i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1171275825

Beitrag begonnen von Eckat am 12.02.2007 um 11:23:44

Titel: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Eckat am 12.02.2007 um 11:23:44
Liebe Board-Member.

in meinem Erasmus-Studienaufenthalt in Finnland im vergangenen Jahr habe ich meine lettische Lebensgefährtin kennen gelernt. Im Januar ist sie mit mir nach Deutschland eingereist und wir haben sie auch umgehend beim Einwohnermeldeamt angemeldet und auch beim Ausländeramt. Dort mussten wir zu unserer Überraschung feststellen, dass der Verbleib länger als drei Monate gar nicht "einfach so" möglich ist, wie wir vorher dachten. Um eine Krankenversicherung haben wir uns schon gekümmert.
Ich hoffe, Sie können mir bei folgenden Fragen weiterhelfen:
1) Wie muss ihr Lebensunterhalt nachgewiesen werden?
2) Welche Aufenthaltsgründe gibt es? Gibt es wirklich nur den Aufenhaltsgrund einer festen Arbeitsstelle, wie uns die Mitarbeiterin mitteilte?

Vielen Dank für jede Hilfe.

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von maki am 12.02.2007 um 11:27:27
Lettland ist Neu-EU, sie hätte schon länger hier arbeiten müssen um Freizügigkeitsberechtigt zu sein oder eben eine Arbeit haben um zumindest eine AE zu bekommen.

Alternativ bleibt euch da noch zu Heiraten oder dass sie in D studiert.

Gruß,

maki

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von fons am 12.02.2007 um 11:32:10
... oder ein Jahr Intensivsprachkurs.

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von ronny am 12.02.2007 um 11:36:10

Zitat:
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt


(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:


1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,


2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),


3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,


4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von schweitzer am 12.02.2007 um 11:36:49
Hi Eckat,

Deine Freundin genießt als Neu-Eu-Bürgerin nur eingeschränkte Freizügigkeit. Das bedeutet, sie müsste von der Arbeitagentur zum Arbeitsmarkt zugelassen sein, um eine AE-EG erhalten zu können. Ansonsten ist ein Aufenthalt über drei Monate hinaus nicht möglich. -

Bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt muss sie sich einer Vorrangprüfung unterziehen - das heißt, sie müsste einen konktreten Arbeitsplatz nachweisen, für den kein Bevorrechtigter (z.B. Deutscher, Ausländer mit NE usw.) zur Verfügung steht. - näheres kann Dir da (hoffentlich) die Arbeitsagentur in Deiner Nähe oder auch die ABH sagen.

=schweitzer=

Edit: Bitte die Aussagen meiner "Vor-Poster" mit einbeziehen - die waren schneller als ich!  ;)

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von schweitzer am 12.02.2007 um 12:24:46
Nach längerem Grübeln  :gruebeln  - schiebe ich mal eine Frage "im Sinne von Eckat" nach -

Seine Freundin genießt als Neu-EU-Bürgerin zwar keine Arbeitnehmerfreizügigkeit jedoch Niederlassungsfreiheit - richtig? Könnte sie nicht dann eine Freizügigkeitsbescheinigung von der ABH erhalten, wenn z.B. Eckat eine VE für sie abgibt (natürlich müsste er entsprechendes - Gehaltsnachweis o.ä.) vorlegen.

Und dann noch eine hoffentlich nicht zu blöde oder naive Klärungsnachfrage für mich selbst (bei EU-sachen bin ich noch sehr stark Lernender ...):

Fakt ist ja, dass die Freundin keine Sozialleistungen beanspruchen kann - wenn sie nun an einem Integrationskurs teilnehmen möchte (siehe Anregung von fons), müsste sie dann nicht sogar eine solche Freizügigkeitsbescheinigung (auf der Basis der Zusicherung dass ihr LU hier gesichert ist) haben, um das machen zu können oder gibt es da noch eine andere Variante?

=schweitzer=

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Eckat am 12.02.2007 um 13:29:15
Ich habe noch etwas weiteres bei meinen Recherchen gefunden: Wie ist denn das in der Praxis geregelt? Denn momentan schreibt sie ihre Bachelor-Abschlussarbeit hier in Deutschland, will dann aber im September ein Master-Studium aufnehmen. Das würde also perfekt passen:

2.1.2.1.2 Gültigkeitsdauer
Das nationale Visum zur Studienbewerbung wird mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten erteilt.
Es kann von der Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis um sechs Monate verlängert werden. Dies ist mit der Auflage verbunden, dass der Studienbewerber innerhalb dieser Frist die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder ins Studienkolleg nachweist. Die maximale Aufenthaltsdauer zur Studienbewerbung beträgt also neun Monate.

