i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Sprachniveau zum Erlangen der Niederlassungserlaub https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1170000423 Beitrag begonnen von kwaku am 28.01.2007 um 17:07:02 |
Titel: Sprachniveau zum Erlangen der Niederlassungserlaub Beitrag von kwaku am 28.01.2007 um 17:07:02
Hallo,
status Quo ist folgender: Ausländerin ist mit Deutschem verheiratet und hat 3-jährige Aufenthaltserlaubnis (AE). Um die NE zu bekommen trifft für sie also §28 Abs.2 Zuwanderungsgesetz zu.(§28 Familiennachzug zu Deutschen). Dort steht unter anderem folgendes um die NE zu bekommen: ..."und er(der Ausländer) sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann". Dazu folgende Fragen: Was ist "einfache Art" bzw. welches Niveau entspricht dies in etwa z.B. bei GeR (Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens)? Also langt es wenn frau bei ABH einen Schein/Zertifikat/Diplom GeR_A1 oder GeR_A2 vorlegt? Ein GeR_B1 sehe ich hier nicht erforderlich, da die Verwaltungsvorschrift 8.1.2.1.1 zu §8 StAG -Staatsangehörigkeitsgesetz Einbürgerung eines Ausländers- (hier wird ein Sprachniveau etwas genauer definiert und meines Erachtens dem GeR_B1-Zertifikat Deutsch- gleichgestellt) zu Sprachkenntnissen aussagt: ..."Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus". i.e. "einfache Art" mußte dann unter B1_level sein, also dann entweder A1? oder A2? Was passiert, wenn frau überhaupt kein Deutsch spricht? (da sie sich ständig in englischsprechender Umgebung aufhält und auch alle mit ihr Englisch reden wollen) Tritt da folgender Satz in Kraft: §28 Abs.2 "Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebendsgemeinschaft fortbesteht". Für wie lange wird verlängert (Ermessenssache der ABH?) oder ist es völlig egal, ob sie mit welchem Level auch immer, nun Deutsch spricht oder nicht, da die ABH verpflichtet ist ihr eine NE zu erteilen, weil sie mit einem Deutschen verheiratet ist und nach der 3-jährigen AE automatisch die NE erfolgen muß? Nebenbei gesagt ist mir generell aufgefallen, daß das Zuwanderungs und das Staatsangehörigkeitsgesetz sehr stark unterscheidet mit wem der Ausländer verheiratet ist (mit Ausländer oder Deutschen). Vielen Dank |
Titel: Re: Sprachniveau zum Erlangen der Niederlassungser Beitrag von Mikael321 am 28.01.2007 um 18:32:20 kwaku schrieb am 28.01.2007 um 17:07:02:
Bei uns ist es jetzt fast auch den Tag genau 1 Jahr her. Kann also sein, das sich da was geändert hat. Aber bei meiner Frau wollte der Beamte nur ein kleines Schwätzchen mit ihr halten. (Kein Problem für meine Frau, arbeitet als Ärztin in D.) Auf die Frage welche ansprüche die Behörde stellt, meinte er, das man bei mit Deutschen verheirateten Ausländern, keine hohen Ansprüche an die Sprache hat. Er gab noch zum besten, das in manchen Bayerischen Behörden, die Leute einen Artikel aus der Bildzeitung lesen müßen, und dann frei wiedergeben, was sie gelesen haben. Das Sprachgutachten, das wir hatten machen lassen, (Von Professor Germanistik) der Ihr C1 bis C2 Nivau und DSH Nivau attestiert hat, hat ihn nicht interessiert. Er sagte, er bildet sich lieber selbst ein Urteil, und als Muttersprachler wäre er selbst Experte genug, um das zu beurteilen. Michael |
Titel: Re: Sprachniveau zum Erlangen der Niederlassungser Beitrag von Saxonicus am 28.01.2007 um 23:47:23 kwaku schrieb am 28.01.2007 um 17:07:02:
Das dürfte wohl in allen Ländern der Fall sein, daß dem Ehegatten eines eigenen Staatsangehörigen bessere Möglichkeiten im Bezug auf Aufenthaltgewährung eingeräumt werden als anderen Ausländern. |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |