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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis bei Empfang von ALG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1170326595 Beitrag begonnen von Uwe45 am 01.02.2007 um 11:43:14 |
Titel: Niederlassungserlaubnis bei Empfang von ALG Beitrag von Uwe45 am 01.02.2007 um 11:43:14
Hallo,
hab mich neu registriert und folgende Frage: Steht der Bezug von Arbeitslosengeld (1 , also kein Hartz4) dem Erteilen einer Niederlassungserlaubnis für einen Ausländer (Aufenthaltserlaubnis wegen Familienzusammenführung-sprich es geht um meine Ehefrau) entgegen, und wo kann man ein entsprechendes Gesetz/Verordnung dazu finden? Gruß Uwe |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis bei Empfang von ALG Beitrag von schweitzer am 01.02.2007 um 11:56:07
Nein, dieser Bezug steht einer NE-Erteilung in einem Fall wie Eurem nicht entgegen. Für die Erteilung einer NE für einen ausländischen Ehegatten eines Deutschen ist § 28 (2) AufenthG einschlägig. - Die Anforderungen des § 9 ,allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, müssen (nach Kommentar Ausländerrecht, Günter Renner) nicht erfüllt sein sondern lediglich die nach § 28 (2) Satz 1 AufenthG. - Gleiches findet sich in den VAH 28.2.1.
Würde SGB II - oder SGB XII - Abhängigkeit bestehen, würden allerdings die Regelungen wie bei erstmaliger Aufenthaltserlaubniserteilung greifen - dies ist aber bei Euch erkennbar nicht der Fall. =schweitzer= |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis bei Empfang von ALG Beitrag von inge am 01.02.2007 um 11:56:24
Grundsätzlich nein.
§28 Abs 2 AufenthG Zitat:
Bezug von Sozialhilfe wäre ein Ausweisungsgrund (§55, Ermessen), wegen dem sie zwar nicht wirklich ausgewiesen werden würde (§56, besonderer Ausweisungsschutz), der aber halt ein "Grund" wäre. Wie gesagt: "wäre" ! ALG ist eine Leistung, die auf Beiträgen beruht und deshalb unschädlich. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis bei Empfang von ALG Beitrag von maki am 01.02.2007 um 11:59:39
Wer bezieht ALG1, du oder deine Frau?
Falls einer der Ehepartner den Lebensunterhalt sicherstellen kann, ist es kein Problem. Die Erteilung einer NE für Ehepartner deutscher richtet sich nach §28 (2) AufenthG, dafür muss der Lebensunterhalt sichergestellt sein. Definition von "gesicherter Lebensunterhalt" im AufenthG: Zitat:
Für ALG1 zahlt man Beitragsleistungen, deswegen ist ALG1 Bezug an sich nicht schädlich. Allerdings muss eine Prognose getroffen werden, ob der LU in Zukunft auch noch sichergestellt ist, da kann der Bezug von ALG1 schon wieder schädlich sein, zB wenn kein neuer Job in Aussicht ist, dazu aus den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI: Zitat:
Selbst wenn die Prognose nicht positiv ausfallen sollte, deine Ehefrau hat Anspruch auf eine befristete AE nach §28 (1) AufenthG, da hier die Sicherstellung des LU ausser betracht bleibt. Gruß, maki |
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