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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> unbefr. Aufenthaltserlaubnis f. nicht-EU Gattin
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Beitrag begonnen von bigshorty am 14.02.2007 um 10:02:19

Titel: unbefr. Aufenthaltserlaubnis f. nicht-EU Gattin
Beitrag von bigshorty am 14.02.2007 um 10:02:19
Hallo zusammen :),

mein Bekannter ist britischer Staatsangehöriger und schon "eine Ewigkeit" in Deutschland (Bremen).
Er ist seit 5 oder 6 Jahren mit einer Chinesin verheiratet. Sie ist nun seit 5 Jahren hier. Ende letzten Jahres musste sie ihren Aufenthalt verlängern lassen. Sie bat um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde ihr icht erteilt, mit der Begründung, ihr Ehepartner sei ja Engländer :-?. Außerdem wurden die auf der Deckseite der Aufenthaltskarte vorgedruckten Texte gestrichen und durch maschinell eingetragene ersetzt.
Die beiden sind selbständig und bezogen keine Sozialleistungen und haben sich auch nie auffällig verhalten. Doch mein Bekannter ist ziemlich krank (Herz etc.) und seine Frau hat Angst, dass sie schlimmstenfalls das Land verlassen müsste, wenn er mal nicht wieder auf die Beine kommt...

Meine Frage: Was können die beiden unternehmen um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? Dürfen die Beamten so vorgehen? :-/

Titel: Re: unbefr. Aufenthaltserlaubnis f. nicht-EU Gatti
Beitrag von Arkha am 14.02.2007 um 10:58:20
Hmmm!!
- Ist sie tatsächlich seit 5 Jahren im Besitz einer AE?
- Wurden auch Rentenversicherungsbeiträge in dieser Zeit bezahlt?

Titel: Re: unbefr. Aufenthaltserlaubnis f. nicht-EU Gatti
Beitrag von maki am 14.02.2007 um 11:01:11
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1171444206/0#2

Crossposts erhöhen sicherlich nicht die Wahrscheinlichkeit einer zufríedenstellenden Antwort, es kommt eher einer Schnitzeljagd gleich ;)

Titel: Re: unbefr. Aufenthaltserlaubnis f. nicht-EU Gatti
Beitrag von inge am 14.02.2007 um 12:58:20
Der Mann ist Brite! Der macht offensichtlich von seiner Freizügigkeit Gebrauch.

Wenn tatsächlich bereits seit 5 Jahren in D, dann bitte Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nach RL 2004/38/EG §16 Abs. 2, bzw. FreizügG §2 Abs. 5 - aka "Niederlassungerlaubnis-EU".
Die Erteilungsvoraussetzungen nach §9 (i.Z.m. §5) AufenthG sind ohne Belang, da einzig die Erteilungsvoraussetzung der EU-RL (bzw. FreizügG) vorliegen müssen.
Dadurch ist dann auch ein evtl. Tod des Stammberechtigten nicht mehr schädlich für das Aufenthaltsrecht des Drittstaatlers.

Ggfs wird die ABH etwas "jammern" (weil EU-Recht teilweise immer noch nicht voll in die Amsstuben eingezogen ist), davon aber nicht verwirren lassen, da es hier grundsätzlich um EU-Recht geht und deutsche Gesetze und Verwaltungsvorschriften dahinter zurück stehen (es sei den, die RL läßt ausdrücklich Ausnahmen zu, die die Mitgliedsstaaten selbst definieren können)
Sollte im geschilderten Fall recht problemlos ablaufen vermute ich.

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