Danke für eure schnelle Hilfe - ich bin schwer beeindruckt  :)

P.S.: Diese Info habe ich z.B. hier

http://www.landkreis-ludwigsburg.de/deutsch/politik-und-verwaltung/verfahrens-beschreibungen/verfahren/aufenthaltserlaubnis-fuer-studierende-aus-staaten-ausserhalb-der-eu-und-des-ewr/

gefunden.

edit: Die Quelle ist besser hier. DAAD ist da doch allgemeingültiger als ein Landkreis  ;)
http://www.daad.de/de/download/infoblatt_aufenthr_zuwanderung_03-2005.PDF

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Janey am 12.02.2007 um 15:56:17
Hallo Eckat,

Dein Zitat kann hier nicht greifen, da Deine Freundin als EUlerin weder Visum noch AE benötigt.

Für sie dürfte § 4 Abs.1 S. 1 FreizügG/EU gelten.
Sie braucht also lediglich eine Krankenversicherung und genügend Existenzmittel.
Ob die Existenzmittel nachgewiesen werden müssen (z.B. durch VE; siehe Beitrag von Schweitzer) oder ob die Glaubhaftmachung genügt (sprich: sie sagt, ich habe genug Geld und die ABH sagt o.k.), solltest Du bei Deiner ABH erfragen.

Wenn sie den o.g. § erfüllt, erhält sie eine Freizügigkeitsbescheinigung.

Gruß, J.  ;)

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Eckat am 12.02.2007 um 16:13:08
Leider doch eben nicht. Das Gesetz findet ja nur Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger. Und als Staatsbürgerin eines am 1.1.2004 der EU beigetretenen Staates ist sie eben solches doch nicht - soweit wie ich das bisher rausgefunden habe.
Oder mache ich mir das Leben schwerer als nötig?  :o

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von schweitzer am 12.02.2007 um 16:23:52

Zitat:
Oder mache ich mir das Leben schwerer als nötig?


Ein wenig schon.  ;)

Bezogen auf die Niederlassungsfreiheit ist sie in vollem Umfange freizügig (wie Alt -EU-Bürger auch) - nur muss irgendwie glaubhaft gemacht werden, dass ihr Lebensunterhalt (einschließlich Krankenbersicherung) gesichert ist. -  Wenn das gelingt, könnte sie zwar keine AE aber eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten.

Nicht freizügig  ist sie in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland.
diesbezüglich gilt mein weiter oben geposteter Beitrag.

=schweitzer=

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Janey am 12.02.2007 um 16:25:36
Ja, machst Du.  ;)
Sie ist nur hinsichtlich der Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Das heißt, arbeiten nur mit Arbeitserlaubnis. Arbeitserlaubnis nur nach Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit.
Wenn sie aber studieren möchte, genießt sie Freizügigkeit. (Wie ich es oben beschrieben habe.)

Gruß, J.  ;)

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Eckat am 12.02.2007 um 16:38:36
Aha. Klingt sehr spannend.
Ist alles sehr verwirrend, wenn man sich als Novize auf einem Gebiet in die Untiefen der Bürokratie, insbesondere wenn die EU mit im Spiel ist, stürzt.
Vielen Dank - bin echt begeistert von der schnellen Hilfe hier von so vielen Seiten.

Meine Frage ist dann noch: Was genau meint "Niederlassungsfreiheit"? Wie kann ich dem Ausländeramt dies gegenüber vertreten? Denn meine Sachbearbeiterin fragt nur, ob sie einen Job hat...

Und J. - zum Studium. Das ist auch furchtbar kompliziert, da erst (soweit ich weiß - korrigiert mich bitte, wenn ich mich täusche) eine Sprachprüfung (DSH) abgelegt werden muss. Oder man brauchteinen Vorbereitungskurs, die aber natürlich schon lange "ausgebucht" sind. Das Studium das wir gefunden haben, beginnt erst im Oktober. Also lange nachdem die magischen drei Monate um sind.  :(

Ist schon unglaublich. Sie fällt doch niemandem zur Last...

