2007 um 19:02:46
Ja, nach § 16 Abs.1 AufenthG.

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Trister am 20.02.2007 um 19:07:38
Das ist unglaublich AE-als Student LU für die Frau und das Kind.

für das Kind schon, aber für die Frau ??

wenn ich nur 90 Tagen arbeiten darf, ja dann wie kann ich LU für die Frau sicheren?

warum nicht AE- zur Ausübung des Sorgerechts.


Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 20.02.2007 um 19:14:57
1. Bist Du und Deine gesamte Familie nicht deutsch, deshalb kein Anspruch Ausübung des Sorgerechts
2. Erfüllst Du durch Nichtleistung des Unterhalts einen Ausweisungstatbestand
3. Ist dies deswegen die einzige Möglichkeit auf eine AE

                                          denn

Du und Deine Familie könntet eure fam. Lebensgemeinschaft auch im Heimatland führen (wenn) ihr zusammen  leben würdet

                                          und

Dein Studium ist eine Kann-Sache keine Ist oder Muss-Sache


                                            denn


Du könntest auch im Heimatland studieren.


Wer dachtest Du, soll nach der Trennung den LU sicherstellen, wenn nicht Du ?
und vor allem weshalb ?



DC

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Ulf am 21.02.2007 um 13:10:37

schrieb am 20.02.2007 um 19:14:57:
1. Bist Du und Deine gesamte Familie nicht deutsch, deshalb kein Anspruch Ausübung des Sorgerechts
2. Erfüllst Du durch Nichtleistung des Unterhalts einen Ausweisungstatbestand
3. Ist dies deswegen die einzige Möglichkeit auf eine AE


Die AE könnte auch nach § 36 erteilt werden, Elternteil zum minderjährigen Kind ist gar nicht einmal so selten.

Sonst § 16 mit Erweiterung der Arbeitserlaubnis oder studentischer Nebentätigkeit, für die die 90/180-Tage-Regelung nicht gilt.

Gehören beide Elternteile dem selben Staat an?

Gruß, ULF

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von ronny am 21.02.2007 um 13:14:24

Zitat:
Die AE könnte auch nach § 36 erteilt werden, Elternteil zum minderjährigen Kind ist gar nicht einmal so selten.


Wo wäre da die außergewöhnliche Härte ??

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Ulf am 21.02.2007 um 15:12:21

ronny schrieb am 21.02.2007 um 13:14:24:
Wo wäre da die außergewöhnliche Härte ??



36.1.2 Außergewöhnliche Härte
36.1.2.0 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d.h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.
36.1.2.1 Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen
des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen
mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und
minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche
Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die
Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36
setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.
36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der
im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre
Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer
besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und
dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze
für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.


Gruß, ULF

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von ronny am 21.02.2007 um 15:16:43
Schön jetzt haben wir den Gesetzestext ;)

Und jetzt sollte die Hohe Schule der Juristerei beginnen:

Nämlich den Text auf den unten geschilderten Lebenssachverhalt anwenden, sprich susumieren ;)

Woraus ergibt sich aus dem u. geposteten Sachverhalt eine aussergewöhnliche Härte nach § 36 AufenthG ?

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von Ulf am 21.02.2007 um 15:20:16

ronny schrieb am 21.02.2007 um 15:16:43:
Woraus ergibt sich aus dem u. geposteten Sachverhalt eine aussergewöhnliche Härte nach § 36 AufenthG ?


Sollte der Vater mit sorgeberechtigt bleiben, so wäre es eine außergewöhnliche Härte für das minderjährige Kind, wenn er aus dem Land entfernt wäre und ihm nicht den gebotenen familiären Beistand leisten könnte.

Bei Elternteilen Volljähriger ist es dann meist anders.

Gruß, ULF

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von ronny am 21.02.2007 um 15:27:54

Zitat:
Sollte der Vater mit sorgeberechtigt bleiben, so wäre es eine außergewöhnliche Härte für das minderjährige Kind, wenn er aus dem Land entfernt wäre und ihm nicht den gebotenen familiären Beistand leisten könnte.


Wenn die Ehe geschieden wird..

wenn das Sorgerecht geteilt wird...

dann

könnte bei einer bestehenden Beistandsgemeinschaft eine Härte vorliegen, aber ob diese außergewöhnlich ist, vermag zumindest ich nicht aus dem bisherigen Sachverhalt herauszulesen.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von DonCamillo am 21.02.2007 um 15:45:05

ulf schrieb am 21.02.2007 um 15:20:16:
Sollte der Vater mit sorgeberechtigt bleiben, so wäre es eine außergewöhnliche Härte für das minderjährige Kind, wenn er aus dem Land entfernt wäre und ihm nicht den gebotenen familiären Beistand leisten könnte.


Das würde ja bedeuten, dass selbst Straftäter und Ausländer ohne fam. Bindung
durch Produktion eines Kindes über § 36 wieder ein Aufenthaltsrecht erlangen
muss.
So hat sich der Gesetzgeber sicher nicht gedacht.

Weiterer Gesichtspunkt ist auch, dass die notwendige Betreuung auschließlich im Bundesgebiet erbracht werden kann oder lässt.


DC



Titel: Re: dringende Hilfe !!
Beitrag von schweitzer am 22.02.2007 um 08:02:08

schrieb am 21.02.2007 um 15:45:05:
Das würde ja bedeuten, dass selbst Straftäter und Ausländer ohne fam. Bindung
durch Produktion eines Kindes über § 36 wieder ein Aufenthaltsrecht erlangen
muss.


Also für den konkreten Fall hier, geht mir diese Mutmaßung entschieden zu weit - ich finde sie zumindest hier auch deplatziert. -

Ich denke, es existiert das Gebot der Einzelfallbetrachtung und - würdigung. Dies berücksichtigend scheint es auch mir nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mit Blick auf die §§ 27 (1), 36 und 5 AufenthG eine Ermessensentscheidung der ABH im Sinne einer AE möglich ist. Nach § 5 ist auch ein (vorübergehendes) Absehen von der Regelvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts möglich.

Ich weiß, das die Hürde "außergewöhnliche Härte" eine überaus hohe ist und will hier auch nicht pauschal greinend mal wieder auf " Jehova " verweisen - aber Gesichtspunkte wie das Kindeswohl (und das ist schon ein hohes Gut), die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erziehung des Kindes im Ausland (die Frau hat immerhin eine NE, lebt also schon lange in Deutschland und hat , da sonst keine NE-Erteilung, entsprechend relevante Integrationsvoraussetzungen bzw. humanitäre Gesichtspunkte nachgewiesen, die die Erteilung dieses Aufenthaltstitels offenkundig nachhaltig gerechtfertigt haben), der Beurteilung der Perspektive für die LU-Sicherung (nach beendetem Studium) usw. dürfen m.E. ebensowenig einfach pauschal ausgeblendet werden.  

Aber, wie gesagt, das alles sind Gesichtspunkte einer Einzelfallprüfung, und die kann und muss ggf. letztlich nur durch die Behörde vor Ort durchgeführt werden.

bei negativem Ergebnis bliebe allerdings (vorerst) nur die Variante des § 16 AufenthG.

=schweitzer=

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