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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> AE für neue EU-Mitglieder und Einbürgerung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1167400878 Beitrag begonnen von Sydney am 29.12.2006 um 15:01:17 |
Titel: AE für neue EU-Mitglieder und Einbürgerung Beitrag von Sydney am 29.12.2006 um 15:01:17
Einen wunderschönen guten Tag, liebes Info4-Team,
es ist so schön, dass es Euch gibt! Ich bewundere Eure Professionalität, Geduld und Selbstlosigkeit. Ich wunsche Euch weiterhin genausoviel Kraft und Engagement für Eure Arbeit. Nachdem ich mir in den letzten 3 Tagen die Mehrzahl der Themen im Forum angeschaut habe, traue ich mich, Euch nach ein paar Informationen zu bitten. Einige meiner Fragen wurden bestimmt mehrmals im Forum behandelt. Ich entschuldige mich für mögliche Wiederholungen. Es ist nur so, dass ich ein für alle Male Klarheit haben möchte. Zu meiner Situation: Ich bin rumänische Staatsburgerin und habe seit 1999 bis 2004 in München studiert. Anschließlich fing ich eine Promotion an (bis dato). Meine Fragen: 1. Abgesehen davon, dass die ABW-Zeiten in Bayern nicht anerkannt werden und ich noch nicht seit 8 Jahre in D bin, würde die Niederlassungsfreiheit durch den EU-Beitritt Rumäniens mir den richtigen Aufenthaltstitel ermöglichen, sodass ich nach dem Ablauf dieser 8 Jahren in einem anderen Bundesland (z.B. NRW) einen Antrag auf Einbürgerung stellen darf? 2. Welche Möglichkeiten gibt es außer die eines Jobs, um zu beweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (bin über 23)? Meine deutschen Verwandte würden mich unterstützen und für mich ggf. bürgen. Vielen lieben Dank im Voraus für Eure Mühe! Sonnige Grüße aus München, Sydney |
Titel: Re: AE für neue EU-Mitglieder und Einbürgerung Beitrag von Ralf am 29.12.2006 um 15:49:12 Sydney schrieb am 29.12.2006 um 15:01:17:
Danke, das hört man mal gerne an so einem schönen Urlaubstag. ;) Zitat:
Sicher darfst du den Antrag in NRW stellen, natürlich nur, wenn du auch dort wohnst. Ein pro-forma angemeldeter (Zweit-)Wohnsitz reicht aber nicht, es kommt auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Zitat:
Bei § 10 kommt es nur darauf an, dass tatsächlich keine Mittel nach SGB II oder XII bezogen werden, weder vom Bewerber noch von seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Selbst wenn solche Mittel bezogen werden ist es unschädlich, wenn der Grund dafür vom Bezieher nicht selbst zu vertreten ist. |
Titel: Re: AE für neue EU-Mitglieder und Einbürgerung Beitrag von Sydney am 29.12.2006 um 16:06:43
Vielen Dank für die prompte Antwort, Ralf.
Ich bin mir noch nicht 100% im Klaren, was ich für eine AE nach dem Beitritt bekommen werde. Aktuell bin ich im Besitz einer AE zum Zwecke der Promotion. Ändert sich der Aufenthaltstitel automatisch nach dem Beitritt, oder muss ich zuerst meine Promotion beenden/abbrechen und dann neue AE beantragen? Habe ich Sie dann richtig verstanden, Ralf? Erfüllt die AE nach Beitritt die Anforderung des §10? Herzlichen Dank! |
Titel: Re: AE für neue EU-Mitglieder und Einbürgerung Beitrag von Ralf am 29.12.2006 um 18:21:11
Fragen zur AE als solche bitte nicht im Einbürgerungsforum! Ist nämlich nicht meine
Baustelle. ;) Siehe Forum EU-Recht. |
Titel: Re: AE für neue EU-Mitglieder und Einbürgerung Beitrag von tomice am 30.12.2006 um 00:24:50
Hallo Sydney!
Zwei Möglichkeiten der Einbürgerung, einmal nach §10 mußt du zwingend in ein Bundesland umziehen in dem die Aufenthaltsbewilligungszeiten für die 8 Jahre anerkannt werden oder auf die Ablösung von Stoiber warten und dann noch eine Arbeitsgenehmigung-EU bekommen, bei qualifizierter Berufsausbildung wahrscheinlich kein Problem.Oder die schwierigere Variante über §8 falls ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung vorliegt, insbesondere im Bereich Wissenschaft und Forschung gehts auch ohne die 8Jahre. Insgesamt verbessert sich ab 1.Januar auf jeden Fall die Lage. Das einzige Problem ist nur noch der beschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt, bei guter Ausbildung gibts aber bestimmt einige Möglichkeiten. Alles Gute |
Titel: Re: AE für neue EU-Mitglieder und Einbürgerung Beitrag von tomice am 30.12.2006 um 00:58:11
Hab noch was vergessen.
Dein Aufenthaltstatus ändert sich am 1.Januar dahingehend, daß du eine Bescheinigung über dein Aufenthaltsrecht bekommst, die dir solange die Promotion dauert Freizügigkeit-EU gewährt. Nach Abschluß der Promotion brauchst du wie schon von mir erwähnt eine Arbeitsgenehmigung-EU um die weitere volle Freizügigkeit zu behalten. Das gilt für alle neuen Beitrittsländer. Ob der eingeschränkte Freizügigkeitsstatus-EU während der Promotion zur Einbürgerung nach §10 ausreicht wäre noch zu klären. Eine Arbeitsgenehmigung-EU nach Abschluß der Promotion würde auf jeden Fall reichen. |
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