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Janey am 12.02.2007 um 16:52:57
EU ist auch als Nicht-Novize immer spannend.  ;)

Niederlassungsfreiheit = das Recht, sich in Dtl. niederzulassen (zu wohnen/leben)

Na ja und es gibt ja nicht nur erwerbstätige EUlen.
Wozu hätte man sonst § 4 gebraucht. Der zielt ja nicht nur auf Studenten ab. Könnten ja auch Rentner sein, oder Sprachschüler.
Ich vermute, in der Zeit bis zum Studienbeginn wird irgendwie der Nachweis erbracht werden müssen, dass genügend Existenzmittel vorhanden sind. Zum Beispiel durch die bereits erwähnte VE (§ 68 AufenthG).


Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von inge am 12.02.2007 um 17:20:52
Niederlassungsfreiheit

Ich mag mich ihren, aber "EU-technisch" bedeutet "niederlassen" nicht "wohnen", sondern "sich geschäftlich niederlassen" , d.h. in Deutschland selbständig unternehmerisch tätig zu sein.

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von inge am 12.02.2007 um 17:32:17
Schade zu spät zum ändern.

"Darf hier wohnen" ist abgeleitet von Art 18 EGV

Zitat:
Artikel 18 EGV
Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Das ist dann sozusagen die "allgemeine" Freizügigkeit, während Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit spezielle Rechte sind. Da ist ja dann auch noch mehr drin als einfach nur "darf hier wohnen", sondern auch noch "darf arbeiten", oder "darf eine Firma aufmachen", bzw "darf Dienstleistungen erbringen" usw

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Eckat am 12.02.2007 um 19:42:49
Sorry. Durch die letzte Antwort habe ich jetzt nicht durchgeblickt. Meint Niederlassungsfreiheit nun nur das physische "Hier-Sein"? Oder das Recht sich selbstständig zu machen / zu sein? Denn letzteres hilft uns ja auch nicht weiter? Oder?
Und dementsprechend mache ich es mir also doch nicht zu einfach?

Hilfe!?!?  :-[

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Ulf am 12.02.2007 um 20:28:39

Eckat schrieb am 12.02.2007 um 16:38:36:
Meine Frage ist dann noch: Was genau meint "Niederlassungsfreiheit"? Wie kann ich dem Ausländeramt dies gegenüber vertreten? Denn meine Sachbearbeiterin fragt nur, ob sie einen Job hat...


Und wenn, dann fragt die ABH, ob sie auch eine Arbeitserlaubnis-EU dazu hat (gibt's bei der Agentur für Arbeit, kann aber auch abgelehnt werden, je nach Ausgang einer Vorrangprüfung). Sollte sie dann auch bis auf wenige Ausnahmefälle haben, sonst gibt's Ärger.

Gruß, ULF

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von schweitzer am 13.02.2007 um 08:21:29
Hi Eckat,

ich versuche es mal mit meinen eigenen Worten ein bisschen klarer zu machen:

Niederlassungsfreiheit "im engeren Sinne" meint das, was inge hier gepostet hat. Und so wird der Begriff als "EU-Vokabular" eigentlich auch erstmal benutzt und verstanden.

"Im weiteren Sinne" ist damit das Recht des Aufenthaltes bzw. der Wohnsitznahme gemeint. Und das haben auch Neu-EU-Bürger, wenn denn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Schau Dir dazu mal diesen Link an:

http://www1.karlsruhe.de/Stadt/BuS/EU_Flyer.pdf

Unter 5. "Nicht Erwerbstätige" findest Du dort die Bedingungen, die für Deine Freundin erfüllt sein müssen, solange sich an ihrer(eurer Lage nichts ändert. Beachte bitte, dass dort steht, dass die dort aufgeführten Bedingungen hauptsächlich, das heißt nicht ausschließlich (!) für Studierende gelten. Der Weg den Janey und ich hier aufgezeigt haben (über VE, Gehaltsnachweis etc.) ist auch ein möglicher, wenn auch nicht ganz einfacher, um für Deine Freundin zu einer Freizügigkeitsbescheinigung zu kommen. Ohne eine solche darf sie sich allerdings länger als drei Monate nicht in Deutschland aufhalten.

Summa summarum - Für Neu-EUler ist es schwieriger zu einer Freizügigkeitsbescheinigung (und damit zum Recht sich länger als drei Monate rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten/zu wohnen) zu kommen als für Alt-EUler, weil sie im Gegensatz zu letzteren (noch) keine Arbeitsmarktfreizügigkeit genießen (unterliegen der bereits skizzierten Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur). Es ist deshalb, wie ich hoffentlich mit Hilfe des Links noch einmal zeigen und begründen konnte, aber nicht von vornherein ausgeschlossen eine Freizügigkeitsbescheinigung zu erhalten.

Bist Du nun immer noch so verwirrt?

=schweitzer=


Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von inge am 13.02.2007 um 13:26:40

Zitat:
Ohne eine solche darf sie sich allerdings länger als drei Monate nicht in Deutschland aufhalten.

How do you come to this?`

RL 2004/38/EG, regelt das ALLGEMEINE Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern. Und Artikel 7 sagt:

Zitat:
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder [...]

b) heißt, dass man bleiben kann, solange man nicht "bedürftig" ist.

I.Z.dazu noch §8 Abs 3 und 4:

Zitat:
von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;
[...]
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen.
Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

Bei Neu-EUlen ist nur die Arbeitnehmerfreizügigkeit (darf wohnen und arbeiten) und teilweise die Dienstleistungsfreiheit (darf vom Ausland aus Dienstleistungen erbringen) eingeschränkt. Alle anderen EU-Rechte gelten mW auch für die "Neuen".
Wenn die persönliche Situation "lebt bei freier Kost und Logis mit ihrem deutschen Freund" ist, dürften die maximal zu fordernden Mittel gering ausfallen.

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von schweitzer am 13.02.2007 um 13:46:09

Zitat:
b) heißt, dass man bleiben kann, solange man nicht "bedürftig" ist.

I.Z.dazu noch §8 Abs 3 und 4:
Zitat:

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt; [...]


Und dieser Nachweis ist IMHO die Freizügigkeitsbescheinigung, weshalb ich gepostet hatte:


Zitat:
Ohne eine solche darf sie sich allerdings länger als drei Monate nicht in Deutschland aufhalten.


So I come to this  ;)

=schweitzer=



Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von inge am 13.02.2007 um 14:12:36
Nachweis der Voraussetzungen sind die Voraussetzungen aus 7.1.b. Also Vorlage KV-Bestätigung und ggfs. Nachweis der fin.Mittel, welche die ABH dann einzelfallspezifisch prüfen müsste.

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von schweitzer am 13.02.2007 um 14:35:11

Janey schrieb am 12.02.2007 um 15:56:17:
Hallo Eckat,

Dein Zitat kann hier nicht greifen, da Deine Freundin als EUlerin weder Visum noch AE benötigt.

Für sie dürfte § 4 Abs.1 S. 1 FreizügG/EU gelten.
Sie braucht also lediglich eine Krankenversicherung und genügend Existenzmittel.
Ob die Existenzmittel nachgewiesen werden müssen (z.B. durch VE; siehe Beitrag von Schweitzer) oder ob die Glaubhaftmachung genügt (sprich: sie sagt, ich habe genug Geld und die ABH sagt o.k.), solltest Du bei Deiner ABH erfragen.

Wenn sie den o.g. § erfüllt, erhält sie eine Freizügigkeitsbescheinigung.

Gruß, J.  ;)


d.h. - die Freizügigkeitsbescheinigung ist der für jeden nachvollziehbare Beleg, dass die Voraussetzungen vorliegen. Ich denke nicht, dass jemand ohne diesen Beleg nicht gegebenenfalls irgendwann Schwierigkeiten bekommt, letztlich hat sie ja den Charakter einer Aufenthaltsgenehmigung (an deren Stelle sie ja nach neuem Recht in gewisser Weise auch getreten ist) - deshalb gehe ich davon aus, dass bei einem mehr als dreimonatigem Aufenthalt zwingend diese "Aufenthaltsgenehmigung" vorhanden sein muss - sehe ich das falsch??? Welchen Sinn hätte sie sonst?

=schweitzer=

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von inge am 13.02.2007 um 16:12:52
Was im deutschen (!) FreizügG steht, ist zwar ein guter Anhaltspunkt, kann aber EU-Recht nicht schlagen.

Allerdings hat Janey ja ebenfalls auf §4.1 hingewiesen.


Zitat:
Aufenthalt zwingend diese "Aufenthaltsgenehmigung" vorhanden sein muss - sehe ich das falsch

Ja. Ein EU-Bürger hat das Aufenthaltsrecht automatisch. Die Bescheinigung dient lediglich dazu, dass vorhandene Recht zu dokumentieren. Am Sachverhalt ändert die Besch. nix (ist nur hilfreich, um nachzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht nicht wg. zB anderer Sachen erloschen ist). Der EU-Bürger SOLL sich zwar ordnungsgemäß melden, tut er das nicht ist das allerdings kaum mehr als eine OWi.

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Eckat am 15.02.2007 um 12:58:50
Vielen Dank für eure Hilfe! Ich denke ich habe jetzt einen Überblick und meine Befürchtungen sind zerstreut. Jetzt hat mich die gute Dame echt ganz schön Nerven und Zeit gekostet. Nun ja.
Wenn dann alles passiert ist gebe ich jedenfalls hier nochmals Rückmeldung, wie's tatsächlich gelaufen ist.

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Eckat am 16.02.2007 um 09:06:00
Ich habe einen Hinweis auf eine EU-Richtlinie bekommen, in der beinahe wortwörtlich mein Anliegen beantwortet ist. Damit ihr auch diese Information auch habt:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_158/l_15820040430de00770123.pdf

Artikel 1
Diese Richtlinie regelt
a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf
Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;

Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

Artikel 3
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

Artikel 8
Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger
(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.
(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
(3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen:
von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer eschäftigungsbescheinigung oder eines Nachweises der Selbstständigkeit;
von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;

Artikel 14
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts
(1) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch
nehmen.
(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.


Vielen lieben Dank jedenfalls nochmal für eure Unterstützung und wie gesagt: Melde mich nochmal nach dem Gespräch.

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von inge am 16.02.2007 um 09:10:52

Zitat:
Ich habe einen Hinweis auf eine EU-Richtlinie bekommen, in der beinahe wortwörtlich mein Anliegen beantwortet ist

Deswegen schriebte ich ja weiter oben:
RL 2004/38/EG, regelt das ALLGEMEINE Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern

;)

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von schweitzer am 16.02.2007 um 09:12:09
Hi Eckat,

bei mir "funzt" der Link nicht. Bekomme den Hinweis, dass die Website nicht angezeigt werden kann. An meiner Internetverbindung liegt es nicht, habe das gerade gecheckt - ist es möglich, dass Dir ein Schreibfehler unterlaufen ist?

=schweitzer=

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von inge am 16.02.2007 um 09:16:13
schweitzer: nö geht.
Vielleicht hat dein Browser ein Problem wg. Zeilumbruch im Link? (das "f" von "pdf" steht auf der zweiten Zeile)

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von schweitzer am 16.02.2007 um 09:26:25
@ inge - ja, das wars wohl - habe es jetzt über ein neues Fenster probiert und es haut hin - Danke an Dich und an Eckat (für den link)!

=schweitzer=

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Eckat am 16.02.2007 um 09:28:05
Hi Inge,

Ups - das habe ich wohl überlesen. Hatte bisher nur das Freizügigkeitsgesetz als Quelle gesehen.

Danke  ;)

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Eckat am 23.02.2007 um 16:46:54
Hallo - ich habe eine Möglichkeite auf den Webseiten der EU gefunden Fragen wie die meine zu stellen. Und ich bin beeindruckt: Innerhalb von zwei Tagen bekam ich eine freundliche und tolle Auskunft. Die sich natürlich mit der von euch Experten deckt  ;)
Zu eurer Info:

da haben Sie Recht.
für Ihre Freundin gelten Artikel 6-8 der europäische Richtlinie 2004/38/EG „Über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2004/l_229/l_22920040629de00350048.pdf

Ihre Freundin als EU-Bürgerin hat das Recht, sich bis zu drei Monate in Deutschland aufzuhalten, und braucht dafür nur einen gültigen Pass oder Personalausweis. Nach drei Monaten muss sie sich beim Ordnungsamt ihres Wohnsitzes anmelden und dabei nachweisen, dass sie entweder Arbeitnehmerin bzw. selbständig ist oder über Krankenversicherungsschutz und über ausreichende Mittel verfügt, um in Deutschland nicht sozialhilfebedürftig zu werden. Das Ordnungsamt stellt eine Anmeldebescheinigung aus. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht mehr notwendig. Sie müssen also nicht heiraten, damit Ihre Freundin in Deutschland bleiben darf.


Mit freundlichen Grüßen
(Hervorhebung von mir)

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von inge am 23.02.2007 um 16:56:12

Zitat:
Hallo - ich habe eine Möglichkeite auf den Webseiten der EU gefunden Fragen wie die meine zu stellen

Genauen Link mal bitte posten, wenn's keine Umstände macht.

Wenn da Antworten tatsächlich so schnell kommen, kann der eine oder andere sowas sicherlich mal als Argumentationshilfe verwenden.

Titel: Re: Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin
Beitrag von Eckat am 23.02.2007 um 17:06:48
Da hast du natürlich recht. Habe ihn auch schnell gefunden:

http://ec.europa.eu/citizensrights/front_end/index_de.htm

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.